Amtliche Bekanntmachungen vom 9.5.18

|   Stadt Rödermark - NEWS

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 01.05.18 in Rödermark: Ottilie Schultheis, geb. Braun, 82 Jahre, Moselstr., 9

am 06.05.18 in Rödermark: Jürgen Jablonski, 80 Jahre, Weserstr. 22 C

Geburten:

am 22.03.18 in Offenbach: Sophia Marie Thier; Eltern: Eilin und Johannes Thier,

Zum Steckengarten 9D


Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Dienstags, 15 bis 17 Uhr; freitags 10 bis 12 Uhr

Beratungstermine

Senioren- und Sozialberatung: montags von 9 bis 12.30 Uhr

Fit im Bürgertreff

Dienstags, 9.00 Uhr: Seniorengymnastik

Dienstags, 10.00 Uhr: Gymnastik

Freizeit im Bürgertreff

Dienstags, 14.00 Uhr: Kartenspielgruppe (Rommé)

Mittwochs, 14.30 Uhr: ev. Seniorenkreis

Donnerstags, 15.00 Uhr: Mutter-Vater-Kind-Gruppe

Donnerstags, 18 Uhr: Schach Jugend (SSG Rödermark-Epp.)

Donnerstags, 20 Uhr: Schach Erwachsene (SSG Rödermark-Epp.)

Quartiersgruppe

Erster Dienstag im Monat, 19 Uhr

Demenzgruppe

Demenzgruppe „Leuchtturm“ der Arbeiterwohlfahrt: montags, 13.30 bis 17.30 Uhr

MS-Selbsthilfegruppe

„Die Mosaiksteine“: letzter Mittwoch im Monat, 19.30 Uhr

 

Tanz und Sport für Senioren

Seniorentanz: montags, 16.00 Uhr, Kulturhalle, Graf-Reinhard-Saal

Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal

 

Seniorentreffs

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-351

Flotte Kartenrunde im alten Feuerwehrhaus: dienstags und donnerstags, 13.30 Uhr

Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-352

Offener Kaffeetreff: montags, 14.15 Uhr

 

Senioren-und Sozialberatung

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinbarung unter Telefon 911-352 oder -353; im SchillerHaus dienstags von 9 bis 13 Uhr; im Bürgertreff Waldacker montags von 9 bis 12.30 Uhr.

 

Beratung für anerkannte Flüchtlinge

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr, freitags nach Vereinbarung unter Tel. 911-357; im SchillerHaus mittwochs von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr.

 

Veranstaltungen im SchillerHaus

Beratungstermine

Sprechstunde Quartiersmanagerin: montags, 14 bis 17 Uhr; mittwochs, 10 bis 12.30 Uhr

Senioren- und Sozialberatung: dienstags, 9 bis 13 Uhr

Sprechstunde der Integrationsbeauftragten: dienstags, 10 bis 11 Uhr

Beratung für Alleinerziehende: zweiter Montag im Monat, 9 bis 12 Uhr

Beratung für anerkannte Flüchtlinge: mittwochs, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr

Berufswegebegleitung: mittwochs und donnerstags, 16 bis 18 Uhr

Sprechstunde Jugendarbeit: donnerstags ab 15.30 Uhr und freitags ab 16 Uhr

Beratung der Johanniter zu Fahrdiensten, Hausnotruf, Menüservice, mobilen sozialen Hilfsdiensten: erster und dritter Freitag im Monat (beim Seniorenfrühstück), 9.30 Uhr

Angebote

Offener Baby-Treff (bis zum 1. Jahr): alle zwei Wochen donnerstags (17.5.)

Frauenfrühstück: erster Dienstag im Monat, 9.30 Uhr

Café-Treff für Frauen: dienstags, 9.30 bis 11.30 Uhr

Handarbeitskreis: in der Regel am ersten und dritten Montag im Monat, 19 Uhr (4.6.)

Café Handarbeit (Nähkreis): zweiter und vierter Montag im Monat, 16 bis 18 Uhr (14.5.)

Café-Treff: mittwochs, 9.30 bis 11.30 Uhr

PC-Hilfe Quartiersgruppe Urberach: letzter Mittwoch im Monat, 19 bis 21 Uhr

Literaturnachmittag: letzter Sonntag im Monat (27.5.)

