Amtliche Bekanntmachungen vom 28.6.18

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 24.06.18 in Rödermark: Jürgen Sprenger, 67 Jahre, Möwenweg 5

Geburten:

am 30.04.18 in Langen: Yusuf Taha Karakas; Eltern: Nursade und Salih Karakas,

Alfred-Delp-Str. 15

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Dienstags, 15 bis 17 Uhr; freitags 10 bis 12 Uhr

Beratungstermine

Die Senioren- und Sozialberatung (montags von 9 bis 12.30 Uhr) fällt im Juli aus.

Fit im Bürgertreff

Dienstags, 9.00 Uhr: Seniorengymnastik

Dienstags, 10.00 Uhr: Gymnastik

Freizeit im Bürgertreff

Dienstags, 14.00 Uhr: Kartenspielgruppe (Rommé)

Mittwochs, 14.30 Uhr: ev. Seniorenkreis

Donnerstags, 15.00 Uhr: Mutter-Vater-Kind-Gruppe

Donnerstags, 18 Uhr: Schach Jugend (SSG Rödermark-Epp.)

Donnerstags, 20 Uhr: Schach Erwachsene (SSG Rödermark-Epp.)

Quartiersgruppe

Erster Dienstag im Monat, 19 Uhr

Demenzgruppe

Demenzgruppe „Leuchtturm“ der Arbeiterwohlfahrt: montags, 13.30 bis 17.30 Uhr

 

Tanz und Sport für Senioren

Seniorentanz: montags, 16.00 Uhr, Kulturhalle, Graf-Reinhard-Saal

Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal

 

Seniorentreffs

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-351

Flotte Kartenrunde im alten Feuerwehrhaus: dienstags und donnerstags, 13.30 Uhr

Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-352

Offener Kaffeetreff: montags, 14.15 Uhr

 

Senioren-und Sozialberatung

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinbarung unter Telefon 911-352 oder -353; im SchillerHaus dienstags von 9 bis 13 Uhr.

 

Beratung für anerkannte Flüchtlinge

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr, freitags nach Vereinbarung unter Tel. 911-357; im SchillerHaus mittwochs von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr.

 

Veranstaltungen im SchillerHaus

Sommerferien

Während der Sommerferien fallen die Angebote für Kinder und Jugendliche aus. Auch das Seniorenfrühstück und der Handarbeitskreis finden nicht statt. Das Frauenfrühstück (dienstags ab 9.30 Uhr) und der Café-Treff (mittwochs ab 9.30 Uhr) machen Pause bis zum11. Juli.

Beratungstermine

Sprechstunde Quartiersmanagerin: fällt aus bis zum 31. Juli

Senioren- und Sozialberatung: dienstags, 9 bis 13 Uhr (17.7., 24.7.)

Beratung für Alleinerziehende: zweiter Montag im Monat, 9 bis 12 Uhr

Beratung für anerkannte Flüchtlinge: mittwochs, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr

Angebote

PC-Hilfe Quartiersgruppe Urberach: letzter Mittwoch im Monat, 19 bis 21 Uhr

 

Rhönstraße gesperrt

Aufgrund von Dachdeckerarbeiten in Höhe der Hausnummer 10 ist die Rhönstraße ab dem 02.07. bis zum 17.07. tagsüber von 7.30 Uhr bis 17:00 Uhr voll gesperrt. Für Rettungsfahrzeuge ist die Zufahrt jederzeit möglich.

 

Nachrücker zur Stadtverordnetenversammlung

Wahl zur Stadtverordnetenversammlung am 06.03.2016; hier: Nachrücken von Bewerbern

Von der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) hat Frau Yeliz Karademir ihr Mandat niedergelegt. Als nächster Bewerber des Wahlvorschlages der SPD rückt Herr Luigi Delle Donne nach. Die Annahme des Mandats wurde abgelehnt. Als nächster Bewerber der SPD rückt Herr Can Hasret Cavus nach und wird somit berufen.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Rödermark gemäß §§ 25-27 des Kommunalwahlgesetzes binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Stadt Rödermark, Rathaus Urberach, EG, Zimmer 106, Einspruch erheben.

