Außergewöhnlich gehbehinderten Menschen (Merkzeichen aG), Blinden (Merkzeichen Bl) sowie hochgradig sehbehinderten Menschen oder schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen werden Ausnahmegenehmigungen zur Parkerleichterung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt. Hierbei handelt es sich um den blauen EU-Parkausweis, der in allen EU-Mitgliedsstaaten gültig ist und dazu berechtigt, auf Schwerbehindertenparkplätzen (mit Rollstuhlfahrersymbol) zu parken.
Weiterhin können besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B einen Antrag auf Parkerleichterung mit dem bundesweit geltenden orangefarbenen Parkausweis stellen. Hierfür muss eine entsprechende Genehmigung durch das Versorgungsamt ausgestellt werden.
Vorzulegende Unterlagen:
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite)
- ein aktuelles Lichtbild (bei Merkzeichen aG und Bl)
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (nur erforderlich bei Merkzeichen B und G)