Angebote für Jugendliche

Offener Treff: donnerstags, 15 bis 20 Uhr, freitags, 15 bis 21 Uhr

Angebote für Kinder von 6 bis 12 Jahren

Offener Treff: mittwochs, 14 bis 17 Uhr

Hausaufgabenhilfe: montags bis freitags, 14 bis 16 Uhr

Leseclub: dienstags bis freitags, 15 bis 17 Uhr

Angebote für Senioren

Seniorenfrühstück: erster und dritter Freitag im Monat, 9.30 Uhr (18.5.)

Ü-60-Café: einmal im Monat, sonntags, 15 bis 17 Uhr (13.5.)

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 14. Mai

Bezirke B und C: Dienstag, 15. Mai

Bezirk A: Mittwoch, 16. Mai

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Dienstag, 22. Mai

Bezirke B und C: Mittwoch, 23. Mai

Bezirk A: Donnerstag, 24. Mai

Altpapier

Bezirk E: Donnerstag, 17. Mai

Bezirk A: Freitag, 25. Mai

Gelber Sack

Bezirk 1: Mittwoch, 23. Mai

Bezirk 2: Donnerstag, 24. Mai

 

Sonderabfall

In Zusammenarbeit mit der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) bieten die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark Termine zur Entsorgung von Sonderabfällen aus privaten Haushalten an. Das Umweltmobil steht zur Annahme bereit

am Mittwoch, dem 23. Mai, von 15.30 bis 17.30 Uhr in Waldacker, Am Buchrain.

Pro Anlieferung dürfen nicht mehr als 100 Liter bzw. 100 kg Sonderabfälle abgegeben werden. Das Fassungsvermögen der einzelnen Behälter darf nicht größer als 20 Liter (bei ätzenden Flüssigkeiten 10 Liter) sein.

Folgende Sonderabfälle können (möglichst unvermischt und in Originalbehältern) abgegeben werden: Chemikalien, Farben und Lacke, Holz-/Pflanzen-/Rostschutzmittel, Insektengift, Lösemittel, Säure- und Laugenreste; auch Ölkanister mit Resten und Feuerlöscher werden angenommen!

Nicht mitgenommen werden Altreifen, eingetrocknete Farben und Lacke sowie radioaktive, explosive und infektiöse Abfälle, Druckgasflaschen, Gaskartuschen für Campingkocher, Asbestabfälle, Stein-/Glaswolle, Dachpappe etc.

Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen sind an den Fachhandel zurückzugeben oder können in haushaltsüblichen Mengen (3-5 Stück) an der Altstoffannahmestelle in der Kapellenstraße oder an der Übergabestelle der Firma Remondis, Jakob-Wolf-Straße 28, 63179 Obertshausen-Hausen, abgegeben werden.

Detaillierte Informationen können dem Abfallratgeber entnommen werden. Weitere Auskünfte erteilen die RMA unter Tel. 069 80052-140, -142 oder -144 oder die Kommunalen Betriebe Rödermark im Rathaus Urberach, Tel. 06074 911-956.

 

Sperrung der Töpferstraße

In der Zeit vom 14. bis 15. Mai wird ein 35 Meter langer Straßenabschnitt von Kindern der Schule an den Linden im Rahmen der Aktion "Blühende Straßen" bemalt. Aufgrund der Aktion wird die Töpferstraße nach der Einmündung der Erlengasse bis zur Einfahrt auf das Schulgelände vom 14.05.18, 8 Uhr, bis zum 15.5.18, 15 Uhr, für den Verkehr gesperrt.

 

Otto-Lilienthal-Straße gesperrt

In Urberach beginnt der Endausbau der Otto-Lilienthal-Straße zwischen Carl-Benz-Straße und Rudolf-Diesel-Straße. Aus diesem Grund ist die Otto-Lilienthal-Straße vom 14.05. bis zum 09.07.2018 für den Verkehr gesperrt. Der Anlieger Verkehr und die Zufahrt zu den Grundstücken sind möglich.

 

Bachgasse wegen Weinfest gesperrt

In der Zeit vom 26. bis zum 27.Mai findet das traditionelle Weinfest „Orwischer Woigass“ statt. Deshalb werden die Bachgasse zwischen Janseneck und Bahnhofstraße sowie die Erbsengasse an diesen beiden Tagen für den Verkehr gesperrt.

 

Festplatz gesperrt

Im Rahmen des Tages der offenen Tür der Freiwilligen Feuerwehr Urberach am Sonntag, dem 13. Mai, finden auf dem Festplatz verschiedene Übungen, Fahrzeugausstellungen, Kinderprogramm etc. statt. Deshalb wird der Festplatz Urberach an diesem Tag von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr für den Verkehr gesperrt.