Rödermark, 28.06.2018

Jähner, stellv. Gemeindewahlleiter

 

Kita-Benutzungssatzung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69), und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), sowie der §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 10 G v. 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 19.06.2018 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Betreuung von Kindern

in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark

(Benutzungssatzung)

 

§ 1 Träger und Rechtsform

1) Die Stadt Rödermark unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

Die Stadt verfolgt mit dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) der Kindertagesstätten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .

(2) In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut:

1. Kinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen

2. Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen

§ 2 Aufgaben

(1) Die Tageseinrichtung für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem Konzept der jeweiligen Einrichtung. Die Tageseinrichtungen sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben.

(4) Die Stadt Rödermark ist mit diesem BgA selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Die Mittel des BgA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des BgA. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BgA fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Einstellung des BgA oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Rödermark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Kreis der Berechtigten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Rödermark ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben,

1. vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3.Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder

2. vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder offen.

(2) Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Rödermark auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§ 4 Aufnahmeantrag

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Online-Anmeldeportal der Stadtverwaltung; in Ausnahmefällen ist auch eine Anmeldung bei der Leitung der Kindertagesstätte möglich. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Stadtverwaltung entschieden.

(2) Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (Krippengruppe, Kindergartengruppe, Hortgruppe) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(3) In der Regel erfolgt die Aufnahme eines Krippenkindes am 1. des auf die Vollendung des 1. Lebensjahres folgenden Monats.

Die Aufnahme eines Kindergartenkindes in den Regelkindergarten erfolgt zum 1. des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.

(4) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben; § 8 bleibt unberührt.

(5) Sollte das Kind besonderer Betreuung bedürfen, so ist vor Aufnahme des Kindes seitens der Erziehungsberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen .

§ 5 Aufnahmekriterien

(1) Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; soziale Härten werden berücksichtigt.

(2) Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 1) beansprucht werden. Ein Platz für ein Geschwisterkind kann nur bis zu 3 Monate frei gehalten werden.

(3) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(4) Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in die Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.

(5) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen er-folgen.

§ 6 Betreuungszeiten

(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis donnerstags von 7.00 – 17.00 Uhr und freitags von 7.00 -16.00 Uhr geöffnet.

(2) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3) Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen; § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a) während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für drei Wochen,

b) in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,

c) wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

5) Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch.

(6) Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Elternbrief, Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Rödermark und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder.

§ 7 Notbetreuung

(1) Bei Schließzeiten aufgrund von Fortbildungsmaßnahmen des Personals kann auf Antrag für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum nachweislich (in schriftlicher Form z. B. durch Arbeitgeberbestätigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihre Kinder keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung in einer anderen Einrichtung angeboten werden . Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) In allen anderen für eine Schließung angegeben Gründen (§ 6 Abs. 4) wird keine Notbetreuung angeboten.

§ 8 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1) Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(2) Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) oder eine schriftliche Bestätigung eines Arztes, dass die Eltern, die eine Impfung ihres Kindes ablehnen, vom Arzt über die Risiken aufgeklärt wurden, ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.

(4) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 9 Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten die Regelungen dieser Satzung und die Kostenbeitragssatzung an.

(1) Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

(2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.

(3) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.

(4) Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(5) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3.

(6) Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 9 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(7) Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(8) Sollte das Kind besonderer Betreuung bedürfen, so ist vor Aufnahme des Kindes seitens der Erziehungsberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, damit dem individuelle Förderbedarf des Kindes organisatorisch, personell und sächlich im Interesse des Kindeswohls entsprochen werden kann. Die Eltern verpflichten sich zur Mitwirkung.

§ 10 Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder wöchentlich einmal in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache. Diese Zeiten werden durch Aushang in der jeweiligen Tageseinrichtung bekannt gemacht.

(2) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

§ 11 Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach dem § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 12 Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 13 Abmeldung

(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

§6 Abs. 7 der Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung ist zu beachten.

