Amtliche Bekanntmachungen vom 7.2.19

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Müllabfuhr, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 28.01.19 in Groß-Umstadt: Dorothea Sobieroj, geb. Grochla, 79 Jahre,

Krankenhausstr. 13, Gr.-Umstadt

am 29.01.19 in Rödermark: Annette Rink, geb. Hitzel, 84 Jahre, Waldstr. 4

am 29.01.19 in Rödermark: Gisela Seib, geb. Pfeifer, 95 Jahre, Robert-Bloch-Str. 23

am 31.01.19 in Seligenstadt: Claudia Klein, 55 Jahre, Ober-Rodener Str. 7

am 02.02.19 in Langen: Bernd Köhler, 75 Jahre, Messenhäuser Str. 1

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Dienstags, 15 bis 17 Uhr; freitags, 10 bis 12 Uhr

Beratungstermine

Senioren- und Sozialberatung: alle zwei Wochen montags, 9.00 bis 12.30 Uhr (18.2.)

Fit im Bürgertreff

Dienstags, 9.15 Uhr: Seniorengymnastik

Dienstags, 10.00 Uhr: Seniorengymnastik

Freizeit im Bürgertreff

Dienstags, 14.00 Uhr: Kartenspielgruppe (Rommé)

Mittwochs, 14.30 Uhr: ev. Seniorenkreis

Donnerstags, 15.00 Uhr: Mutter-Vater-Kind-Gruppe

Donnerstags, 18 Uhr: Schach Jugend (SSG Rödermark-Epp.)

Donnerstags, 20 Uhr: Schach Erwachsene (SSG Rödermark-Epp.)

Quartiersgruppe

Erster Dienstag im Monat, 19.00 Uhr

MS-Selbsthilfegruppe

„Die Mosaiksteine“: vierter Mittwoch im Monat, 19.00 Uhr

 

Tanz und Sport für Senioren

Seniorentanz: montags, 16.00 Uhr, Kulturhalle, Graf-Reinhard-Saal

Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal

 

Seniorentreffs

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-351

Flotte Kartenrunde im alten Feuerwehrhaus: dienstags und donnerstags 13.30 Uhr

Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-352

Offener Kaffeetreff: montags 14.15 Uhr

 

Senioren-und Sozialberatung

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinb. unter Telefon 911-352 oder -353; im SchillerHaus dienstags von 9 bis 13 Uhr und donnerstags von 8 bis 12 Uhr; im Bürgertreff Waldacker alle zwei Wochen montags von 9 bis 12.30 Uhr.

 

Beratung für anerkannte Flüchtlinge

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr, freitags nach Vereinbarung unter Tel. 911-357; im SchillerHaus mittwochs von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr.

 

Veranstaltungen im SchillerHaus

Beratungstermine

Sprechstunde Quartiersmanagerin: montags, 14 bis 17 Uhr; mittwochs, 10 bis 12.30 Uhr

Senioren- und Sozialberatung: dienstags, 9 bis 13 Uhr; donnerstags, 8 bis 12 Uhr

Sprechstunde der Integrationsbeauftragten: dienstags, 10 bis 11 Uhr

Beratung für Alleinerziehende: zweiter Montag im Monat, 9 bis 12 Uhr

Beratung für anerkannte Flüchtlinge: mittwochs, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr

Berufswegebegleitung: mittwochs und donnerstags, 16 bis 18 Uhr

Beratung zu Fahrdiensten, Hausnotruf, Menüservice, Mobile Soziale Hilfsdienste der Johanniter-Unfall-Hilfe: erster und dritter Freitag im Monat beim Senioren-Frühstück

Angebote

Offener Baby-Treff (bis zum 1. Jahr): alle zwei Wochen donnerstags, 9.30 bis 11.30 Uhr (7.2.)

Krabbeltreff (ab 9 M.): alle 2 Wochen donnerstags, 10 bis 12 Uhr (fällt am 14.2. aus; 28.2.)

