Amtliche Bekanntmachungen vom 7. Oktober 2021

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 13.09.21 in Figueras (Spanien): Franz-Dieter Mangold, 77 Jahre, Breidertring 106

am 28.09.21 in Langen: Dieter Dobinski, 78 Jahre, Im Jochert 44

am 03.10.21 in Rödermark: Bertold Hitzel, 79 Jahre, Mainstr. 18

 

Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch

Für alle Verwaltungsangelegenheiten können die Rödermärkerinnen und Rödermärker montags bis donnerstags durchgehend von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr in die Rathäuser kommen. Es müssen aber telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Vereine, Ehrenamt (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) sowie die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720). Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Beratungsangebote Soziale Dienste

Die Beratungsangebote der städtischen Fachabteilung „Senioren, Sozialer Dienst“ (Senioren- und Sozialberatung, Beratung für anerkannte Geflüchtete, Beratung Wohnungssicherung) finden im Rathaus Urberach statt. Allerdings nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter 3101220. Die Besucher werden gebeten, unter Einhaltung der geltenden Abstandsregelungen vor dem Eingang des Rathauses zu warten. Sie werden zum Termin von den jeweiligen Sachbearbeitern persönlich abgeholt. Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Montags und donnerstags von 14 bis 16.30 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 94852

Senioren- und Sozialberatung

Montags von 8 bis 11 Uhr in den geraden Wochen; Anmeldung erforderlich bei Maximilian Trunk, Tel. 06074 911-354, oder per Mail an seniorenundsozialberatungroedermark.de . Nächster Termin:18. Oktober

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 11. Oktober

Bezirke B und C: Dienstag, 12. Oktober

Bezirk A: Mittwoch, 13. Oktober

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 18. Oktober

Bezirke B und C: Dienstag, 19. Oktober

Bezirk A: Mittwoch, 20. Oktober

Altpapier

Bezirk A: Donnerstag, 7. Oktober

Bezirk B: Donnerstag, 14. Oktober

Bezirk C und D: Donnerstag, 21. Oktober

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 19. Oktober

Bezirk 2: Mittwoch, 20. Oktober

Bezirk 3: Freitag22. Oktober

 

Sonderabfall

In Zusammenarbeit mit der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) bieten die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark Termine zur Entsorgung von Sonderabfällen aus privaten Haushalten an. Das Umweltmobil steht zur Annahme bereit

am Dienstag, dem 19. Oktober, von 10.30 bis 15.00 Uhr in Urberach, Festplatz, und

von 16.00 bis 17.30 Uhr in Ober-Roden, Seligenstädter Str./Bolzplatz.

Ein Mund-Nasen-Schutz muss bei der Abgabe von Sonderabfall getragen werden.

Pro Anlieferung dürfen nicht mehr als 50 Liter bzw. 50 kg Sonderabfälle abgegeben werden. Das Fassungsvermögen der einzelnen Behälter darf nicht größer als 20 Liter (bei ätzenden Flüssigkeiten 10 Liter) sein.

Folgende Sonderabfälle können (möglichst unvermischt und in Originalbehältern) abgegeben werden: Chemikalien, Farben und Lacke, Holz-/Pflanzen-/Rostschutzmittel, Insektengift, Lösemittel, Säure- und Laugenreste; auch Ölkanister mit Resten und Feuerlöscher werden angenommen!

Nicht mitgenommen werden Altreifen, eingetrocknete Farben und Lacke sowie radioaktive, explosive und infektiöse Abfälle, Druckgasflaschen, Gaskartuschen für Campingkocher, Asbestabfälle, Stein-/Glaswolle, Dachpappe etc.

Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen sind an den Fachhandel zurückzugeben oder können in haushaltsüblichen Mengen (3-5 Stück) an der Altstoffannahmestelle in der Kapellenstraße oder an der Übergabestelle der Firma Remondis, Jakob-Wolf-Straße 28, 63179 Obertshausen-Hausen, abgegeben werden.

Detaillierte Informationen können dem Abfallratgeber entnommen werden. Weitere Auskünfte erteilen die RMA unter Tel. 069 80052-134, -142 und -144 oder die Kommunalen Betriebe Rödermark, Tel. 06074 911-956.

 

Wahlbekanntmachung

für die Stichwahl zur Direktwahl des Landrates des Kreises Offenbach am 10. Oktober 2021

1. Der Wahlausschuss des Kreises Offenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29. September 2021 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl des Landrates ermittelt und festgestellt, dass eine Stichwahl durchzuführen ist.

Die Stichwahl findet am 10. Oktober 2021 von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.

Die Stadt Rödermark ist in 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wurde für die erste Wahl ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen wurden. Dieses Verzeichnis ist auch für die Stichwahl maßgebend.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigte, denen bereits für die Direktwahl eine Wahlbenachrichtigung übersandt wurde, erhalten für die Stichwahl keine neue Benachrichtigung. Die Benachrichtigung für die Direktwahl gilt auch für die Stichwahl; die Stimmabgabe findet in dem dort angegebenen Wahlraum des aufgeführten Wahlbezirks statt.

2. Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für die Direktwahl nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

Sofern diese Personen bis 7. Oktober 2021 noch keinen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte unverzüglich an den Magistrat der Stadt Rödermark, Wahlamt, Konrad-Adenauer-Str. 4-8 wenden.

Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Direktwahl gestellt worden ist. Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Stichwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt sowie im ganzen Kreisgebiet oder durch Briefwahl teilnehmen. Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 08. Oktober 2021, 18:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Tag der Stichwahl, 15:00 Uhr, beantragt werden. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Samstag vor dem Tag der Stichwahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

• einen amtlichen gelben Stimmzettel,

• einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,

• einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind, und

• ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tag der Stichwahl, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem

Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel. Die wahlberechtigten Personen haben jeweils eine Stimme.

Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge aufgeführt, dass links die der Bewerber erscheint, der bei der ersten Wahl weiter oben auf dem Stimmzettel aufgeführt war. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber. Für Bewerber, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Bewerber zur Stichwahl zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 16:00 Uhr in der Sporthalle Ober-Roden, Kapellenstr. 14, 63322 Rödermark zusammen.

Gewählt ist, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei der Teilnahme nur einer Bewerberin oder eines Bewerbers an der Stichwahl ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet.

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin/einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz). Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Rödermark, den 07.10.2021

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

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