Wie man offene Kamine betreiben darf

|   Aktuelles

Wenn es morgens und abends wieder kälter wird, macht man es sich gerne am offenen Kamin gemütlich. Offene Kamine führen aber immer wieder zu Beschwerden und Streitigkeiten unter Nachbarn über Rauch- und Geruchsemissionen. Deshalb weist die Stadt Rödermark auf die geltenden Bestimmungen zum Betrieb der Feuerstellen hin.

Ein energiesparendes Heizen ist mit diesen Einrichtungen wegen ihrer vergleichsweise geringen Wirkungsgrade nicht möglich. Der Betrieb offener Kamine ist daher nicht ständig, sondern nur gelegentlich zugelassen. In Anlehnung an einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 12. April 1991 (B 10342/91) bedeutet das im Einzelfall eine Beschränkung auf maximal acht Tage pro Monat für jeweils maximal fünf Stunden. Ein offener Kamin ist also keine Dauerheizung. Kaminöfen der Bauart 1 (DIN 18891), die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur mit geschlossenem Feuerraum betrieben werden können (selbstschließende Tür), fallen nicht unter den Begriff „offene Kamine“.

Der offene Kamin darf nicht zur Abfallbeseitigung genutzt werden. Auch das Mitverbrennen von Abfällen ist selbstverständlich unzulässig. Zulässiges Brennmaterial besteht ausschließlich aus naturbelassenem, stückigem und lufttrockenem Holz. Dazu gehören auch naturbelassenes Holz in Form von Holzbriketts, vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.

Ein hoher Feuchtgehalt in Holzbrennstoffe wirkt sich ungünstig auf den Verbrennungsvorgang aus. Mit steigender Feuchte vermindert sich die Verbrennungseffizienz; es entstehen unvollständig verbrannte Zwischenprodukte. Deshalb soll Holz in offenen Kaminen nur in lufttrockenem Zustand verbrannt werden. Dem lufttrockenen Zustand entspricht ein Feuchtgehalt von etwa 30 Prozent des Darrgewichtes. Zur Erreichung des genannten Feuchtgehaltes kann je nach Holzart und Lagerungsbedingungen bei Lufttrocknung eine Lagerzeit bis zu zweieinhalb Jahren erforderlich sein.

Diese Regelungen ergeben sich aus Paragraf 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV). Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

Zurück
Back to Top