Laut den Regelungen des Hessischen Meldegesetzes muss sich ein Wohnungsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach Einzug beziehungsweise Wegzug an-, ab- oder ummelden. Eine An- oder Ummeldung ist von der meldepflichtigen Person persönlich vorzunehmen. Wenn Sie als Familie umziehen, ist es ausreichend, wenn eine der meldepflichtigen Personen mit den Ausweisen der gesamten Familie zur vorspricht. Sie können hier bei einem Umzug innerhalb Rödermarks oder auch des Kreises Offenbach auch gleich ihr Fahrzeug ummelden und sich den Weg in die Zulassungsstelle sparen sollte es sich um eine erste Ummeldung handeln.
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweise und/oder Reisepässe (bei Kindern, die noch keine Ausweise haben, Geburtsurkunde) ALLER Personen, die anzumelden sind
- Wohnungsgeberbescheinigung
Bei Anmeldungen durch Vollmacht:
Gebühren:
Es fallen keine Gebühren an.
Voraussetzungen:
Seit dem 01. November 2015 gibt es in Deutschland ein einheitliches Bundesmeldegesetz , welches die bisher bestandenen 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.
Meldepflicht (§17 BMG):
Die Meldepflicht beträgt bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Meldepflichtig sind Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Eine Anmeldung im Voraus ist auch gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine vorzeitige Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich. Bei der Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten (27 Abs. 2 BMG):
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden! (Besuche aus dem Ausland)
Besucherregelung (27 Abs. 2 BMG):
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monaten in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.
Wohnungsgeberbestätigung (§19 BMG):
Somit muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung bei Einzug aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.
Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.