Handwerkerparkausweis

Handwerkerparkausweis Rhein-Main

Hinter dem Handwerkerparkausweis steckt eine Ausnahmeregelung, die den besonderen Einsatzbedingungen von Handwerkern gerecht wird.
Der Handwerker-Parkausweis für die Region Frankfurt RheinMain wird in Form einer vereinheitlichten Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilt und momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung anerkannt.

Der Handwerker-Parkausweis Region Frankfurt RheinMain berechtigt während der Ausübung der handwerklichen Tätigkeiten zum Parken vor Ort beim Kunden in Bereichen, in denen das Parken Beschränkungen unterliegt (z. B. in Bewohnerparkbereichen, im Bereich eines Parkscheinautomaten).
Bei der Nutzung des Handwerker-Parkausweises ist zu beachten, dass die Firmenfahrzeuge ein beidseitiges Branding besitzen müssen.

Anträge können bei der Gemeinde, in der sich der Hauptsitz der Firma befindet, gestellt werden.

Der Ausweis gilt jedoch nicht zum Parken vor dem eigenen Firmengelände.

Weitere Informationen und Downloads


Onlineservice

Sie können den Handwerkerparkausweis bequem digital über unsere Onlinedienste beantragen. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Antragsstellung auf dieser Seite und halten Sie alle zur Antragsstellung notwendigen Unterlagen bereit!

Antrag stellen
 


Antragsunterlagen

  • Schriftlicher Antrag (Post oder E-Mail) oder Online-Antrag 
  • Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Bescheides zur Festsetzung der Umsatzsteuer des Finanzamtes 
  • Kopie der Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer oder sonstiger geeigneter Nachweis 
  • Kopien der Kfz-Scheine der eingesetzten Geschäftsfahrzeuge 
  • Fotos der Geschäftsfahrzeuge (klare Erkennbarkeit des beidseitigen Brandings und des Kennzeichens), für die der Handwerkerparkausweis beantragt wird

Zum Parken berechtigte Flächen

  • im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot (Zeichen 286/290 StVO),
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen (Zeichen 325 StVO), soweit eine Restfahrbahnbreite von zurzeit mindestens 3,05 m bzw. 3,55 m im Falle fehlender Gehwege sichergestellt ist
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreiten der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1 b StVO)

Gebühren:

Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) für die erste Genehmigung beträgt 305 €. In eine Genehmigung können bis zu sechs Kennzeichen aufgenommen werden. Parken ist nur mit der Originalgenehmigung im Fahrzeug erlaubt. Das Original kann jedoch mehrfach ausgestellt werden. Zeitgleich beantragte weitere Originale kosten jeweils 161 €. Die Verwaltungsgebühr für die Änderung einer Ausnahmegenehmigung beträgt 25 €.

Geltungsbereich

  • Frankfurt am Main
  • Bad Homburg v.d. Höhe
  • Darmstadt
  • Hanau
  • Offenbach am Main
  • Rüsselsheim am Main
  • Wiesbaden
  • Mainz
  • Kreis Offenbach
  • Hochtaunuskreis
  • Main-Taunus-Kreis
  • Kreis Groß-Gerau
  • Main-Kinzig-Kreis
  • Wetteraukreis
  • Landkreis Darmstadt-Dieburg
  • Rheingau-Taunus-Kreis
  • Odenwaldkreis
  • Kreis Bergstraße
  • Landkreis Alzey-Worms
  • Landkreis Mainz-Bingen (ohne Stadt Bingen)
  • Vogelsbergkreis
  • Landkreis Fulda
  • Stadt Aschaffenburg
  • Stadt Worms
  • Landkreis Aschaffenburg
  • Landkreis Miltenberg
  • Landkreis Bad Kissingen