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Sonderwasserzähler als Gartenwasserzähler

Werden gebührenpflichtige Frischwassermengen gemäß § 27 der Entwässerungssatzung der Stadt Rödermark nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, können diese auf Antrag bei der Berechnung der Abwassergebühren unberücksichtigt bleiben. Voraussetzung hierfür ist der ordnungsgemäße Einbau und die Nutzung eines geeichten Sonderwasserzählers (Gartenwasserzählers).

Voraussetzungen für die Nutzung

Da Sonderwasserzähler Abrechnungszähler sind, dürfen ausschließlich geeichte Geräte verwendet werden. Die Eichfrist beträgt sechs Jahre ab Herstellungsjahr und endet mit Ablauf des Kalenderjahres. Für die fristgerechte Überwachung und den rechtzeitigen Austausch ist der Antragsteller verantwortlich.

Einbauvorschriften

Mit den Installationsarbeiten darf erst nach Genehmigung durch die Stadt Rödermark begonnen werden. Nach Abschluss der Installation sind eine Abnahme, Ablesung und Verplombung durch die Stadt erforderlich; diese sind Voraussetzung für die Registrierung des Sonderwasserzählers. Der Zähler muss jederzeit zugänglich und frei ablesbar sein. Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, alle für die Berechnung der Schmutzwassergebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Einbau hat nach Genehmigung in einer separaten Leitung, mindestens einen Meter hinter der Hauptwasseruhr, fest installiert zu erfolgen. In unmittelbarer Nähe dürfen sich kein Waschbecken, kein Abfluss und kein Waschmaschinenanschluss befinden. Der Zähler muss MID-konform sein und den Vorgaben des Mess- und Eichgesetz (MessEG) entsprechen. Aufsatzzähler für Wasserhähne sind nicht zulässig.

Grundsätzlich ist der fest installierte Einbau innerhalb des Gebäudes in der Außenwasserleitung vorgeschrieben. Dies dient der Vermeidung von Missbrauch sowie der Vorbeugung gegen Frostschäden und damit verbundene Mehrkosten.

Kosten

Die Kosten für Einbau, Ausbau oder Austausch des Sonderwasserzählers sind vom Eigentümer bzw. Antragsteller zu tragen. Aufgrund der unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten wird empfohlen, vorab eine Kostenschätzung durch ein Fachinstallationsunternehmen einzuholen.

Verwaltungsgebühr

Für das Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR erhoben. Für jede beantragte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung ist ebenfalls eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR zu entrichten. Diese Regelungen gewährleisten eine ordnungsgemäße, transparente und rechtssichere Abrechnung im Zusammenhang mit der Nutzung von Sonderwasserzählern im Stadtgebiet Rödermark.

Rechnet sich ein Sonderwasserzähler?

Ob sich die Installation eines Sonderwasserzählers für Ihre Liegenschaft wirtschaftlich lohnt, hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab. Maßgeblich sind insbesondere die entstehenden Installationskosten, der jährliche Wasserverbrauch, Art und Umfang der Bepflanzung, die Größe des Grundstücks, die Bodenbeschaffenheit (z. B. Sand- oder Lehmboden) sowie das individuelle Bewässerungsverhalten der Nutzerin bzw. des Nutzers.

Diese Kosten entstehen turnusmäßig alle sechs Jahre, da der Kaltwasserzähler nach Ablauf der Eichfrist gemäß Mess- und Eichgesetz auszutauschen ist. Bitte beachten Sie zudem, dass sich der Gebührensatz für Schmutzwasser jährlich ändern kann. Eine entsprechende Beispielrechnung ist daher jeweils an den aktuell gültigen Gebührensatz anzupassen.

Beispielrechnung: 

Gesamtkosten = 205,00 €/6a Ø 

Kosten pro a = 34,20 €/a 

Mindesteinsparung zur Kostendeckung bei 2,93 €/m³ Schmutzwasser: 34,20 € : 2,93 €/m³ ≈12 m³ ≈ 12.000 l

12 m³ Wasser entsprechen etwa 1.200 Gießkannen zu je 10 Litern, die mindestens jährlich zur Gartenbewässerung verwendet werden müssten, um die Anschaffungskosten zu decken. Erst darüber hinaus werden Einsparungen erzielt.

Wie beantrage ich einen Sonderwasserzähler?

Rechtliche Grundlagen