Gräber

und Grabnutzung

Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Wahl der Bestattungsform, die Auswahl einer Grabstelle, die Grabmalgenehmigung und die Grabnutzung und Grabauflösung geht.

Bei der Bestattungsform kann man zwischen einer Erd(Sarg)Bestattung oder einer Urnenbeisetzung wählen. Die Beisetzung einer Urne kann sowohl in der Urnenwand, in der Erde oder in einem sog. Baumgrab erfolgen. Die Ruhefrist (Totenruhe) einer Urne ist auf 20 Jahre festgelegt, die für Sargbestattungen auf 30 Jahre.

Für Fragen rund um das Thema Friedhof steht Ihnen die Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung. Am Ende dieser Seite finden Sie zudem Unterlagen und Informationen zum Download.


Grabarten

Hier finden Sie  Erläuterungen zu den verschiedenen Grabarten auf den Rödermärker Friedhöfen.

Reihengräber

Reihengräber sind Gräber für die Sargbestattung eines Verstorbenen; sie werden auch als Rasengräber angeboten. Diese Grabart wird für die einmalige Dauer von 30 Jahren erworben. Das Nutzungsrecht endet somit automatisch. Ein Reihengrab kann nicht im Rahmen der Sterbevorsorge im Voraus erworben werden. Die nachträgliche Beisetzung von bis zu zwei Urnen ist möglich, sofern die Ruhefristen für Urnen eingehalten werden können (20 Jahre).

Wahlgräber (1 Grabstelle)

Wahlgräber (1 Grabstelle) werden auch als Rasengräber angeboten. Sie sind wie die Reihengräberfür Einzel(sarg)bestattungen bestimmt, können jedoch verlängert werden. Die nachträgliche Beisetzung von bis zu zwei Urnen ist jederzeit – unter eventuell erforderlicher Verlängerung des Nutzungsrechts – möglich.

Wahlgräber (2 oder mehr Grabstellen)

Wahlgräber (2 oder mehr Grabstellen) werden auch als Rasengräber angeboten. Diese sogenannten "Familiengräber" sind für Sargbestattungen von zwei oder mehr Verstorbenen bestimmt. Auch hier ist die nachträgliche Beisetzung von bis zu zwei Urnen pro Grabstelle jederzeit – unter eventuell erforderlicher Verlängerung des Nutzungsrechts – möglich.

Tiefgräber (2 oder mehr Grabstellen), Friedhof Urberach

Tiefgräber (2oder mehr Grabstellen) werden auch als Rasengräber angeboten. Aufgrund der unterschiedlichen Bodenverhältnisse auf den beiden Friedhöfen ist die Zur-Verfügung-Stellung dieser Grabart nur auf dem Friedhof Urberach möglich. Sie werden in der Regel für zwei Sargbestattungen (übereinander) erworben. Auch hier ist die nachträgliche Beisetzung von bis zu zwei Urnen jederzeit – unter eventuell erforderlicher Verlängerung des Nutzungsrechts – möglich.

Kindergräber

Kindergräber werden für die Sargbestattung eines Kindes bis zum Alter von 5 Jahren erworben. Endet die auf 20 Jahre festgelegte Laufzeit, kann der Nutzungsberechtigte entscheiden, ob diese verlängert oder das Grab geräumt werden soll.

Grabgemeinschaftsanlage, Friedhof Ober-Roden

Die Grabgemeinschaftsanlage befindet sich auf dem Friedhof Ober-Roden. Es werden auch Einzel- und Wahlgräber für Urnenbeisetzungen angeboten. Gräber für Sargbestattungen stehen derzeit keine mehr zur Verfügung. Die Anlage wird vom Friedhofsträger angelegt, gepflegt und unterhalten, so dass die Nutzungsberechtigten ein für sie pflegefreies Grab erwerben. Die einheitliche Gestaltung der Gräber durch die Anbringung von Namensträgern aus Bronzeguss ist vorgegeben.

Urnenwahlgräber

Urnenwahlgräber (sogenannte Urnenfamiliengräber) sind für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen bestimmt. Es gibt aber auch vereinzelt die Möglichkeit, Urnenwahlgräber für die Beisetzung von vier Urnen zu erwerben.

Urnengemeinschaftsanlagen

Urnengemeinschaftsanlagen werden als für die Nutzungsberechtigten pflegefreie Alternative zu den Urnenwandgräbern angeboten. Es können Einzelgräber, aber auch Wahlgräber (2 Stellen) erworben werden. Die Urnengemeinschaftsanlagen unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Sie werden vom Friedhofsträger angelegt, gepflegt und unterhalten, so dass die Nutzungsberechtigten ein für sie pflegefreies Grab erwerben. Ablageplätze für Blumen, Grabgestecke und kleine Erinnerungsgaben sind vorhanden. Die einheitliche Gestaltung der Gräber durch die Anbringung von Namensträgern aus Bronze ist vorgegeben.