 

Wochenmarkt auf dem Rathausplatz

Ab dem 17.05.2018 findet donnerstags in Ober-Roden in der Trinkbrunnenstraße vor dem Rathaus in der Zeit von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr ein neuer Wochenmarkt statt. Hierfür wird der Teilbereich von der Dieburger Straße bis zum Bücherturm gesperrt. Für die Anlieger der Rathausstraße wird die Einbahnstraße der Trinkbrunnenstraße (Bücherturm) aufgehoben. Rettungsfahrzeuge können die Trinkborn-Schule über die Dieburger Straße (Kulturhalle) erreichen.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter , Erster Stadtrat

 

Rathausplatz-Markt-Satzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Ziff.6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 02. Mai 2018 nachstehende

Rathausplatz-Markt-Satzung der Stadt Rödermark

beschlossen.

§ 1

Marktbereich

(1) Die Stadt Rödermark betreibt den Rathausplatz-Markt (in Form eines Wochenmarktes gemäß § 67 GewO) als öffentliche Einrichtung.

(2) Der Rathausplatz-Markt wird auf dem

• Rathausplatz (Gemarkung Ober-Roden, Flur 1; Nr. 155/1),

• der vorderen Trinkbrunnenstraße (Gemarkung Ober-Roden, Flur 1; Nr. 728/0 und 777/0) bis zur Einmündung in die Rathausstraße und

• der vorderen Rathausstraße inkl. Parkplatz (Gemarkung Ober-Roden, Flur 1, Nr. 107/4)

durchgeführt.

(3) Der Magistrat ist berechtigt, für den Markt jederzeit auch andere Plätze bereitzustellen und vorübergehend den Markt aufzuheben.

§ 2

Markttage und Verkaufszeiten

1) Der Rathausplatz-Markt findet donnerstags von 8.00 – 14.00 Uhr statt.

(2) Fällt der Markttag auf einen Feiertag, dann findet der Wochenmarkt am vorhergehenden/ am darauffolgenden Werktag statt.

(3) Der Magistrat kann aus besonderen Anlässen die Marktzeiten abweichend festsetzen.

§ 3

Wochenmarktangebot

(1) Zum Verkauf auf dem Markt werden - in Anlehnung an § 67 GewO - zugelassen:

a) Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke

b) alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig.

c) Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei

d) rohe Naturerzeugnisse, unter Ausschluss lebenden Viehs (Rinder, Kälber, Schweine, Ziegen usw.)

e) Erzeugnisse der ländlichen Hausindustrie, deren Herstellung zu den Nebenbeschäftigungen der Region gehört (z.B. Töpferwaren, Lederwaren usw.).

f) alkoholische Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

(2) Andere Waren dürfen nicht ausgelegt, feilgehalten oder verkauft werden. Ausnahmen kann der Magistrat - in Anlehnung an § 67 (1) GewO - zulassen.

§ 4

Markthoheit

(1) Der Gemeingebrauch an den in § 1 Abs. 2 definierten Straßen und Plätzen ist im Marktbereich während der Öffnungszeiten des Rathausplatz-Marktes sowie während des zum Auf- und Abbau der Stände benötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt, in dem es für den Marktverkehr erforderlich ist.

(2) Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während dieser Zeit den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.

(3) Die Marktverwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt zum Marktbereich je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

(4) Der Magistrat kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken, wenn dies für die Erreichung des Marktzwecks erforderlich ist.

§ 5

Marktaufsicht und Marktverwaltung

Die Marktaufsicht und die Marktverwaltung werden von den durch den Magistrat beauftragten Fachbereichen bzw. Stabstellen wahrgenommen, deren Anweisungen zu befolgen sind.

§ 6

Standplätze

(1) Auf dem Markt dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus feilgeboten werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Marktverwaltung. Zur Teilnahme am Markt ist nach Maßgabe der für alle Antragsteller geltenden Bestimmungen dieser Satzung grundsätzlich jeder berechtigt, der dem Teilnehmerkreis des Marktes angehört.

(3) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.

