Tombola

Gemäß Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland (Glückspielstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2011 sowie dem Hessischen Glückspielgesetz vom 27. Juni 2012, zuletzt geändert am 4. September 2013 (GVBl. S. 539) ist es nötig für die Durchführung einer Ausspielung (Tombola) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung sowie kleine Lotterien oder Tombolen bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ausspielungsort: 
- Wird die Tombola in Rödermark mit einem Spielkapital bis zu 6.000€ in geschlossenen Räumen durchgeführt, ist das Gewerbeamt der Stadt Rödermark zuständig. 
- Wird die Tombola in Rödermark mit einem Spielkapital bis zu 6.000€ im Außenbereich durchgeführt, ist die Ordnungsbehörde des Kreises Offenbach zuständig.
- Bei Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130.000€ ist die Ordnungsbehörde des Kreises Offenbach zuständig.

Gebühren

Für die Antragstellung und Genehmigung fallen keine Gebühren an.

Unterlagen