Zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum kann die Straßenverkehrsbehörde den Verkehr auf bestimmten Straßen oder Teilstrecken aus Gründen der Sicherheit oder zur Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen Straßen, Gehwege, Radwege und Parkflächen.
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gebührenpflichtige Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.
Bearbeitungsdauer: mindestens 2 Wochen (Vollsperrungen 4 Wochen) ab Antragseingang
Notwendige Unterlagen: Zusammen mit dem Antrag ist ein Beschilderungsplan (auch Verkehrszeichenplan genannt) einzureichen. Des Weiteren ist der Nachweis nach MVAS-99 dem Antrag hinzuzufügen.
Kosten: Für die Bearbeitung entstehen Gebühren. Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 45 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient.
Hinweis: Die Anordnung ist auf der Arbeitsstelle im Original vorzuhalten und gegebenenfalls berechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen.