Amtliche Bekanntmachungen vom 8. April 2021

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 22.03.221 in Offenbach: Slavica Brösch, geb. Medic, 69 Jahre, Rudolf-Diesel-Str. 17 G

am 27.03.21 in Langen: Sigrid Rink, geb. Gaubatz, 62 Jahre, Hohe Str. 3

am 30.03.21 in Offenbach: Edeltraud Anthes, geb. Frühwein, 63 Jahre, Friedrich-Ebert-Str. 27

am 03.04.21 in Langen: Karlheinz Hübner, 81 Jahre, Brucknerstr. 1

 

Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch

Für alle Verwaltungsangelegenheiten können die Rödermärkerinnen und Rödermärker montags bis donnerstags durchgehend von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr in die Rathäuser kommen. Es müssen aber telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Vereine, Ehrenamt (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) sowie die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720). Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Beratungsangebote Soziale Dienste

Die Beratungsangebote der städtischen Fachabteilung „Senioren, Sozialer Dienst“ (Senioren- und Sozialberatung, Beratung für anerkannte Geflüchtete, Beratung Wohnungssicherung) finden im Rathaus Urberach statt. Allerdings nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter 3101220. Die Besucher werden gebeten, unter Einhaltung der geltenden Abstandsregelungen vor dem Eingang des Rathauses zu warten. Sie werden zum Termin von den jeweiligen Sachbearbeitern persönlich abgeholt. Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Montags und donnerstags von 14 bis 16.30 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 94852, ute.schmidt@roedermark.de

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 12. April

Bezirke B und C: Dienstag, 13. April

Bezirk A: Mittwoch, 14. April

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 19. April

Bezirke B und C: Dienstag, 20. April

Bezirk A: Mittwoch, 21. April

Altpapier

Bezirke C und D: Freitag, 9. April

Bezirk E: Donnerstag, 15. April

Bezirk A: Donnerstag, 22. April

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 20. April

Bezirk 2: Mittwoch, 21. April

Bezirk 3: Freitag, 23. April

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über Übertragung von Teilen der Aufgabe der Abfallverwertung des Kreises Offenbach auf die Stadt Rödermark

Die Stadt Rödermark, vertreten durch den Magistrat – im Folgenden als „Stadt“ bezeichnet – und der Kreis Offenbach, vertreten durch den Kreisausschuss – im Folgenden als „Kreis“ bezeichnet –, schließen gemäß § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), folgende

öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

 

Präambel

Sinn der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist es, es den Vertragsparteien abweichend von der grundsätzlichen landesgesetzlichen Zuständigkeitszuweisung zu ermöglichen, einzelne Entsorgungsaufgaben auf den jeweils anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu übertragen. Damit soll praktischen Bedürfnissen und der Nutzung langjähriger Erfahrungen Rechnung getragen werden.

 

§ 1

Beteiligte und gesetzlich zugewiesene Aufgaben

Die Stadt als kreisangehörige Gemeinde hat gemäß § 1 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Der Kreis hat die in seinem Gebiet gemäß § 1 Abs. 2 HAKrWG eingesammelten oder angefallenen und ihm angedienten Abfälle nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu verwerten oder zu beseitigen.

 

§ 2

Aufgabenübertragung

(1) Der Kreis überträgt der Stadt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung von seinen abfallwirtschaftlichen Aufgaben den nachfolgend konkret benannten Teilbereich seiner Aufgabe der Abfallverwertung. Die Übertragung umfasst die in der folgenden Tabelle konkret aufgeführten Abfallfraktionen gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV).

Eine Übertragung für die Fraktionen Restabfall (aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen), Bioabfall und Elektroaltgeräte findet entsprechend nicht statt.

Diese Aufgabenübertragung nach § 24 Abs. 1, Nr. 1 KGG gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der Stadt. Es wird klargestellt, dass von der Stadt nicht verwertete Fraktionen und Teilmengen des Sperrmülls, insbesondere nicht verwertete oder verwertbare Reste, weiterhin von der Stadt beim Kreis zur Beseitigung anzudienen sind. Hierfür hat der Kreis Kapazitäten gesichert.

Konkret überträgt der Kreis der Stadt die Verwertung folgender Abfallfraktionen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644):

lfd. Nr.

Abfallart

AVV-Schlüssel

1

Papier und Pappe

20 01 01

2

Altmetall

20 01 40

3

Kompostierbare Abfälle aus Garten und Park

20 02 01

4

Sperrmüll

20 03 07

(2) Die sich danach für die Stadt ergebenden Pflichten ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Es wird klargestellt, dass der Kreis im Übrigen Träger der Aufgabe der Abfallverwertung (bezogen auf die verbleibenden Fraktionen Restabfall und Bioabfall (aus privaten Haushaltungen und gewerblichen Anfallstellen) und der Beseitigung aus allen Fraktionen bleibt. Die Stadt regelt für ihren Aufgabenbereich Anschluss- und Benutzungszwang; ihr steht die Abgabenerhebungskompetenz und das Recht zum Erlass von Satzungen zu.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, abfallrelevante Maßnahmen, wie z. B. die Änderung ihrer thematisch einschlägigen Ausführungen in den Abfallwirtschaftskonzepten, vorab abzustimmen und diese einvernehmlich zu regeln, soweit dies Einfluss auf die Durchführung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung haben kann. Hierzu unterrichten sich die Vertragsparteien regelmäßig über den laufenden Vollzug ihrer vertragsrelevanten Aufgaben, geplante Satzungsänderungen, Fortschreibungen der Abfallwirtschaftskonzepte und abfallwirtschaftliche Kennzahlen.

