Hier finden Sie die wichtigsten Rechtsvorschriften der Stadt Rödermark.
Auszug aus der Hessischen Gemeindeordnung (§ 5 HGO):
Die Gemeinden können die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) 1In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. 2Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
(3) 1Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. 2Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.