(2) Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(4) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn die gebuchten Betreuungszeiten von den Erziehungsberechtigten mehrere Male oder ununterbrochen nicht eingehalten und das Kind nicht rechtzeitig abgeholt wird. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

(5) Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.

§ 14 Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a) Allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,

b) Kostenbeitrag:

Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

c) Rechtsgrundlage:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), DSGVO, Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung.

(2) Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtung für Kinder durch das Kind.

(3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.08.2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kindergrippen der Stadt Rödermark“ in der Fassung vom 19.03.2008 außer Kraft.

 

Rödermark, den 20.06.2018

Roland Kern, Bürgermeister

 

Kita-Kostenbeitragssatzung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69), und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), sowie der §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 10 G v. 30. Oktober 2017, BGBl. I 3618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 19.06.2018 die folgende

Kostenbeitragssatzung

zur Satzung über die Betreuung von Kindern in der/den Tageseinrichtung/en für Kinder

beschlossen:

§ 1 Kostenbeitragspflicht

(1) Für die Betreuung von nutzungsberechtigten Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge zu entrichten.

(2) Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

(3) Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungs­berechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwoh­nung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

(4) Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(5) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und die Verpflegungspauschale für das Mittagessen.

(6) Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend und somit die Verpflegungspauschale zu zahlen.

(7) Für das gemeinsame, in der Einrichtung zubereitete Frühstück, wird kein separater Kostenbeitrag erhoben.

(8) Zukaufstunden von 13.00 – 15.00 Uhr sind möglich, wenn freie Essensplätze vorhanden sind.

Zukaufstunden von 15.00 – 17.00 Uhr sind im Rahmen vorhandenen personeller Ressourcen möglich. Zukaufstunden werden bei der Einrichtungsleitung gebucht.

§ 2 Kostenbeitrag

(1) Der Kostenbeitrag beträgt für Krippenkinder – Kinder ab vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr:

a.) Halbtagsplatz (7.00 – 13.00 Uhr)

Kindergartenjahr 2018/2019 183,30 €/Monat

Kindergartenjahr 2019/2020 188,70 €/Monat

Kindergartenjahr 2020/2021 190,63 €/Monat

Kindergartenjahr 2021/2022 194,30 €/Monat

Kindergartenjahr 2022/2023 197,96 €/Monat

Kindergartenjahr 2023/2024 201,63 €/Monat

Kindergartenjahr 2024/2025 205,30 €/Monat

b.) Zweidrittelplatz (7.00 – 15.00 Uhr)

Kindergartenjahr 2018/2019 251,44 €/Monat

Kindergartenjahr 2019/2020 259,44 €/Monat

Kindergartenjahr 2020/2021 261,50 €/Monat

Kindergartenjahr 2021/2022 266,53 €/Monat

Kindergartenjahr 2022/2023 271,56 €/Monat

Kindergartenjahr 2023/2024 276,58 €/Monat

Kindergartenjahr 2024/2025 281,61 €/Monat

c.) Ganztagsplatz (7.00 – 17.00 Uhr)

Freitags endet die Betreuung um 16.00 Uhr.

Kindergartenjahr 2018/2019 302,00 €/Monat

Kindergartenjahr 2019/2020 311,00 €/Monat

Kindergartenjahr 2020/2021 314,08 €/Monat

Kindergartenjahr 2021/2022 320,12 €/Monat

Kindergartenjahr 2022/2023 326,16 €/Monat

Kindergartenjahr 2023/2024 332,20 €/Monat

Kindergartenjahr 2024/2025 338,24 €/Monat

d.) Zukaufstunden 6 €/Stunde

(2) Der Kostenbeitrag beträgt für Kindergartenkinder - Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

a.) Halbtagsplatz (7.00 – 13.00 Uhr)

Kindergartenjahr 2018/2019 126,00 €/Monat

Kindergartenjahr 2019/2020 128,70 €/Monat

Kindergartenjahr 2020/2021 131,04 €/Monat

Kindergartenjahr 2021/2022 133,56 €/Monat

Kindergartenjahr 2022/2023 136,08 €/Monat

Kindergartenjahr 2023/2024 138,60 €/Monat

Kindergartenjahr 2024/2025 141,12 €/Monat

b.) Zweidrittelplatz (7.00 – 15.00 Uhr)