 

§ 3

Gemeinsame Zusammenarbeit

Die Aufgabe der Information und Beratung der privaten Haushalte über die Abfallverwertung der unter § 2 Abs. 1 genannten Abfälle wird von der Stadt für ihr Gebiet durchgeführt. Sie wird dabei durch den Kreis unterstützt. Beide Parteien unterstützen sich gegenseitig bei der Erstellung von Informationsmaterial und bei der Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 4

Verpflichtung bei Störungen in der Abfallverwertung,
behördliche Maßnahmen

(1) Bei wesentlichen Störungen der Abfallverwertungseinrichtungen der Stadt ist diese verpflichtet, den Kreis unverzüglich zu unterrichten. Soweit nach dem Stand der Technik möglich und wirtschaftlich zumutbar, hat die Stadt alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die übernommene Aufgabe jederzeit zu erfüllen. Ansprüche für oder gegen den Kreis entstehen bei Störungen der Abfallverwertung in der Stadt nicht. Dieser Ausschluss umfasst auch alle Fälle, deren Verhinderung nicht in der Macht der Stadt bzw. des Kreises stehen, wie z. B. Naturereignisse, Katastrophenfälle, Störungen im Betrieb oder auf Grund behördlicher Verfügungen.

(2) Die Stadt wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten sofort beheben. Vorhersehbare Unterbrechungen bzw. Einschränkungen werden dem Kreis, Fachdienst Umwelt, rechtzeitig nach Zeitpunkt und Dauer angezeigt.

(3) Wenn behördliche Vorschriften, Auflagen und Beschränkungen in Bezug auf eine Anlage ergehen, die Teil der Einrichtung eines der Beteiligten sind, sind sie intern für beide Partner der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bindend.

 

§ 5

Haftung

(1) Für alle Schäden, die den Vertragsparteien infolge dieser Vereinbarung durch die jeweils andere Partei bzw. den von ihr beauftragten Dritten entstehen, haften die Parteien einander nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Sollte eine der beiden Vertragsparteien aufgrund von Handlungen der anderen Vertragspartei bzw. der von ihm beauftragten Dritten oder nachbeauftragten Unternehmen anderen gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein, so steht der betroffenen Vertragspartei ein Regressanspruch gegen die andere Partei zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn durch unzulässige schädliche Abfälle Schäden an Anlagen entstehen bzw. wenn besondere Betriebsaufwendungen der anderen Partei verursacht werden.

(4) Auftretende Schäden an der jeweiligen öffentlichen Einrichtung sind, unabhängig von wem sie verursacht oder verschuldet wurden, unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen.

 

§ 6

Formerfordernis

Änderungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 7

Anwendung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Soweit in dieser Vereinbarung keine Regelung erfolgt ist, sind die jeweils zutreffenden Gesetze, insbesondere die Bestimmung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

 

§ 8

Inkrafttreten, Kündigung und Auseinandersetzung

(1) Die Vereinbarung wird wirksam mit Beginn des Tages nach der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Die Vereinbarung läuft ab dem Tag ihrer Wirksamkeit über 20 Jahre. Die Laufzeit verlängert sich um weitere 20 Jahre, ohne dass es einer Erklärung oder Einigung zwischen den Parteien bedarf, wenn nicht eine Partei fünf Jahre vor dem Ablauf der jeweiligen Laufzeit die öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch eingeschriebenen Brief aufkündigt. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn nach der von der die Kündigung aussprechenden Partei beizubringenden Stellungnahme der Aufsichtsbehörde eine andere, auch wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit zur Abfallverwertung, bei dem Kreis besteht bzw. kurzfristig geschaffen werden kann. Für die Kündigung gelten die Vorschriften des § 27 KGG in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Parteien verpflichten sich, soweit gesetzliche Veränderungen dies erforderlich machen, die betreffenden Punkte der vorstehenden Vereinbarung an die dann geänderten Verhältnisse mit dem Ziel anzupassen, die Abfallverwertung in der Stadt in ihrer wirtschaftlichen Betriebsweise zu erhalten. Soweit Anpassungsversuche nach einer solchen gesetzlichen Änderung nicht binnen 6 Monaten zu einer Anpassung folgen, steht den Parteien neben dem Klageweg das Recht auf außerordentliche Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu. Diese außerordentliche Kündigung hat eine Kündigungsfrist zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der gesamten Vereinbarung hergeleitet werden können. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtswirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, durch die möglichst der gleiche wirtschaftliche und technische Erfolg sichergestellt wird.

 

Rödermark, den 17.06.20

Der Magistrat der Stadt Rödermark 

Jörg Rotter , Bürgermeister Offenbach, Andrea Schülner, Erste Stadträtin

Dietzenbach, den 23.06.20

Der Kreisausschuss des Kreises Offenbach

Oliver Quilling, Landrat; Claudia Jäger, Erste Kreisbeigeordnete

 

Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I s. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), genehmige ich hiermit die am 11. September 2019 durch den Kreistag des Landkreises Offenbach und am 4. Februar 2020 durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 17. Juni 2020 / 23. Juni 2020 zwischen dem Landkreis Offenbach und der Stadt Rödermark zur Übertragung von Teilen der Aufgabe der Abfallverwertung des Landkreises Offenbach auf die Stadt Rödermark gemäß § 4 HAKrWG i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Ziffer, 25 Abs. 1 KGG.

Darmstadt, den 2. März 2021

Regierungspräsidium Darmstadt

RPDA – Dez. I 16-03 k 17/2-2018/22

Im Auftrag

Christiane Wietell-Berge

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