(4) Sie kann von der Marktverwaltung versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder

2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(5) Die Erlaubnis kann von der Marktverwaltung widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,

2. der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,

4. gegen Anordnungen der Marktaufsicht verstoßen wird,

5. ein Standinhaber die nach der Gebührenordnung für Marktgebühren (Standgelder) in der Stadt Rödermark in ihrer jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

(6) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktverwaltung die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.

(7) Die Standinhaber erhalten im Rahmen der vorhandenen Plätze jeweils höchstens einen Stand. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Markt nicht voll belegt ist.

(8) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.

(9) Der Standinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder anderen Händlern zu überlassen.

(10) Die Plätze für gleichartige Wochenmarktartikel werden zusammenhängend verteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden.

(11) Für das Verfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7

Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktbereich sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen.

(2) Die zulässige Höhe der Verkaufseinrichtungen richtet sich nach den örtlichen Gegenbenheiten und wird von der Marktverwaltung festgelegt. Kisten und ähnliche Gegenstände düfen nicht höher als 1,50 m gestapelt werden.

(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Marktoberfläche, haben.

(4) Verkaufseinrichtungen und Marktschirme müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktbereichsoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5) Zwischen den einzelnen Verkaufsständen müssen Zwischenräume von nicht unter 0,50 m Breite vorhanden sein. In den Gängen und Durchfahrten der Marktanlagen dürfen Waren, Leergut und andere Gegenstände nicht abgestellt werden. Bei der Auslage der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden.

(6) Die Verkaufsstände sowie die feilgebotenen Waren müssen den einschlägigen lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprechen.

(7) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

§ 8

Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen

(1) Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens zwei Stunden vor Beginn des Marktes begonnen werden. Der Aufbau muss mit Beginn des Marktes beendet sein.

(2) Sind die zugewiesenen Plätze nicht rechtzeitig belegt, so ist die Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen.

(3) Den Auf- und Abbau der Stände haben die Händler selbst zu besorgen bzw. zu überwachen.

(4) Die zugewiesenen Standplätze müssen zwei Stunden nach Marktschluss geräumt sein.

§ 9

Fahrzeugverkehr

(1) Von Beginn des Marktes bis Marktschluss darf der Marktbereich nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.

(2) Außer Verkaufswagen und -anhängern dürfen keine Fahrzeuge während der Marktzeit auf dem Marktbereich abgestellt werden. Motorräder, Mopeds, Mofas dürfen innerhalb des Marktbereichs nicht mitgeführt werden.

(3) Die für den Transport der Verkaufseinrichtungen (§ 7 Abs. 1) verwendeten Zugfahrzeuge dürfen nur auf den durch die Marktverwaltung zugewiesenen Flächen abgestellt werden.

§ 10

Kennzeichnung der Ware, Preisauszeichnung

Alle Waren sind unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen handelsüblich zu kennzeichnen und mit dem Verkaufspreis auszuzeichnen.

§ 11

Berühren von Lebensmitteln

Den Marktbesuchern ist es nicht gestattet, die zum Verkauf gestellten Lebensmittel vor dem Ankauf zu berühren. Die Verkäufer dürfen solche Waren vor dem Verkauf nicht betasten lassen.

§ 12

Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktbereiches die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktverwaltung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und der Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten.

(2) Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen auf dem Marktbereich so einzurichten, dass Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

(3) Es ist insbesondere unzulässig:

1. Waren im Umhergehen anzubieten,

2. Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes zu verteilen,

3. nicht mit dem Marktverkehr zusammenhängende gewerbliche Tätigkeiten jeder Art auszuüben,

4. überlaut Ware anzupreisen und überlaute Vorträge zu halten,

5. Megaphone und sonstige Tonträger zu verwenden,

6. Hunde und andere Tiere auf den Marktbereich mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

7. sich bettelnd, hausierend oder betrunken während der Marktzeiten auf dem Marktbereich aufzuhalten.

§ 13

Reinigung und Sauberhaltung des Marktbereiches; Abtransport der Abfälle

(1) Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktbereiches ist verboten.

(2) Die Standinhaber sind für die Reinhaltung des Standes und der davor gelegenen Gänge und Fahrbahnen verantwortlich.

(3) Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen oder Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen. Sämtliche Abfälle sind schon während des Marktverkehrs von den Standinhaber zu sammeln und unverzüglich im Anschluss an den Markt ordnungsgemäß zu entsorgen.

(4) Abfälle und Kehricht sind innerhalb des Standplatzes von dem Standinhaber nach Marktschluss zusammenzufegen. Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsmaterialien sind mitzunehmen.