Kindergartenjahr 2018/2019 186,00 €/Monat

Kindergartenjahr 2019/2020 188,70 €/Monat

Kindergartenjahr 2020/2021 193,44 €/Monat

Kindergartenjahr 2021/2022 197,16 €/Monat

Kindergartenjahr 2022/2023 200,88 €/Monat

Kindergartenjahr 2023/2024 204,60 €/Monat

Kindergartenjahr 2024/2025 208,32 €/Monat

c.) Ganztagsplatz (7.00 – 17.00 Uhr)

Freitags endet die Betreuung um 16.00 Uhr.

Kindergartenjahr 2018/2019 240,00 €/Monat

Kindergartenjahr 2019/2020 242,70 €/Monat

Kindergartenjahr 2020/2021 249,60 €/Monat

Kindergartenjahr 2021/2022 254,40 €/Monat

Kindergartenjahr 2022/2023 259,20 €/Monat

Kindergartenjahr 2023/2024 264,00 €/Monat

Kindergartenjahr 2024/2025 268,80 €/Monat

d.) Zukaufstunde 6 €/Stunde

§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen

(1) Soweit das Land Hessen der Stadt Rödermark jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1. ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 a dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

2. ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 b und c dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

Dies ergibt folgende (tatsächlich) zu zahlenden Kostenbeiträge:

Zweidrittelplatz (7.00 – 15.00 Uhr)

Kindergartenjahr 2018/2019 60,00 €/Monat

Kindergartenjahr 2019/2020 60,00 €/Monat

Kindergartenjahr 2020/2021 62,40 €/Monat

Kindergartenjahr 2021/2022 63,60 €/Monat

Kindergartenjahr 2022/2023 64,80 €/Monat

Kindergartenjahr 2023/2024 66,00 €/Monat

Kindergartenjahr 2024/2025 67,20 €/Monat

Ganztagsplatz (7.00 – 17.00 Uhr)

Kindergartenjahr 2018/2019 114,00 €/Monat

Kindergartenjahr 2019/2020 114,00 €/Monat

Kindergartenjahr 2020/2021 118,56 €/Monat

Kindergartenjahr 2021/2022 120,84 €/Monat

Kindergartenjahr 2022/2023 123,12 €/Monat

Kindergartenjahr 2023/2024 125,40 €/Monat

Kindergartenjahr 2024/2025 127,68 €/Monat

3. der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 Nr. a – c dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(2) Bei Gewährung der Kostenbefreiung und Kostenermäßigungen nach Abs. 1 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Kostenbeiträge satzungsgemäß zu zahlen sind. Bei der Kostenbeitragsberechnung gilt immer das älteste Kind einer Familie als erstes Kind. (siehe § 4 Abs. 1)

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 4 Ermäßigung der Kostenbeiträge

(1) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung der Stadt Rödermark betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 50 % der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträge, für jedes weitere Kind wird kein Kostenbeitrag erhoben.

(2) Rückständige Benutzungsgebühren und Verpflegungspauschalen werden im Verwaltungszwangs-verfahren beigetrieben.

§ 5 Verpflegungspauschale

Die Verpflegungspauschale für das Mittagessen in der Tageseinrichtung beträgt 70,00 € monatlich.

Bei Zukaufstunden mit Mittagessen wird für dieses Zukauf-Mittagessen ein Preis von 3,70 € pro Essen erhoben.

§ 6 Abwicklung der Kostenbeiträge

(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2) Der Kostenbeitrag und die Verpflegungspauschale sind bis zum Ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse Rödermark zu zahlen. Die Zahlungen sind stets in vollen Monatsbeiträgen zu leisten.

(3) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiterzuzahlen.

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 3 Wochen nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. Voraus­setzung ist, dass die Erziehungsberechtigten binnen vier Wochen, nachdem das Kind die Einrichtung wieder besucht, mit einem formlosen Antrag ein ärztliches Attest vorlegen.

