Schwimmbäder, Pool- und Whirlpool-Anlagen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. In diesem Zusammenhang bestehen häufig Fragen zur Nutzung von Sonderwasserzählern (z. B. Gartenwasserzählern) sowie zur ordnungsgemäßen Entsorgung des anfallenden Wassers. Für das Land Hessen gilt ein entsprechender Erlass des Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Danach ist die Einleitung von Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage der Regelentsorgungsweg.
- Sonderwasserzähler Badeanlagen Sonderwasserzähler Badeanlagen
Sonderwasserzähler in Zusammenhang mit Badeanlagen
Befüllung und Wasserwechsel
Die Befüllung von Schwimmbecken über einen von der Abwassergebühr befreiten Gartenwasserzähler (Sonderwasserzähler) ist nicht zulässig. Bei einem Wasserwechsel oder der Entleerung ist das anfallende Badewasser ordnungsgemäß über einen geeigneten Kanalschacht – in der Regel über den Revisionsschacht auf dem jeweiligen Grundstück – der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.
Schwimmbadwasser ist Abwasser
Bei Schwimmbad- und Poolwasser handelt es sich um Abwasser im Sinne des § 54 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Das Wasser wird durch die Nutzung (z. B. durch Badende) sowie durch den Einsatz von chemischen Zusatzstoffen wie Desinfektions-, Reinigungs- und Pflegemitteln in seinen Eigenschaften verändert und gilt daher als Schmutzwasser.
Verwendung und Entsorgung von Pflege- und Reinigungsmitteln
Aufbereitungs-, Reinigungs- und Pflegemittel für Schwimmbäder, Pools und Whirlpools sind häufig als Gefahrstoffe gekennzeichnet. Beim Umgang mit diesen Stoffen ist besondere Sorgfalt erforderlich. Restmengen – beispielsweise aus angebrochenen Flaschen oder Verpackungen – dürfen nicht über die Kanalisation entsorgt werden, auch nicht in verdünnter Form. Die Entsorgung hat ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Stellen (z. B. Schadstoffsammlungen) zu erfolgen. Diese Vorgaben dienen dem Schutz von Gewässern, Boden und Grundwasser sowie der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung.