Arbeitsstellen im Straßenraum

Verkehrsrechtliche Anordnung - Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenverkehr

Zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum kann die Straßenverkehrsbehörde den Verkehr auf bestimmten Straßen oder Teilstrecken aus Gründen der Sicherheit oder zur Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen Straßen, Gehwege, Radwege und Parkflächen.

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gebührenpflichtige Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

Bearbeitungsdauer: mindestens 2 Wochen (Vollsperrungen 4 Wochen) ab Antragseingang 

Notwendige Unterlagen: Zusammen mit dem Antrag ist ein Beschilderungsplan (auch Verkehrszeichenplan genannt) einzureichen. Des Weiteren ist der Nachweis nach MVAS-99 dem Antrag hinzuzufügen.

Kosten: Für die Bearbeitung entstehen Gebühren. Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 45 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient.

Hinweis: Die Anordnung ist auf der Arbeitsstelle im Original vorzuhalten und gegebenenfalls berechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen. 

Weitere Informationen

RSA21 mit Regelplänen 

Onlineservice

Sie können die Anordnung bequem digital über unsere Onlinedienste beantragen. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Antragsstellung auf dieser Seite und halten Sie alle zur Antragsstellung notwendigen Unterlagen bereit.

Antrag stellen
 

Wer kann eine Straßensperrung beantragen?

Grundsätzlich kann jeder eine Straßensperrung aufgrund einer Arbeitsstelle beantragen.

Es ist zu beachten, dass eine für die Verkehrssicherung verantwortliche Person benannt werden muss, die jederzeit Zugriff auf die Arbeitsstelle vor Ort hat, über ausreichend Entscheidungsvollmachten im Rahmen des Antragsstellers verfügt und der deutschen Sprache mächtig ist.
Außerdem muss die erforderliche Fachkenntnis nach dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)" nachgewiesen werden.

Welche Unterlagen müssen mit Antragsstellung eingereicht werden?

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Verkehrszeichenplan oder passender Regelplan der RSA21
  • MVAS-Nachweis der für die Verkehrsabsicherung verantwortlichen Person

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