(5) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

(6) Bei Aufnahme eines Kindes anlässlich des neuen Kindergartenjahres ist der volle Kostenbeitrag des Aufnahmemonats zu entrichten.

(7) Für Schulabgänger sind die Kostenbeiträge sowie die Verpflegungspauschale bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kindergartenjahr endet. Die Abmeldung vom Besuch der Einrichtung in der Zeit vom 1. Mai jeden Jahres bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Wohnsitzwechsel, lange Krankheit des Kindes) zulässig. Abmeldung unter gleichzeitiger Neuanmeldung eines Kindes (z.B. wegen längeren Urlaubs) ist nicht zulässig.

(8) Eine Rückerstattung der Verpflegungspauschale ist möglich, wenn das Kind aus besonderen Gründen (z. B. längere Abwesenheit vom Wohnort) länger als drei Wochen die Einrichtung nicht besuchte.

Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten binnen 4 Wochen, nachdem das Kind die Einrichtung wieder besucht, einen formlosen Antrag stellen.

(9) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung eines zur Einziehung der Gebühren angegebenen Kontos gehen zu Lasten der Erzie­hungsberechtigten.

(10) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass ent­scheidet der Magistrat.

§ 7 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1. Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,

2. Anschrift,

3. Geburtsdatum des Kindes,

4. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt Rödermark besuchen

5. Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, Sepa-lastschriften).

(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.08.2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kindergrippen der Stadt Rödermark“ in der Fassung vom 19.03.2008 außer Kraft.

 

Rödermark, den 20.06.2018

Roland Kern, Bürgermeister

 

Betreuungssatzung für Horte und Schulkindbetreuung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69), und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), sowie der §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 10 G v. 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 19.06.2018 die folgende Satzung

Satzung zur Änderung der

Satzung über die Betreuung von Kindern in den

Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung

der Stadt Rödermark (1. Änderung)

beschlossen:

Artikel I

In § 2 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen und ein neuer Satz 2 eingefügt:

§ 2 Aufgaben

(1) Die Horte und die Schulkinderbetreuung haben den Auftrag, Kindern aus unterschiedlichen sozialen Bereichen über den Rahmen ihrer familiären und schulischen Erziehung hinaus Möglichkeiten und Anreize zur individuellen Entwicklung ihrer gesamten Persönlichkeit zu geben.

Teil des pädagogischen Konzeptes im Hort und in der Schulkinderbetreuung ist das gemeinsame Mittagessen. Die gemeinsamen Mahlzeiten fördern die Esskultur, die sozialen Beziehungen und stärken das Gemeinschaftserlebnis.

 

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

§ 4 Aufnahme

(1) Zur Aufnahme muss eine Anmeldung beim Online-Anmeldeportal der Stadtverwaltung erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch eine Anmeldung bei der Leitung des Hortes oder der Schulkinderbetreuung möglich. Für die Anmeldung wird ein Zeitraum festgelegt. Dieser Zeitraum wird jährlich bekannt gegeben. Gehen Anmeldungen nach dem angegebenen Zeitraum ein, können diese nur dann berücksichtigt werden, wenn nach der Vergabe noch freie Plätze vorhanden sind. Nach Eingang der Anmeldung werden Arbeitszeitnachweise von den im Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten, angefordert. Die Aufnahme erfolgt nach Prüfung der Arbeitszeitnachweise, soziale Härten werden berücksichtigt. Diese Arbeitszeitnachweise sind jährlich, zur Überprüfung, neu vorzulegen. Die Eltern sind verpflichtet, Änderungen der Familienverhältnisse, insbesondere Arbeitszeitveränderung oder Verlust der Arbeitsstelle innerhalb eines Monates, mitzuteilen. Sollte keine Berechtigung mehr vorliegen, erfolgt der Ausschluss.

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5 Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Es wird erwartet, dass die Erziehungsberechtigten auf den regelmäßigen Besuch des Hortes bzw. der Schulkinderbetreuung hinwirken.