Baumgräber, Friedhof Urberach

Zu den Urnengemeinschaftsanlagen gehören auch die Baumgräber auf dem Friedhof Urberach. Bei einer Entscheidung für diese Grabart ist es wichtig, zu wissen, dass die Gräber zweistellig erworben werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Ablage von Blumen, Grabgestecken und kleinen Erinnerungsgaben nur in Ausnahmefällen erlaubt ist (Weihnachten, Ostern sowie Geburts- und Sterbetag). 

Die einheitliche Gestaltung der Gräber durch die Anbringung von Namensträgern aus Bronzesandguss ist vorgegeben.


Errichtung einer Grabmalanlage

Was muss ich beachten, wenn eine Grabmalanlage errichtet werden soll?

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Der hierzu erforderliche Antrag ist schriftlich (über den von dem Nutzungsberechtigten beauftragten Steinmetzbetrieb) einzureichen.

Die Vorgaben der Friedhofssatzung der Stadt Rödermark sind den Steinmetzbetrieben, welche im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind, bekannt. Andere Fachbetriebe sollten in jedem Fall vor Antragstellung Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung halten.

Für die Genehmigung einer neuen Grabmalanlage werden Gebühren in Höhe von 77 Euro erhoben.

Was ist unter dem Begriff Nutzungsrecht zu verstehen?

Generell beträgt die bei Erdbestattungen einzuhaltende Ruhefrist (Totenruhe) 30 Jahre, weshalb das Nutzungsrecht für diese Gräber diesen Zeitraum umfassen muss.  

Erfolgt also in einem Wahlgrab eine zweite bzw. weitere Bestattung, so ist das Nutzungsrecht um die Differenz der Zeit zu verlängern, welche die Einhaltung der Ruhefrist von 30 Jahren gewährleistet. 

Bei der Erstellung des Gebührenbescheides errechnet sich die Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der hierfür zu erhebenden Gebühren wie an folgenden Beispiel dargestellt:

1. Bestattung = im Jahr 2015 ► Wahlgrab wird bis 2045 erworben

2. Bestattung = im Jahr 2020 ► Wahlgrab wird von 2045 bis 2050 verlängert (von 2020 bis 2050 = 30 Jahre). Somit ergibt sich eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 5 Jahre.

Diese Berechnung gilt auch für Urnengräber. Allerdings beträgt das Nutzungsrecht für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.


Räumung von Gräbern

Das Nutzungsrecht an Reihengräbern endet automatisch nach 30 Jahren. Die Friedhofsverwaltung gibt jeweils zur Jahreshälfte des aktuellen Jahres bekannt, welche Gräber betroffen und daher zu räumen sind. Sind die Nutzungsberechtigten bekannt, so erhalten diese hierüber noch eine schriftliche Mitteilung. Nach erfolgtem Abbau der Grabanlage ist dies der Friedhofsverwaltung zur Kenntnis zu geben.
Für Wahlgräber (Sarg- und Urnengräber) besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechts. Nach schriftlicher Benachrichtigung durch die Friedhofsverwaltung oder durch Eigeninitiative können die Nutzungsberechtigten mitteilen, ob das Grab weiter erhalten bleiben oder geräumt werden soll. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.

Wer darf ein Grab räumen?

Zunächst ist ausschließlich der Graberwerber dazu berechtigt, die Räumung eines Grabes zu veranlassen. Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, bedarf es hierzu keiner besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Räumung kann durch die Angehörigen selbst oder durch einen Steinmetzbetrieb, der im Besitz  einer sogenannten Berechtigungskarte ist, erfolgen. Die Räumung ist anschließend der Friedhofsverwaltung zur Kenntnis zu geben. 
Adressen der Betriebe, die im Besitz der jeweiligen Berechtigungskarte sind (auch Gärtnereien, die Grabpflege anbieten), können Sie bei der Friedhofsverwaltung erfragen.

Wann kann ein Grab geräumt werden?

Grundsätzlich kann ein Grab nach Ablauf des Nutzungsrechts geräumt werden. In Rödermark besteht allerdings auch die Möglichkeit, Gräber schon früher zu räumen. Die vorzeitige Räumung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung und wird nur unter Auflage der Zahlung einer sog. Pflegeaufwandsentschädigung für Unterhaltung des Grabes für den Zeitraum der noch zu erfüllenden Ruhefrist erteilt..

Was muss entfernt werden?

Die gesamte Grabanlage muss abgebaut werden. Dazu gehören: Das Grabmal (Grabstein/Gedenkplatte), die Grabeinfassung, Fundamente sowie sonstige Grabausstattungen, wie z. B. Abdeckplatten, Bepflanzung, Vasen, Kerzen. Eine Gebühr für die Genehmigung der Räumung wird nicht erhoben. 
Allerdings behält sich die Friedhofsverwaltung im Falle einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Räumung  die Durchsetzung der sog. Ersatzvornahme vor. Dies bedeutet, dass die fehlenden  Leistungen veranlasst durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt und die Kosten anschließend per Bescheid vom Nutzungsberechtigten eingefordert werden.


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