Amtliche Bekanntmachungen vom 30. September 2021

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:
am 17.09.21 in Offenbach: Marietta Hornbruch, geb. Buhl, 85 Jahre, Albert-Einstein-Str. 6
am 19.09.21 in Offenbach: Ana Munoz Manzano, 61 Jahre, Töpferstraße 15
am 20.09.21 in Rödermark: Helga Bauer, geb. Kurth, 80 Jahre, Chemnitzer Str. 26

Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch

Für alle Verwaltungsangelegenheiten können die Rödermärkerinnen und Rödermärker montags bis donnerstags durchgehend von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr in die Rathäuser kommen. Es müssen aber telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Vereine, Ehrenamt (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) sowie die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720). Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

Beratungsangebote Soziale Dienste

Die Beratungsangebote der städtischen Fachabteilung „Senioren, Sozialer Dienst“ (Senioren- und Sozialberatung, Beratung für anerkannte Geflüchtete, Beratung Wohnungssicherung) finden im Rathaus Urberach statt. Allerdings nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter 3101220. Die Besucher werden gebeten, unter Einhaltung der geltenden Abstandsregelungen vor dem Eingang des Rathauses zu warten. Sie werden zum Termin von den jeweiligen Sachbearbeitern persönlich abgeholt. Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin
Montags und donnerstags von 14 bis 16.30 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 94852
Senioren- und Sozialberatung
Montags von 8 bis 11 Uhr in den geraden Wochen; Anmeldung erforderlich bei Maximilian Trunk, Tel. 06074 911-354, oder per Mail an seniorenundsozialberatung@roedermark.de. Nächster Termin: 4. Oktober.

Bürgerbüro geschlossen

Das Bürgerbüro ist am Mittwoch, dem 6. Oktober, wegen einer Fortbildungs-veranstaltung ab 13.30 Uhr geschlossen. Der Telefonanschluss 911-712 zur Terminvereinbarung ist daher nicht besetzt. Es besteht aber die Möglichkeit, eine E-Mail an service@roedermark.de zu schicken.

Baulandumlegung „Gewerbegebiet Kapellenstraße“

Nachstehender Beschluss des Magistrates als Umlegungsstelle vom 09.08.2021 über die Umlegung der Grundstücke im Gebiet „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ (Umlegungsbeschluss) wird gemäß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hiermit bekannt gemacht.

Umlegungsbeschluss
Nachdem durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.02.2021 die Umlegung für das Gebiet „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ angeordnet worden ist, wird gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 zuletzt geändert am 08.08.2020 für die nachfolgenden Flurstücke die Umlegung eingeleitet:

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 9    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 10    Grd.-Blatt: 0012452

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 11    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 107/3    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 108/1    Grd.-Blatt: 0009716

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 109/2    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 111/1    Grd.-Blatt: 0007301

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 112/1    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 113/1    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 114/1    Grd.-Blatt: 0012730

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 115/1    Grd.-Blatt: 0012730

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 116/1    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 117    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 118    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 119    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 120/1    Grd.-Blatt: 0009880

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 120/2    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 121    Grd.-Blatt: 0005333

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 122    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 123/1    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 124/1    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 126/1    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 165/2    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 166    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 182/3    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 183/1    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 193    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 198/2    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 230/2    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 246/1    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 248/1    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 250/2    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 250/3    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 251/1    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 251/2    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 252/1    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 253    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 254    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 255    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 256    Grd.-Blatt: 0012731

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 257    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 258    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 259    Grd.-Blatt: 0005069

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 260    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 261    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 262    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 264    Grd.-Blatt: 0012695

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 265    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 266/2    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 275/1    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 276    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 277    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 278    Grd.-Blatt: 0006007

Gemeinde: Rödermark    Gem: Ober-Roden    Flur: 7    Flurstück: 279    Grd.-Blatt: 0006007

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Umlegungsbeschluss ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt Rödermark, Rathaus Ober-Roden, Dieburger Straße 13-17, 63322 Rödermark, schriftlich oder gemäß § 4 Planungssicherstellungsgesetz elektronisch an folgende E-Mail-Adresse abzugeben: liegenschaften@roedermark.de.
Die Abgabe der Erklärung zur Niederschrift ist ausgeschlossen.

