Straßenverkehr

Sicherheit auf Gehwegen: Rücksicht schützt Leben!

Ordnungsamt informiert im Rahmen von KOMPASS und erinnert an Regeln für E-Scooter- und Radfahrer

 

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Das Ordnungsamt der Stadt Rödermark informiert einmal mehr im Rahmen der Präventions- und Sicherheitskampagne KOMPASS. Im Fokus diesmal: Gehwege und ihre Schutzfunktion. Insbesondere vor dem Hintergrund gehäufter Beschwerden über Rowdys auf E-Scootern und allzu forsche Radfahrer, die (Fast-)Unfälle provozieren und zu verantworten haben, rückt das Thema in den Blickpunkt.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten: Der Gehweg ist in erster Linie ein geschützter Raum für Fußgängerinnen und Fußgänger. Besonders Kinder, Senioren sowie Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sind darauf angewiesen, sich dort sicher bewegen zu können. Gehwege dürfen nicht mit Fahrrädern oder E-Scootern befahren werden.

Wer mit dem Fahrrad oder E-Scooter unterwegs ist, nutzt die dafür vorgesehenen Verkehrsflächen wie Radwege und Radfahrstreifen oder, falls diese nicht vorhanden sind, die Fahrbahn.

Das Befahren von Gehwegen mit dem Fahrrad ist nur in wenigen Fällen zulässig:

  • Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen den Gehweg benutzen.
  • Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen.
  • Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf ein Kind unter 8 Jahren auf dem Gehweg begleiten.
  • Ist ein Gehweg durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ freigegeben, dürfen Radler ihn ausnahmsweise in Schrittgeschwindigkeit nutzen. Fußgängerinnen und Fußgänger haben dabei jedoch jederzeit Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Falls erforderlich, beispielsweise an engen Stellen, muss angehalten werden.

Für E-Scooter gelten strengere Vorschriften. Ein ganz wichtiger Merksatz: Ein Gehweg mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ berechtigt nicht zum Befahren mit einem E-Scooter!

Prinzipiell gilt: Wer sein Fahrrad oder seinen E-Scooter schiebt, gilt rechtlich als Fußgänger und darf den Gehweg selbstverständlich benutzen.

E-Scooter brauchen immer eine gültige Straßenzulassung. Außerdem gelten folgende Bestimmungen für die Nutzung eines solchen Rollers:

  • Mindestalter: 14 Jahre
  • Es darf nur eine Person den E-Scooter nutzen.
  • Eine Haftpflichtversicherung mit gültiger Versicherungsplakette ist verpflichtend.
  • Es besteht keine Helmpflicht; das Tragen eines Kopfschutzes wird jedoch ausdrücklich empfohlen.

Wer gegen die geltenden Vorschriften verstößt, muss mit Verwarn- oder Bußgeldern rechnen, zum Beispiel: 

  • Unzulässiges Befahren eines Gehwegs mit dem Fahrrad oder E-Scooter: 55 Euro
  • Befahren eines Gehwegs und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer: 80 Euro
  • Befahren eines Gehwegs mit Sachbeschädigung: 100 Euro
  • Fahren ohne gültige Versicherungsplakette: 40 Euro

Je nach Schwere des Verstoßes und der jeweiligen Umstände können im Einzelfall höhere Bußgelder oder weitere Maßnahmen angeordnet werden.

Fazit: Mit gegenseitiger Rücksichtnahme und der Beachtung der Verkehrsregeln können alle Verkehrsteilnehmer dazu beitragen, dass die Gehwege sicher nutzbar bleiben.

Gemeinsam für ein sicheres Rödermark - Ihr Ordnungsamt