Amtliche Bekanntmachungen vom 25. Februar 2021

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 18.02.21 in Rödermark: Erhard Steiner, 93 Jahre, Bonhoefferstr. 11 A

am 18.02.21 in Rödermark: Anni Burghardt, geb. Schücker, 91 Jahre, Gutenbergstr. 10

am 20.02.21 in Rödermark: Reinhard Rebel, 84 Jahre, Mainzer Str. 79

am 20.02.21 in Rödermark: Walter Sturm, 92 Jahre, Dresdener Str. 14

 

Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch

Für alle Verwaltungsangelegenheiten können die Rödermärkerinnen und Rödermärker montags bis donnerstags durchgehend von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr in die Rathäuser kommen. Es müssen aber telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Vereine, Ehrenamt (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) sowie die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720). Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Beratungsangebote Soziale Dienste

Die Beratungsangebote der städtischen Fachabteilung „Senioren, Sozialer Dienst“ (Senioren- und Sozialberatung, Beratung für anerkannte Geflüchtete, Beratung Wohnungssicherung) finden im Rathaus Urberach statt. Allerdings nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter 3101220. Die Besucher werden gebeten, unter Einhaltung der geltenden Abstandsregelungen vor dem Eingang des Rathauses zu warten. Sie werden zum Termin von den jeweiligen Sachbearbeitern persönlich abgeholt. Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Montags und donnerstags von 14 bis 16.30 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 94852, ute.schmidt@roedermark.de

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 1. März

Bezirke B und C: Dienstag, 2. März

Bezirk A: Mittwoch, 3. März

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 8. März

Bezirke B und C: Dienstag, 9. März

Bezirk A: Mittwoch, 10. März

Altpapier

Bezirk B: Donnerstag, 4. März

Bezirke C und D: Donnerstag, 11. März

Die einzelnen Bezirke und das Straßenverzeichnis sind dem Abfuhrkalender / Abfallratgeber zu entnehmen (auch unter www.roedermark.de).

Die Abfuhren beginnen um 6.00 Uhr. Nicht abgefahrene Materialien müssen spätestens am folgenden Werktag zwischen 8.00 und 11.00 Uhr im Rathaus Urberach, Telefon 911-956, gemeldet werden. Ansonsten ist eine nachträgliche Abfuhr nicht möglich.

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 9. März

Bezirk 2: Mittwoch, 10. März

Bezirk 3: Freitag; 12. März

 

Sonderabfall

In Zusammenarbeit mit der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) bieten die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark Termine zur Entsorgung von Sonderabfällen aus privaten Haushalten an. Das Umweltmobil steht zur Annahme bereit

am Mittwoch, dem 3. März, von 16.30 -bis 17.30 Uhr in Messenhausen, Dietzenbacher Str./Sackgasse.

Ein Mund-Nasen-Schutz muss bei der Abgabe von Sonderabfall getragen werden.

Detaillierte Informationen können dem Abfallratgeber entnommen werden. Weitere Auskünfte erteilen die RMA unter Tel. 069 80052-140, -142 oder -144 oder die Kommunalen Betriebe Rödermark, Tel. 06074 911-956.

 

Jahresabschluss 2019 der Kommunalen Betriebe Rödermark

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat am 16. Februar 2021 den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der Schüllermann und Partner AG, Dreieich, vom 9. September 2020 versehenen Jahresabschluss gemäß § 5 Nr. 11 EBG festgestellt und der Betriebskommission und der Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2019 Entlastung erteilt.

Darüber hinaus wurde beschlossen, den Gewinn des Geschäftsfeldes Abwasser in Höhe von EUR 352.595,07, den Verlust des Geschäftsfeldes Abfall in Höhe von EUR 198.661,29 und den Verlust des Geschäftsfeldes Betriebshof in Höhe von EUR 260.338,83 auf neue Rechnung vorzutragen. Der Verlust des Geschäftsfeldes Badehaus in Höhe von EUR 446.226,68 und des Geschäftsfeldes Gebäudewirtschaft in Höhe von EUR 284.851,29 wird aus der Rücklage entnommen.

Der Jahresabschluss 2019 liegt vom 01.03.2021 bis 09.03.2021 im Rathaus Ober-Roden, Zimmer 305, öffentlich aus. Die Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06074 911-952 möglich.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Kostenbeitragssatzung Kitas

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 36 G vom 12. Dezember 2019, BGBl. I 2652) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 16. Februar 2021 die folgende

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark, 3. Änderung,

beschlossen:

 

Artikel I

§ 3 a wird eingefügt:

§ 3 a Freistellung und Reduzierung von Kostenbeiträgen wegen der Corona-Maßnahmen

(1) Soweit die Kinderbetreuung nach der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark wegen des Betreuungsverbotes nach der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus einschließlich der jeweiligen Anpassungsverordnungen nicht in Anspruch genommen werden konnte und/oder auf den Anspruch auf Notbetreuung aufgrund der Ausnahmen vom Betreuungsverbot verzichtet wurde, wird für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung nicht erhoben.

