Hinter dem Handwerkerparkausweis steckt eine Ausnahmeregelung, die den besonderen Einsatzbedingungen von Handwerkern gerecht wird.
Der Handwerker-Parkausweis für die Region Frankfurt RheinMain wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilt und momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung anerkannt.
Der Handwerker-Parkausweis Region Frankfurt RheinMain berechtigt während der Ausübung der handwerklichen Tätigkeiten zum Parken vor Ort beim Kunden in Bereichen, in denen das Parken Beschränkungen unterliegt (z. B. in Bewohnerparkbereichen, im Bereich eines Parkscheinautomaten).
Bei der Nutzung des Handwerker-Parkausweises ist zu beachten, dass die Firmenfahrzeuge ein beidseitiges Branding besitzen müssen.
Anträge können bei der Gemeinde, in der sich der Hauptsitz der Firma befindet, gestellt werden.
Der Ausweis gilt jedoch nicht zum Parken vor dem eigenen Firmengelände.