(5) Jeder Standinhaber haftet nach den zivilrechtlichen Bestimmungen für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der in Abs. 1 bis 4 genannten Pflichten entstehen. Dasselbe gilt für Schäden, die Marktteilnehmer durch unsachgemäße Einrichtung der Verkaufsstände oder sonstige zum Verkauf verwendeter Gegenstände erleiden.

§ 14

Haftungsausschluss

(1) Das Betreten des Marktes geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet für Schäden der Marktbesucher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Jede weitere Haftung der Stadt für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

(2) Mit der Standplatzvergabe übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Standinhabern eingebrachten Waren und Geräte. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen etwaige Personen- und Sachschäden sowie Diebstähle ist Sache der Standinhaber.

(3) Die Standinhaber haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Personal ergeben. Ebenso haften sie für alle Schäden, die ihr Personal verursacht.

(4) Schäden, die die Standinhabert beim Auf- und Abbau der Stände und während der Marktzeit verursachen, können auf deren Kosten durch die Stadt behoben werden.

§ 15

Ausschluss vom Marktverkehr

Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Markt-Satzung kann der Marktbenutzer für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint. Im Übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 5 widerrufen werden.

§ 16

Gebühren und Auslagen

Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Gebühren nach der Gebührenordnung (Standgelder) für den Rathausplatz-Markt der Stadt Rödermark in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten und die der Stadt Rödermark entstandenen Auslagen anteilig zu erstatten.

§ 17

Zuwiderhandlungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 den Weisungen der Marktaufsicht nicht nachkommt,

2. entgegen § 6 Abs. 1 von einem anderen Platz Waren feilbietet,

3. entgegen § 6 Abs. 9 eine andere als die ihm zugewiesene Fläche benutzt, den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder anderen Händlern überlässt,

4. entgegen § 7 Abs. 2 und 3 die für die Verkaufseinrichtungen festgelegten Maße nicht einhält,

5. entgegen § 7 Abs. 4 Verkaufseinrichtungen nicht standfest aufstellt, die Marktoberfläche beschädigt, Verkaufseinrichtungen an anderen Einrichtungen befestigt, Steigen und Kisten für den Unterbau verwendet,

6. entgegen §7 Abs. 7 die Vorschriften über die Namens- bzw. Firmenanbringung nicht beachtet,

7. entgegen § 8 Abs. 1 früher als zwei Stunden vor Beginn des Marktes mit dem A ufbau beginnt oder den Aufbau eines Standes nicht beendet hat und entgegen §9 Abs. 4 den zugewiesenen Standplatz nach Marktschluss nicht rechtzeitig räumt,

8. entgegen § 9 Abs. 1 während der Marktzeiten den Marktplatz mit einem Kraftfahrzeug befährt,

9. entgegen § 9 Abs. 2 während der Marktzeit Fahrzeuge auf dem Marktplatz abstellt oder Motorräder, Mopeds, Mofas und ähnliche Fahrzeuge während der Marktzeit innerhalb des Marktgeländes mitführt,

10 entgegen § 11 Waren vor dem Kauf durch Käufer berühren lässt,

11. entgegen § 12 Abs. 2 aufgrund seines Verhaltens und durch den Zustand seiner Sachen Dritte schädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,

12. entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 1 Waren im Umhergehen anbietet,

13. entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 2 Werbematerial oder sonstige Gegenstände außerhalb des zugewiesenen Standplatzes verteilt,

14. entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 3 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Markt ausübt,

15. entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 4 überlaut Ware anpreist und überlaute Vorträge hält,

16. entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 5 Megaphone und sonstige Tonträger verwendet,

17. entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 6 Hunde und andere Tiere auf den Markt mitbringt,

18. entgegen § 12 Abs. 3 Ziff. 7 während der Marktzeiten auf dem Markt bettelt, hausiert oder sich in betrunkenem Zustand dort aufhält,

19. entgegen § 13 Abs. 1 bis 4 den Vorschriften über Reinigung und Sauberhaltung sowie Abtransport der Abfälle zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.

§ 18

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Rödermark, den 03. Mai 2018

Rotter , Erster Stadtrat

 

Gebührensatzung für den Rathausplatz-Markt

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1-6 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 02. Mai 2018 folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Standplätzen auf dem Rathausplatz-Markt

beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Standplätze auf dem Rathausplatz-Markt der Stadt Rödermark sind tägliche Grundgebühren sowie Marktstandgelder entsprechend der Größe der Standplätze zu entrichten.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.