(2) Die Stadt ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen/Bescheinigungen usw. auf Echtheit und Wahrheitsgehalt zu prüfen.

(3) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Leitung des Hortes bzw. der Schulkinderbetreuung mitzuteilen.

(4) Im Interesse der Entwicklung des Kindes sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet im Rahmen der Erziehungspartnerschaft konstruktiv zusammenzuarbeiten.

(6) Im Hort ist die Teilnahme am Mittagessen verbindlich; die Essensgebühr ist an die Stadt zu entrichten.

(7) In der Schulkinderbetreuung ist eine gemeinsame Essenszeit in der Mensa verbindlich. Die Buchung des Essens und die finanzielle Abwicklung erfolgt durch die Eltern direkt mit dem Caterer.

Sollten sich die Eltern nicht mit der Nutzung des Catering-Angebotes einverstanden erklären, ist von den Eltern sicherzustellen, dass das Kind einen Imbiss für die Mittagspause dabei hat. Es ist aber nicht möglich, mitgebrachtes Essen in der Küche aufzubereiten oder aufzuwärmen.

(8) Sollten Eltern die Essensbestellung wiederholt versäumen oder hat ein Kind wiederholt keinen ausreichenden Imbiss für das Mittagessen dabei, dann kann der Betreuungsplatz zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch die Stadtverwaltung Rödermark gekündigt werden.

(9) Sollte das Kind besonderer Betreuung bedürfen, so ist seitens der Erziehungsberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, damit dem individuelle Förderbedarf des Kindes organisatorisch, personell und sächlich im Interesse des Kindeswohls entsprochen werden kann. Die Eltern verpflichten sich zur Mitwirkung.

 

§ 6 erhält die folgende Fassung:

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Horte und die Schulkinderbetreuung sind montags bis freitags an Werktagen in Ganztagsbetreuung geöffnet.

Die Betreuung findet vor dem Unterrichtsbeginn von 7.00 bis 7.45 Uhr und nach dem Unterrichtsende ab 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr (freitags bis 16.00 Uhr) statt.

(2) Das Angebot umfasst die Ganztagsbetreuung bis 17.00 Uhr (freitags bis 16.00 Uhr) sowie die Betreuung bis 15.00 Uhr.

(3) Im begrenzten Umfang werden Platzsharing-Plätze für zwei oder drei Werktags pro Woche zur Verfügung gestellt.

Ein Zukauf in den Ferien ist für Kinder mit Platzsharing- im Rahmen freier Platzkapazitäten möglich. Ein Zukauf ist nur tageweise und nur in den Ferienöffnungszeiten möglich. Die Anmeldung für einen Zukauf erfolgt rechtzeitig durch die Erziehungsberechtigten bei der Leitung der Schulkinderbetreuung

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Platzsharing-Plätze und Zukaufmöglichkeiten in den Ferien.

(4) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(5) Die Horte und die Schulkinderbetreuung kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a) während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für drei Wochen,

b) in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,

c) wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(6) Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch.

(7) Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Elternbriefe, Veröffentlichungen auf der Homepage der Stadt Rödermark und durch Aushang in den Einrichtungen.

 

§ 8 Abs. 4 wird eingefügt:

§ 8 Pflichten des Personals im Hort und in der

Schulkinderbetreuung, Haftung

4) Wird die Betreuungszeit gemäß § 6 Abs. 1 durch den Besuch einer AG der Schule unterbrochen, so erlischt in dieser Zeit die Aufsichtspflicht des Personals.

 

§ 9 erhält folgende Fassung:

§ 9 Abmeldung

(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats möglich. Ein entsprechendes Formular ist im Hort bzw. in der Schulkinderbetreuung oder bei der Stadtverwaltung auszufüllen. Bei Fristversäumnis sind Benutzungsgebühr und Essenspauschale für einen weiteren Monat zu entrichten.

(2) In der Zeit vom 1.Mai bis zum Ende des Betreuungsjahres ist eine Abmeldung der aufgrund des Erreichens des Höchstalters vom Hort bzw. Schulkinderbetreuung abgehender Kinder grundsätzlich ausgeschlossen. Es gilt § 6 (4) der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung.

