Öffentliche Bekanntmachungen vom 20. Januar 2026

Neuwahl Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Rödermark I

 

 

Neuwahl der Schiedsperson (m/w/d) für den Schiedsamtsbezirk Rödermark I (Ober-Roden)

 

Hier:

 

Öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen interessierter Bürger (m/w/d) beim Magistrat der Stadt Rödermark, Fachdienst Recht, Dieburger Straße 13 – 17, 63322 Rödermark bis spätestens zum 30.04.2026 (§ 2 Abs. 3 HSchAG)

 

Am 12. Juli 2026 endet die Amtszeit von Herrn Albrecht Becker als Schiedsmann des Schiedsamtsbezirks Rödermark I (Ober-Roden). Die Stadt Rödermark dankt ihm für die bis dahin geleisteten ehrenamtlichen Dienste.

 

Damit der Schiedsamtsbezirk Rödermark I (Ober-Roden) mit einer neuen ehrenamtlichen Schiedsperson (m/w/d) (§ 2 Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)) besetzt werden kann, soll interessierten Personen (m/w/d) hiermit die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Wahl zu stellen. 

 

Die Neuwahl der Schiedsperson (m/w/d) wird voraussichtlich in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16. Juni 2026 erfolgen.

Schiedspersonen (m/w/d) werden von der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person (m/w/d) bleibt die bisherige Schiedsperson im Amt (§ 4 Abs. 1 HSchG).

 

Bürger (m/w/d) aus dem Schiedsamtsbezirk Rödermark I (Ober-Roden, Waldacker, Messenhausen), die an dieser ehrenamtlichen Tätigkeit interessiert sind, können sich hierfür schriftlich bis zum 

30.04.2026

 

beim Magistrat der Stadt Rödermark, Fachdienst Recht, Dieburger Straße 13 – 17, 63322 Rödermark, bewerben.

 

Die Aufgaben des Schiedsamts bestehen u.a. in der Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen, mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Auf der 

 

sowie auf der 

finden Sie weitere Informationen zu den Tätigkeitsfeldern, die ein Schiedsamt beinhaltet.

 

Bitte beachten Sie insbesondere den folgenden § 3 HSchAG:

 

§ 3

Eignung für das Schiedsamt

 

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

 

1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

 

(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer

 

1. bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;

 

2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;

 

3. durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

(4) Die in §§ 4 und 5 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Abs. 1 bis 3 erforderlich ist.

 

Im Übrigen bitten wir um Beachtung der weiteren einschlägigen Regelungen des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG). Dies ist vollständig abrufbar unter: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchiedsAmtsGHE1994rahmen.

 

Für Ihre Bewerbung bereits an dieser Stelle vielen Dank!

gez.

Jörg Rotter 

(Bürgermeister)