Voraussetzungen für das Abbrennen eines Bodenfeuerwerkes

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Erster Stadtrat Jörg Rotter informiert aufgrund gestiegener Anfragen, dass es für das Abbrennen eines Bodenfeuerwerks der Klasse II während des Jahres immer einer Ausnahmegenehmigung bedarf. Der entsprechende „Antrag auf Erlaubnis für ein Bodenfeuerwerk der Klasse II mit ausschließlicher Leuchtwirkung während des Jahres“ ist beim Ordnungsamt der Stadt Rödermark, Herr Günther Braun (Tel. 06074 911-830, Mail guenther.braun@roedermark.de), zu stellen. Außerdem ist eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zu entrichten.

Das Abbrennen eines Großfeuerwerks der Klassen III und IV ist ausschließlich durch einen Pyrotechniker mit entsprechender Erlaubnis oder Befähigungsschein gemäß § 20 des SprengG möglich. Ein beauftragter Pyrotechniker hat das Abbrennen des Feuerwerks beim Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen und eine Kopie seiner Erlaubnis vorzulegen.

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