(3) Ein Kind kann durch Entscheidung des Magistrats vom weiteren Besuch eines Hortes und der Schulkinderbetreuung ausgeschlossen werden, wenn

- die Bestimmungen der Satzung nicht eingehalten werden oder durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb des Hortes und der Schulkinderbetreuung unzumutbare Belastung entsteht. Vor dem Wirksamwerden des Ausschlusses sind die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren. Der Ausschluss wird zum Ende des Monats, in dem er schriftlich erklärt wurde, wirksam, wenn die Personensorgeberechtigten nicht bereit sind, mit den Fachkräften des Trägers oder mit weiteren Beratungsstellen zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten. Die Gründe, die zum Ausschluss führen, sind aktenkundig zu machen.

- bei dem Kind schwere körperliche, geistige oder psychische Störungen auftreten, die mit den pädagogischen Mitteln des Hortes und der Schulkinderbetreuung nicht aufgefangen werden können und wenn hierdurch unvertretbare Beeinträchtigungen des Betreuungsbetriebes verursacht werden,

- ein Kind mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung den Hort und die Schulkinderbetreuung nicht besucht,

- die gebuchten Betreuungszeiten von den Eltern mehrere Male oder ununterbrochen nicht eingehalten werden und das Kind nicht rechtzeitig vom Hort und Schulkinderbetreuung abgeholt wird.

- die Personensorgeberechtigten mindestens zwei Monate mit der Zahlung der Benutzungsgebühr und/oder der Essenspauschale im Rückstand sind.

(4) Vor einem Ausschluss soll nach Möglichkeit eine Aussprache der Leitung des Hortes und der Schulkinderbetreuung mit den Erziehungsberechtigten erfolgen.

(5) Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.

 

In § 11 wird ein zweiter Satz eingefügt:

§ 11 Kostenbeiträge, Verpflegungskosten

Für die Betreuung in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer monatlicher Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

Zusätzlich wird in dern Kinderhorten für die Bereitstellung des Mittagessens ein Verpflegungsentgelt eingefordert.

 

§ 12 wird neu eingefügt:

§ 12 Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a) Allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,

b) Kostenbeitrag:

Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

c) Rechtsgrundlage:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), DSGVO; Hessisches Daten-schutzgesetz (HDSG), diese Satzung.

(2) Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtung für Kinder durch das Kind.

(3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze werden nicht geändert:

§ 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 – 4, § 4 Abs. 2 – 4, § 7 Abs. 1 – 2, § 8 Abs. 1 – 3, § 10

 

Artikel III

Die vorgenannte Änderungssatzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.08.2018 in Kraft.

 

Rödermark, den 20.06.2018

Roland Kern, Bürgermeister

 

Kostenbeitragssatzung für Horte und Schulkindbetreuung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69), und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), sowie der §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 10 G v. 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 19.06.2018 die folgende

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung

zur Satzung über die Betreuung von Kindern in Kinderhorten

und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark (1. Änderung)

beschlossen:

Artikel I

§ 1 erhält die folgende Fassung:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Kinderhorte haben die gesetzlichen Vertreter jeden Kindes monatlich einen Kostenbeitrag und ein Verpflegungsentgelt zu entrichten.

In der Schulkindbetreuung ist ein monatlicher Kostenbeitrag zu entrichten.

Mehrere Kostenbeitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2 Kostenbeitrag, Verpflegungskosten

(1) Der Kostenbeitrag beträgt für den Ganztagsplatz mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom

Betreuungsjahr 2014/2015 165 €/Monat

Betreuungsjahr 2015/2016 170 €/Monat

Betreuungsjahr 2016/2017 175 €/Monat

Betreuungsjahr 2017/2018 180€/Monat

Betreuungsjahr 2018/2019 185 €/Monat

ab Betreuungsjahr 2019/2020 191 €/Monat

Der Kostenbeitrag beträgt für den 15.00 Uhr-Platz mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom

