Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen vom 2. Januar 2026

Festsetzung der Grundsteuer und der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz und § 8 Abs. 3 Hundesteuersatzung der Stadt Rödermark

Für das Kalenderjahr 2026 gelten die Hebesätze von 175 % für die Grundsteuer A und

990 % für die Grundsteuer B weiterhin. Auch die Steuersätze für die Hundesteuer sowie

die bisherigen Hundesteuermarken gelten ebenfalls weiter.

 

Für alle Abgabenpflichtigen, bei denen sich die Bemessungsgrundlagen seit der letzten

Festsetzung nicht geändert haben, werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung

die oben genannten Abgaben für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das

Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt. Abgabenschuldner, bei denen sich die

Bemessungsgrundlagen geändert haben, erhalten einen neuen Bescheid.

Die Abfallgebührenbescheide 2026 mit der Abrechnung für das Jahr 2025 und den Abschlagszahlungen 2026 werden im Januar 2026 an die Eigentümer bzw. Zustellungsbevollmächtigten geschickt.

 

Die Abgaben für das Kalenderjahr 2026 sind mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden

festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig.

 

Für Abgabepflichtige, die von der Möglichkeit der Einmalzahlung nach § 28 Abs. 3

Grundsteuergesetz bzw. § 8 Abs. 2 Hundesteuersatzung der Stadt Rödermark Gebrauch

machen, werden die Abgaben für das Kalenderjahr 2026 in einem Betrag am 1. Juli 2026 fällig.

 

Soweit vor dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr

2026 erteilt wurden, sind die in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten die Grundsteuerhebesätze oder die Hundesteuer geändert werden oder ändern

sich die Bemessungsgrundlagen, werden entsprechende Änderungsbescheide erteilt.

 

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Festsetzung der Grundsteuer und der Hundesteuer

hat für die Abgabepflichtigen die gleiche Rechtswirkung, wie wenn ihnen an diesem

Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Die Festsetzung der Grundbesitzabgaben kann innerhalb einer Frist von einem Monat,

die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch beim

Magistrat der Stadt Rödermark – Fachdienst Steuerverwaltung –, Konrad-Adenauer-

Straße 4-8, 63322 Rödermark, angefochten werden.

 

Rödermark, 02.01.2026

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Schülner, Erste Stadträtin