Reisegewerbekarte

Definition

§ 55 der Gewerbeordnung

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte)

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Gebühren

Gebühren gemäß §55 GewO:

  • für natürliche Personen: 306,00 €
  • für juristische Personen: 357,00 €
  • Ausstellen einer Zweitschrift (§55 iV-m- §66c Abs. 3 GewO): 30,50 €
  • Eintragen von Nachträgen (z.B. Ergänzen der Handelsgegenstände): 30,50 €

Antrag

Anträge für eine Reisegewerbekarte erhalten Sie nur vor Ort im Gewerbeamt der Stadt Rödermark.
Mit dem Antrag auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte sind nachstehende Unterlagen (nicht älter als 3 Monate) vorzulegen:

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu Beantragen bei der Wohnsitzbehörde)
  • Führungszeugnis (zu Beantragen bei der Wohnsitzbehörde)
  • Bescheinigung in Steuersachen (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)

Bei Abgabe offener Lebensmittel sind weitere folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Bescheinigung über die Lebensmittelhygieneschulung gem. § 4 LMHV

Bei Schaustellertätigkeiten ist der Nachweis einer Schaustellerhaftpflichtversicherung vorzulegen.
Die Gewerbekarte wird unbefristet erteilt.