§ 3

Höhe der Gebühr

(1) Die zu entrichtende Verkaufsplatzgebühr bemisst sich nach der Frontlänge des Standes und beträgt 1,50 € je angefangenen Meter/Stand/Markttag. Jeder angefangene Meter ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet.

Darüber hinaus wird eine Infrastrukturabgabe für die Wasser- und Stromkosten erhoben. Diese beträgt bei der Nutzung von Starkstrom 10 €/Stand/Markttag und bei der Nutzung von Haushaltsstrom 5 €/Stand/Markttag.

(2) Werden Stände auf Wochenmärkten für einen oder mehrere Monate oder für ein Jahr vergeben, werden die Gebühren entsprechend erhoben.

§ 4

Auslagen

Die der Stadt Rödermark entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung und Abfallbeseitigung, können dem Verursachungsprinzip entsprechend auf die Standplatzinhaber umgelegt werden. Die Umlegung geschieht pauschaliert auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch eine hierzu von der Stadt Rödermark bevollmächtigte Marktverwaltung. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend erhoben.

§ 5

Entstehung, Fälligkeit

Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig damit werden die Gebühren fällig.

§ 6

Auskunftspflicht

Die Gebühren und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte bzw. der Verbrauch der betriebenen elektrischen Anlagen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Rödermark, den 03. Mai 2018

Rotter , Erster Stadtrat

 

Wahl der Gerichtsschöffinnen und Gerichtsschöffen

Vorschlagsliste für die Wahl der Gerichtsschöffinnen und Gerichtsschöffen; hier: Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Liste gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat in ihrer Sitzung am 02. Mai 2018 die Vorschlagsliste für die Wahl der Gerichtsschöffinnen und Gerichtsschöffen beschlossen. Die Vorschlagsliste liegt in der Zeit vom 14. bis 22. Mai 2018 im Rathaus Ober-Roden, Zimmer 208, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Gegen die Vorschlagsliste kann innerhalb einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich (Fachabteilung Gremienbüro und Zentrale Dienste, Dieburger Straße 13-17, 63322 Rödermark, z. Hd. Frau Morian) oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden seien, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht aufgenommen werden dürfen oder nach §§ 33 und34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

 

Rödermark, 07. Mai 2018

Kern , Bürgermeister

 

Steuern und Abgaben fällig

Die Stadtkasse Rödermark erinnert daran, dass zum 15. Mai 2016 die zweiten Raten der Gewerbesteuervorauszahlung und der Grundbesitzabgaben fällig sind. Es wird darum gebeten, den Zahlungstermin pünktlich einzuhalten, da bei Zahlungsverzug 1 Prozent Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat berechnet werden muss. Bei Einzahlungen und Überweisungen muss das Kassenzeichen genau angegeben werden, da sonst eine Verbuchung nicht möglich ist. Die Bankverbindungen der Stadt sind auf den Steuer- und Abgabenbescheiden zu finden. Steuerzahler, die einen Abbuchungsauftrag erteilt haben, werden gebeten, für eine ausreichende Deckung auf ihren Bankkonten zu sorgen.

Jäger, Kassenverwalterin

 

Bodenrichtwerte: Stand zum 01.01.2018

Der Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich des Kreises Offenbach hat in seiner Sitzung am 27.02.2018 gemäß § 196 des Baugesetzbuches in Verbindung mit dem § 14 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (in den jeweils gültigen Fassungen) die Bodenrichtwerte (durchschnittliche Lagewerte für Grund und Boden), neu ermittelt. Die für den Bereich der Stadt Rödermark ermittelten Bodenrichtwerte werden gemäß § 14 (6) der vorgenannten Verordnung in der Zeit vom

11.05. bis 11.06.2018

im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Straße 13-17, Zimmer Nr. 103, während der folgenden allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten:

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie

mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Die zum Stichtag 01.01.2018 ermittelten Bodenrichtwerte können zudem voraussichtlich ab Mitte Mai 2018 kostenfrei auf der Internetseite www.boris.hessen.de im Bodenrichtwertinformationssystem für das Land Hessen eingesehen werden.

 

Rödermark, den 10.05.2018

Gutachterausschuss für Immobilienwerte

für den Bereich des Kreises Offenbach

Der Vorsitzende

gez. Schoeneck

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