Anmeldung von Rechten:
Es ergeht hiermit gemäß § 50 Abs. 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung an dem Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.

Gemäß § 50 Abs. 5 BauGB wird auf folgende rechtliche Wirkungen hingewiesen:
Werden Rechte erst nach Ablauf der im § 50 Abs. 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 BauGB gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

§ 51 BauGB – Verfügungs- und Veränderungssperre
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle

1.    ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2.    erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3.    nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4.    genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.

Mit der technischen Durchführung des Verfahrens wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, Dipl.-Ing. Herbert Hitzel, Rheinstraße 12, 63322 Rödermark, beauftragt.

Der Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter,
Bürgermeister

Änderung der Satzung für Horte und Schulkindbetreuung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 21.09.2021 die folgende  

Satzung zur Änderung der
Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten
und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark

4. Änderung

beschlossen:

Artikel I

§ 6 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:

(1)    Die Horte und die Schulkinderbetreuung sind montags bis freitags an Werktagen in Ganztagsbetreuung geöffnet.
Die Betreuung findet vor dem Unterrichtsbeginn von 7:00 Uhr bis 7:45 Uhr und nach dem Unterrichtsende ab 11:45 Uhr bis 17:00 Uhr (Schulkinderbetreuung) und ab 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Kinderhort) statt. Freitags endet die Betreuungszeit in der Schulkinderbetreuung und dem Kinderhort um 16:00 Uhr.

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1; § 2 Abs. 1 und 2; § 3 Abs. 1 – 5; § 4 Abs. 1 – 4; § 5 Abs. 1 – 9; § 6 Abs. 2 – 7; § 7 Abs. 1 – 2; § 8 Abs. 1 – 4; § 9 Abs. 1 – 5; § 10; § 11; § 12 Abs. 1 – 3; § 13

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.10.2021 in Kraft.

Rödermark, den 22.09.2021
Jörg Rotter
, Bürgermeister

Änderung der Kostenbeitragssatzung für Horte und Schulkinderbetreuung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 21.09.2021 die folgende

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur
Satzung über die Betreuung von Kindern in den  Kinderhorten
und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark

5. Änderung

beschlossen:

Artikel 1

§ 2 Abs. 3 wird eingefügt. Die folgenden Absätze werden in der Nummerierung angepasst:

(3)    Der Kostenbeitrag für AG-Kinder der „Schule an den Linden“ beträgt:

Betreuungsjahr 2021/2022
1 Tag von 11:45 bis 15 Uhr    22,50 €/Monat
Betreuungsjahr 2022/2023
1 Tag von 11:45 bis 15 Uhr    23,00 €/Monat
Betreuungsjahr 2023/2024
1 Tag von 11:45 bis 15 Uhr    23,50 €/Monat
Betreuungsjahr 2024/2025
1 Tag von 11:45 bis 15 Uhr    24,00 € /Monat
(4)    Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kinderbetreuungseinrichtung in der Stadt, werden für das zweite Kind 50% der in Abs. 1 genannten Kostenbeiträge und für jedes weitere Kind keine Kostenbeiträge erhoben. Bei der Kostenbeitragsberechnung gilt immer das älteste Kind einer Familie als erstes Kind.
(5)    Für das Mittagessen im Hort wird eine Verpflegungspauschale von 70 € erhoben.
(6)    In der Schulkinderbetreuung gelten die Bedingungen und Preise des Caterers.
(7)    Für die Anmietung der Schließfächer in der Schulkinderbetreuung gelten die Bedingungen und Preise des Anbieters.

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1; § 2 Abs. 1 -2; § 3 Abs. 1 – 11; § 3 a Abs. 1 – 2; § 4; § 5; § 6 Abs. 1 – 2; § 7

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.10.2021 in Kraft.

Rödermark, den 22.09.2021
Jörg Rotter,
Bürgermeister




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