Was ist die Vergnügungssteuer?
Die Stadt Rödermark erhebt eine Steuer auf Vergnügungen besonderer Art nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften als örtliche Aufwandsteuer.
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Rödermark durchgeführten nachfolgenden Vergnügungen besonderer Art (Veranstaltungen):
1. Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art
2. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Bordellen und Laufhäusern, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen
3. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 2 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen
4. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –
5. Sex- und Erotikmessen.
Die Vergnügungssteuer ist eine Steuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.