Parkausweis für schwerbehinderte Menschen

Informationen zur Antragsstellung

Außergewöhnlich gehbehinderten Menschen (Merkzeichen aG), Blinden (Merkzeichen Bl) sowie hochgradig sehbehinderten Menschen oder schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen werden Ausnahmegenehmigungen zur Parkerleichterung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt. Hierbei handelt es sich um den blauen EU-Parkausweis, der in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig ist und dazu berechtigt, auf Schwerbehindertenparkplätzen (mit Rollstuhlfahrersymbol) zu parken.

Weiterhin können besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B einen Antrag auf Parkerleichterung mit dem bundesweit geltenden orangefarbenen Parkausweis stellen. Hierfür muss eine entsprechende Genehmigung durch das Versorgungsamt ausgestellt werden.


Vorzulegende Unterlagen:

  • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite)
  • ein aktuelles Lichtbild (bei Merkzeichen aG und Bl)
  • Bescheinigung des Versorgungsamtes über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (nur erforderlich bei Merkzeichen B und G)

Weiterführende Informationen


Onlineservice

Sie können einen Parkausweis bequem digital über unsere Onlinedienste beantragen. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Antragsstellung auf dieser Seite und halten Sie alle zur Antragsstellung notwendigen Unterlagen bereit!

Antrag Parkausweis stellen


Antworten auf häufige Fragen

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

  • Schwerbehindertenausweis
  • ein aktuelles Lichtbild (bei Merkzeichen aG und BI)
  • Bescheinigung des Versorgungsamtes über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (nur erforderlich bei Merkzeichen B und G)
  • ggf. Bestellungsurkunde bei einem Betreuer
     

Wer darf eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen beantragen?

Eine Parkerleichterung darf nur von der betroffenen Person oder von deren Bevollmächtigten bzw. Betreuenden beantragt werden.

Wer zählt zum berechtigten Personenkreis für den blauen EU-Parkausweis?

  • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten)

Wer zählt zum berechtigten Personenkreis für den orangefarbenen Parkausweis?

schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und

  • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

Welche Vorteile bringt der blaue EU-Parkausweis?

Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen, zum Beispiel parken

  • bis zu 3 Stunden bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
  • unter bestimmten Voraussetzungen in verkehrsberuhigten Bereichen
  • bis zu 3 Stunden auf Bewohnerparkplätzen 

Welche Vorteile bringt der orangefarbene bundesweite Parkausweis? Wo ist das Parken erlaubt?

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben)
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus
  • an Stellen über die zugelassenen Zeit hinaus, die als Parkplatz ausgeschildert sind und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden
     

Wie wird der Parkausweis richtig verwendet?

Der blaue/orangefarbene Parkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlfahrersymbol reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen.

Keinesfalls darf der Parkausweis von nicht behinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist.

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