Betreuungsjahr 2016/2017 99 €/Monat

Betreuungsjahr 2017/2018 102 €/Monat

Betreuungsjahr 2018/2019 105 €/Monat

Ab Betreuungsjahr 2019/2020 108 €/Monat

(2) Der Kostenbeitrag für Platzsharing-Plätze beträgt:

a. Für den Ganztagsplatz bis 17.00 Uhr:

- Betreuungsjahr 2018/2019:

2 Tage i.d. Woche 74 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 111 €/Monat

- ab dem Betreuungsjahr 2019/2020

2 Tage i.d. Woche 76 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 115 €/Monat

b. Für den-Platz bis 15.00 Uhr:

- Betreungsjahr 2018/2019:

2 Tage i.d. Woche 42 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 63 €/Monat

- ab dem Betreuungsjahr 2019/2020

2 Tage i.d. Woche 43 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 65 €/Monat

c. Für Zukaufstunden in der Ferienbetreuung:

Zukauf pro Tag bis 15.00 Uhr 24 €

Zukauf pro Tag bis 17.00 Uhr 30 €

Der Beginn und das Ende des Betreuungsjahres wird durch Bekanntmachung festgesetzt.

(3) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kinderbetreuungseinrichtung in der Stadt, werden für das zweite Kind 50% der in Abs. 1 genannten Kostenbeiträge und für jedes weitere Kind keine Kostenbeiträge erhoben. Bei der Kostenbeitrags-berechnung gilt immer das älteste Kind einer Familie als erstes Kind.

(4) Für das Mittagessen im Hort wird eine Verpflegungspauschale von 70 € erhoben.

(5) In der Schulkinderbetreuung gelten die Bedingungen und Preise des Caterers.

(6) Für die Anmietung der Schließfächer in der Schulkinderbetreuung gelten die Bedingungen und Preise des Anbieters.

 

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ein neuer Abs. 2 eingefügt, die Nummerierung von Abs. 2 bis 10 verändert sich entsprechend:

 

§ 3 Abwicklung der Kostenbeiträge

(1) Die Kostenbeiträge sind bis zum ersten eines Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse zu überweisen. Die Zahlungen sind stets in vollen Monatsbeiträgen zu leisten.

(2) Das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen im Hort ist bis zum ersten eines Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse zu überwiesen. Die folgenden Regelungen zur Abwicklung des Verpflegungsentgeltes beziehen sich auf die Betreuung im Hort.

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Kostenbeitragsübernahme

Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teil­weise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind ge­gebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5 Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte (Hort) werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 6 wird neu in die Satzung eingefügt:

§ 6 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden bei der An­meldung und Aufnahme in der Tageseinrich­tung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1. Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,

2. Anschrift,

3. Geburtsdatum des Kindes,

4. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt Rödermark besuchen

5. Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, Sepa-lastschriften).

(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze werden nicht geändert:

§ 3 Abs. 3 – 11

 

Artikel III

Die vorgenannte Änderungssatzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.08.2018 in Kraft.

 

Rödermark, den 20.06.2018

Roland Kern, Bürgermeister

 

Aufhebung der Straßenbeitragssatzung

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl Seite 247), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I Seite 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl Seite 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 19.06.2018 die folgende

Satzung zur Aufhebung

der Satzung über die Erhebung

wiederkehrender Straßenbeiträge

beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS), in Kraft seit 01. Januar 2018, wird aufgehoben.

Artikel II

Die Aufhebung tritt rückwirkend zum 02.01.2018 in Kraft.

 

Rödermark, den 20.06.2018

Roland Kern, Bürgermeister

 

Asylgebührensatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247), § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. I S. 470), und der §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 19. Juni 2018 folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung)

beschlossen:

§ 1 Unterbringungsgebühren

Für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAG) und die Erhebung der entsprechenden Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 und 3 LAG finden die Bestimmungen der Satzung des Landkreises Offenbach über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG) vom 20. Juni 2018 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

 

Rödermark, den 21.06.2018

Roland Kern, Bürgermeister

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter , Erster Stadtrat

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