Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres, für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§9 Grundsteuergesetz - GrstG). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet. Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung/das Haus oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Zumeist geht das Eigentum mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Erwerber über. Schuldrechtliche Passagen im Grundstückskaufvertrag, die einen unterjährigen Übergang von Nutzen und Lasten regeln, wirken daher nur zwischen den zivilrechtlichen Vertragsparteien, nicht jedoch bei der Grundsteuer.
Beispiel
Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 15.05.2024 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2024; erst ab dem 01.01.2025 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner. Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts ist alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Die Grundsteuerveranlagung kann also erst dann für den neuen Eigentümer erfolgen, wenn der zuständigen Stelle eine entsprechende Mitteilung (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes zugegangen ist. Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst mit Ablauf des Jahres. Der neue Eigentümer darf von der Stadt/Gemeinde erst zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, wenn der Zurechnungsbescheid (Grundsteuermess- u. Einheitswertbescheid) des Finanzamtes vorliegt.