Für das Kalenderjahr 2026 gelten die Hebesätze von 175 % für die Grundsteuer A und
990 % für die Grundsteuer B weiterhin. Auch die Steuersätze für die Hundesteuer sowie
die bisherigen Hundesteuermarken gelten ebenfalls weiter.
Für alle Abgabenpflichtigen, bei denen sich die Bemessungsgrundlagen seit der letzten
Festsetzung nicht geändert haben, werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung
die oben genannten Abgaben für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das
Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt. Abgabenschuldner, bei denen sich die
Bemessungsgrundlagen geändert haben, erhalten einen neuen Bescheid.
Die Abfallgebührenbescheide 2026 mit der Abrechnung für das Jahr 2025 und den Abschlagszahlungen 2026 werden im Januar 2026 an die Eigentümer bzw. Zustellungsbevollmächtigten geschickt.
Die Abgaben für das Kalenderjahr 2026 sind mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden
festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig.
Für Abgabepflichtige, die von der Möglichkeit der Einmalzahlung nach § 28 Abs. 3
Grundsteuergesetz bzw. § 8 Abs. 2 Hundesteuersatzung der Stadt Rödermark Gebrauch
machen, werden die Abgaben für das Kalenderjahr 2026 in einem Betrag am 1. Juli 2026 fällig.
Soweit vor dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr
2026 erteilt wurden, sind die in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze oder die Hundesteuer geändert werden oder ändern
sich die Bemessungsgrundlagen, werden entsprechende Änderungsbescheide erteilt.
Die öffentliche Bekanntmachung dieser Festsetzung der Grundsteuer und der Hundesteuer
hat für die Abgabepflichtigen die gleiche Rechtswirkung, wie wenn ihnen an diesem
Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Festsetzung der Grundbesitzabgaben kann innerhalb einer Frist von einem Monat,
die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch beim
Magistrat der Stadt Rödermark – Fachdienst Steuerverwaltung –, Konrad-Adenauer-
Straße 4-8, 63322 Rödermark, angefochten werden.
Rödermark, 02.01.2026
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Schülner, Erste Stadträtin