Menschen, die man liebt, sind wie Sterne. Sie können funkeln und leuchten noch lange nach ihrem Erlöschen.
- Friedhofsverwaltung Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
Friedhöfe gehören zu einer Stadt, wie auch der Tod zum Leben gehört. Sie sind nicht nur Orte des Abschieds und der Trauer. Sie sind Orte des Erinnerns und wichtige Kulturgüter, die es für nachfolgende Generationen zu erhalten gilt. Außerdem sind sie Kommunikations- und Begegnungsstätten, die Hinterbliebenen bei ihrer Trauerarbeit helfen können.
Auf den folgenden Themenseiten bietet Ihnen die Friedhofsverwaltung Rödermark vielfältige Informationen für Angehörige im Falle eines Sterbefalls. Wir informieren über Grabarten und Bestattungsformen auf den beiden Rödermärker Friedhöfen und geben Ratschläge zur Vorsorge und Nachlassregelung.
Einiger unserer Dienstleistungen können Sie bereits online wahrnehmen. Hierfür haben wir unter dem Stichwort Onlineservice eine Übersicht für Sie.
Antworten auf häufige Fragen bieten wir in unserem FAQ-Bereich.
Themenbereiche
Onlinedienstleistungen
Onlinedienstleistungen der Friedhofsverwaltung:
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Was ist unter dem Begriff Grabnutzungsrecht zu verstehen?
Generell beträgt die bei Erdbestattungen einzuhaltende Ruhefrist (Totenruhe) 30 Jahre, weshalb das Nutzungsrecht für diese Gräber diesen Zeitraum umfassen muss.
Erfolgt also in einem Wahlgrab eine zweite bzw. weitere Bestattung, so ist das Nutzungsrecht um die Differenz der Zeit zu verlängern, welche die Einhaltung der Ruhefrist von 30 Jahren gewährleistet.
Bei der Erstellung des Gebührenbescheides errechnet sich die Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der hierfür zu erhebenden Gebühren wie an folgendem Beispiel dargestellt:
1. Bestattung = im Jahr 2015 ► Wahlgrab wurde bis 2045 erworben
2. Bestattung = im Jahr 2020 ► Wahlgrab wurde von 2045 bis 2050 verlängert (von 2020 bis 2050 = 30 Jahre).
Somit ergibt sich eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 5 Jahre.
Diese Berechnung gilt auch für Urnengräber. Allerdings beträgt das Nutzungsrecht für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.
Wann endet das Nutzungsrecht meines Grabes?
Da sich die Nutzungszeiten der Gräber individuell nach den Ruhefristen bzw. dem Zeitpunkt des Ankaufs berechnen, kann keine pauschale Aussage zur Laufzeit eines Grabes getroffen werden. Das Ende der Nutzungszeit Ihres Grabes können Sie ganz einfach auf der mit Gebührenbescheid übersandten Graburkunde nachlesen, die Ihnen aus Anlass der letzten Verlängerung des Grabnutzungsrechts bzw. beim Ankauf des Grabes zugestellt wurde.
Natürlich erhalten Sie diese und weitere Informationen auch bei der Friedhofsverwaltung.
Wie kann ich mein Grab verlängern?
Nach Ablauf des Nutzungszeitraumes können Gräber grundsätzlich verlängert werden. Von der Verlängerung ausgenommen sind allerdings Reihengräber.
Die Verlängerung der Grabnutzungsrechte kann sich bei Urnengräbern auf bis zu 20 Jahre, bei Sarggräbern auf bis zu 30 Jahre erstrecken.
Von der Friedhofsverwaltung erhalten Sie nach Ablauf des Nutzungsrechts automatisch eine Mitteilung sowie eine Erklärung für dessen mögliche Verlängerung.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung.
Ab wann kann ich mein Grab frei- bzw. zurückgeben?
Ein Grab kann grundsätzlich erst nach Ablauf der Ruhefrist aller Verstorbenen frei- bzw. an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Bei der Rückgabe spricht man in der Regel von der sogenannten „Räumung der Grabmalanlage/des Grabes“, weil die gesamte Bepflanzung und die komplette Anlage inklusive der Fundamente abgeräumt und die Grabflächen bodengleich eingeebnet werden.
Es ist empfehlenswert, eine Fachfirma (Steinmetzbetrieb) zu beauftragen, da es in der Regel den Grabeigentümern mangels Gerätschaften und Sachkunde nicht möglich sein wird, die „Räumung“ in Eigenleistung durchzuführen.
Für eine vorzeitige Rückgabe des Grabes setzen Sie sich bitte mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung.
Wer darf die „Räumung“ eines Grabes veranlassen?
Zunächst ist ausschließlich der Graberwerber dazu berechtigt, die Räumung eines Grabes zu veranlassen. Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, bedarf es hierzu keiner besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Räumung kann durch die Angehörigen selbst oder durch einen Steinmetzbetrieb erfolgen. Die Räumung ist anschließend der Friedhofsverwaltung zur Kenntnis zu geben.
Adressen der Betriebe, die im Besitz der jeweiligen Berechtigungskarte sind (auch Gärtnereien, die Grabpflege anbieten), können Sie bei der Friedhofsverwaltung erfragen.
Ich bin nicht (mehr) in der Lage, mein Grab zu pflegen. Was kann ich tun?
Die Friedhofsverwaltung bietet seit einigen Jahren eine sogenannte „Umwandlung in ein Rasengrab“ an. Wichtig ist zu wissen, dass dies nur bei Gräbern für Sargbestattungen möglich ist.
„Umwandlung“ bedeutet, dass die Grabumrandung durch einen Steinmetzbetrieb abzubauen ist. Der Gedenkstein bleibt stehen und es kann auf der Grabfläche, die von der Friedhofsverwaltung mit Rasen ausgelegt wird, eine Möglichkeit für das Ablegen von Blumen und Erinnerungsgaben vorgesehen werden.
Eine „Umwandlung“ ist jederzeit möglich. Für die Herrichtung des Grabbeetes und die Pflege der mit Rasen ausgelegten Grabfläche bis zum Ablauf des Nutzungsrechts fallen Kosten an, die Sie gerne bei der Friedhofsverwaltung erfragen können.
Für die Beantragung einer „Umwandlung in ein Rasengrab“ setzen Sie sich bitte mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung.
Kann ich mein Grab durch die Friedhofsverwaltung pflegen lassen?
Nein. Wenn Sie Ihr Grab nicht selbst pflegen können oder möchten, empfehlen wir die Beauftragung einer Gärtnerei.
Wie kann ich mein Grab auf eine andere Person umschreiben?
Die Umschreibung des Nutzungsrechts kann jederzeit erfolgen. Grundsätzlich muss die nutzungsberechtigte Person angeben, auf wen das Grab umgeschrieben werden soll. Der zu stellende Antrag muss von ihr unterschrieben sein. Außerdem muss der neue Nutzungsberechtigte der Übernahme des Grabes ebenfalls per Unterschrift zustimmen.
Erklärung Übertragung Nutzungsrecht (pdf, X MB) ⤓