Stadt sucht Kandidatinnen und Kandidaten für Schöffenamt für Wahlperiode 2019 - 2023

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„ Im Namen des Volkes“, so lautet die Überschrift der Urteile, die durch die deutschen Zivil- und Strafgerichte erlassen werden. Zwar erfordert die häufig sehr komplizierte Materie, die durch die Gerichte zu bewerten und zu beurteilen ist, das fundierte Fachwissen von Juristen/Juristinnen, die dann stellvertretend „im Namen des Volkes“ Recht sprechen. In Strafsachen jedoch sieht das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auch die direkte Beteiligung von Angehörigen „des Volkes“ vor. Gemeint ist der Einsatz von Laienrichtern, den so genannten Schöffen und Schöffinnen. 

Schöffen und Schöffinnen werden sowohl bei den Amtsgerichten als auch bei den Landgerichten tätig. Beim Amtsgericht besteht das Schöffengericht aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ebenfalls jeweils zwei Schöffen/Schöffinnen wirken bei den Verfahren mit, die in den strafrechtlichen Zuständigkeitsbereich der kleinen und der großen Strafkammern des Landgerichts fallen, die mit einem bzw. drei Berufsrichtern besetzt sind. 

Die Schöffen/Schöffinnen üben in der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. So ist es durchaus denkbar, dass bei der Urteilsfindung eines Schöffengerichts der Berufsrichter von den beiden Laienrichtern/ Laienrichterinnen überstimmt wird. 

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, das nur von Deutschen versehen werden kann und für das weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Eignung erfüllt sein müssen. So sollen gemäß § 33 Gerichtsverfassungsgesetz in das Amt eines Schöffen nicht berufen werden: 

1.         Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.         Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.         Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.         Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind

5.         Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind.

6.         Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. 

 

Ebenso sollen gemäß § 34 Gerichtsverfassungsgesetz ferner nicht berufen werden:

 

  1. Der Bundespräsident;
  2. Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

 

Die Tätigkeit als Schöffe/Schöffin ist unentgeltlich wahrzunehmen, lediglich die entstandenen Auslagen (z.B. Fahrtkosten) sowie eventuell entstehender Verdienstausfall werden ersetzt. Wer das Ehrenamt des Schöffen/der Schöffin ausübt, ist verpflichtet, an den Sitzungen, zu denen er geladen wird, teilzunehmen. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und rechtzeitiger Benachrichtigung des Gerichts ist eine Befreiung von dieser Verpflichtung möglich. 

Die Amtszeit der zurzeit amtierenden Schöffen/Schöffinnen endet mit Ablauf des Jahres 2018, weshalb rechtzeitig Neuwahlen stattfinden müssen. Die Schöffen/Schöffinnen werden durch einen bei dem Amtsgericht gebildeten Ausschuss gewählt. Mit einem Teil der Vorarbeiten für die Wahl der Schöffen und Schöffinnen sind die Städte und Gemeinden beauftragt. Ihre Aufgabe ist es, eine Vorschlagsliste aufzustellen. Für die Aufnahme in diese Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erforderlich.

Die aufzustellende Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Bürger und Bürgerinnen der Stadt Rödermark, die bereit sind, das interessante und verantwortungsvolle Ehrenamt eines Schöffen/einer Schöffin auszuüben, haben Gelegenheit, sich mit dem Ersuchen um Aufnahme in die Vorschlagsliste, die derzeit vorbereitet wird, bei der Stadtverwaltung schriftlich zu melden. Die aus den Meldungen der Bürgerschaft und den Vorschlägen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen zusammengestellte Liste wird anschließend der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Danach erfolgt Weiterleitung an das Amtsgericht Langen.

Der Antrag auf Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste soll bis spätestens zum

22. März 2018 schriftlich bei der Stadtverwaltung Rödermark, Fachabteilung Gremienbüro/Zentrale Dienste eingereicht werden. 

Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

 

Name                                                             Geburtsort

Vorname                                                       Beruf

Geburtsname                                               Wohnanschrift

Geburtsdatum                                              Telefonnummer

 

Für weitere Auskünfte zu dem Thema „Schöffen“ und „Schöffenwahl“ steht Susanne Morian von  der Stadtverwaltung unter Telefon 911310 gerne zur Verfügung.

Außerdem kann auf die Internetseite www.schoeffen.de und www.schoeffenwahl.de verwiesen werden.

 

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