Frauenfrühstück: erster Dienstag im Monat, 9.30 Uhr

Café-Treff für Frauen: dienstags, 9.30 bis 11.30 Uhr

Café Handarbeit: zweiter und vierter Montag im Monat, 16 bis 18 Uhr

Café-Treff und Schulungen: mittwochs, 17 bis 19 Uhr

Angebote für Jugendliche

Offener Treff: donnerstags, 15 bis 20 Uhr; freitags, 15 bis 21 Uhr

Angebote für Kinder von 6 bis 12 Jahren

Offener Treff: mittwochs, 14 bis 17 Uhr

Hausaufgabenhilfe: montags bis freitags, 14 bis 16 Uhr

Leseclub: dienstags bis freitags, 15 bis 17 Uhr

Angebote für Senioren

Seniorenfrühstück: alle zwei Wochen freitags, 9.30 Uhr (8.2.)

Senioren-Bingo: letzter Dienstag im Monat, 15 bis 17 Uhr (26.2.)

Ausflug: am 28. Mai von 13 bis 17 Uhr ins Kloster Seligenstadt; Kostenbeitrag: 8 Euro; Anmeldung bei Christiane Rasmussen, Tel. 31012-14, oder Makbule Firat, Tel. 31012-10.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Kern, Bürgermeister

 

Öffentliche Zahlungserinnerung

Bei der Stadtkasse Rödermark sind zum 15. Februar 2019 fällig:

1. Rate Gewerbesteuervorauszahlung

1. Rate Grundbesitzabgaben

Die Stadtkasse bittet darum, den Zahlungstermin pünktlich einzuhalten, da bei Zahlungsverzug 1 Prozent Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat berechnet werden muss. Bei Einzahlungen und Überweisungen wird um genaue Angabe des auf dem Bescheid vermerkten Kassenzeichens gebeten, da sonst eine Verbuchung nicht möglich ist. Steuerzahler, die einen Abbuchungsauftrag erteilt haben, werden gebeten, für eine ausreichende Deckung auf ihren Bankkonten zu sorgen.

Die Stadt pflegt mit allen Geldinstituten in Rödermark und mit der Postbank Geschäftsverbindungen. Die zutreffenden Bankverbindungen sind auf den Steuer- und Abgabenbescheiden zu finden.

Jäger, Kassenverwalterin

 

Wahlbekanntmachung

für die

X

Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

 

   

in der

Stadt Rödermark

am

24.03.2019

 

1.

Die Direktwahl des Bürgermeisters dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

 

Die Gemeinde ist in

12

allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein

Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

   
   

In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum

03.03.2019

übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem

die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten

bei der Gemeindebehörde

Rathaus Urberach, EG, Zimmer 106, Konrad-Adenauer-Straße 4-8, 63322 Rödermark

zur Einsichtnahme aus.

   

2.

Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom

04.03.2019

bis zum

08.03.2019

während der allgemeinen Öffnungszeiten

   

im

Rathaus Urberach, EG, Zimmer 106, Konrad-Adenauer-Straße 4-8, 63322 Rödermark

   

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am

08.03.2019

bis

12:00

Uhr, beim Gemeindevorstand

Rathaus Urberach, EG, Zimmer 105, Konrad-Adenauer-Straße 4-8, 63322 Rödermark

Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

 

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wähler-

verzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum

03.03.2019

beim Gemeindevorstand (Anschrift

siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

 

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum

03.03.2019

keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben,

aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

 

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigenWahlraum in der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a.

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

 

bis zum

03.03.2019

oder die Einspruchsfrist bis zum

08.03.2019

 

   

versäumt haben,

 

b.

wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

 

c.

wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

   

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

   

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

 

in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum

22.03.2019

, 13:00 Uhr, im Fall nachweis-

 

lich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

   

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

   

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

einen amtlichen

weißen

Stimmzettel,

einen amtlichen

blauen

Stimmzettelumschlag,

einen amtlichen

roten

Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden

ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,

und

ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

   

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

   

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

   

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

   

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.

   

Die Wähler haben jeweils eine Stimme.

   

Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander, jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind.

 

   

Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.

 

   
 

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

 
     
 

Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 
     
 

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 
     
 

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um

 
 

16:30

Uhr im

Rathaus Urberach, Konrad-Adenauer-Straße 4-8, 63322 Rödermark

 
 

zusammen.

 
     
 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet

 
 

am

07.04.2019

eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den

 
 

meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn

ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

 
     

4.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

 
     

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

 
     

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

 
     

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

 








































Rödermark, den 28.01.2019

Stadt Rödermark

Der Magistrat

Im Auftrag

Singer

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