Bei einem gemäß § 2 Abs. 1 a der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus einschließlich der jeweiligen Anpassungsverordnungen ab dem 16.12.2020 - aufgrund keiner dringende Betreuungsnotwendigkeit - erfolgten Verzicht auf die Betreuung wird für den Zeitraum, in dem keine Betreuung in Anspruch genommen wurde, der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung nicht erhoben.

Für die Inanspruchnahme

· der Notbetreuung sowie

· der Betreuung im Rahmen der eingeschränkten Regelbetreuung

wird der Kostenbeitrag entsprechend der in § 2 der Satzung festgelegten Kostenbeiträge erhoben. Der Erhebung der Kostenbeiträge werden die tatsächlich angebotenen Betreuungszeiten zugrunde gelegt.

(2) Die aufgrund der angeordneten Corona-Maßnahmen durch Verordnungen des Landes sowie Allgemeinverfügungen durch den Landkreis Offenbach vorgenommene Betreuung in festen Gruppen hat zu einer Reduzierung der Betreuungszeit in den Randzeiten geführt.

Der Kostenbeitrag wird entsprechend der in § 2 der Satzung festgelegten Kostenbeiträge erhoben. Der Berechnung der Kostenbeiträge – bezüglich der verkürzten Betreuungszeiten - werden die tatsächlich angebotenen Betreuungszeiten zugrunde gelegt.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1 – 8; § 2 Abs. 1-und 2; § 3 Abs. 1 – 3; § 4 Abs. 1 und 2; § 5; § 6 Abs. 1 – 10; § 7 Abs. 1 und 2; § 8

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt rückwirkend zum 01.04.2020 in Kraft.

 

Rödermark, den 17. Februar 2021

Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Kostenbeitragssatzung Horte und Schulkinderbetreuung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 36 G vom 12. Dezember 2019, BGBl. I 2652) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 16. Februar 2021 die folgende

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark, 4. Änderung,

beschlossen:

 

Artikel I

§ 3 a wird eingefügt:

§ 3 a Freistellung und Reduzierung von Kostenbeiträgen wegen der Corona-Maßnahmen

(3) Soweit die Kinderbetreuung nach der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark wegen des Betreuungsverbotes nach der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus einschließlich der jeweiligen Anpassungsverordnungen nicht in Anspruch genommen werden konnte und/oder auf den Anspruch auf Notbetreuung aufgrund der Ausnahmen vom Betreuungsverbot verzichtet wurde, wird für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung nicht erhoben.

Bei einem gemäß § 2 Abs. 1 a der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus einschließlich der jeweiligen Anpassungsverordnungen ab dem 16.12.2020 - aufgrund keiner dringende Betreuungsnotwendigkeit - erfolgten Verzicht auf die Notbetreuung wird für den Zeitraum, in dem keine Betreuung in Anspruch genommen wurde, der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung nicht erhoben.

Für die Inanspruchnahme

· der Notbetreuung,

· der Betreuung im Rahmen der erweiterten Regelbetreuung sowie

· der Betreuung im Ferienmonat Juli

wird der Kostenbeitrag entsprechend der in § 2 der Satzung festgelegten Kostenbeiträge erhoben. Der Erhebung der Kostenbeiträge werden die tatsächlich angebotenen Betreuungszeiten zugrunde gelegt

(4) Die aufgrund der angeordneten Corona-Maßnahmen durch Verordnungen des Landes sowie Allgemeinverfügungen durch den Landkreis Offenbach vorgenommene Betreuung in festen Gruppen hat in den Kinderhorten zu einer Reduzierung der Betreuungszeit in den Randzeiten geführt.

Der Kostenbeitrag wird entsprechend der in § 2 der Satzung festgelegten Kostenbeiträge erhoben. Der Berechnung der Kostenbeiträge – bezüglich der verkürzten Betreuungszeiten - werden die tatsächlich angebotenen Betreuungszeiten zugrunde gelegt.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1; § 2 Abs. 2- 6; § 3 Abs. 1 11; § 4; § 5; § 6; § 7

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt rückwirkend zum 01.04.2020 in Kraft.

 

Rödermark, den 17. Februar 2021

Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Feuerwehrgebührensatzung

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14.01.2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.08.2018 (GVBl. S. 374), sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung vom 16. Februar 2021 folgende

Satzung zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung, 1. Änderung,

beschlossen:

 

Artikel I

§ 2 wird wie folgt geändert:

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,

1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,

2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,

4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,

6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst,

8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.

(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,

1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,

2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,

3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch

a) Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind,

b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,

4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,

5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,

6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden.

7. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,

8. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat.

(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

( 5) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt.

 

§ 3 erhält die folgende Fassung:

§ 3

Grundlagen der Gebührenbemessung

(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.

(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.

(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. Er ist mit Rückkehr zur Feuerwache zuzüglich der ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.

(4) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß des Gebührenverzeichnisses erhoben.

(5) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.

Die Anlage zu § 3 - Gebührenverzeichnis befindet sich im Anhang zur Änderungssatzung.

 

§ 4 wird wie folgt geändert:

§ 4

Auslagen

(1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.

(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

 

§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt Rödermark, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

 

§ 7 erhält die folgende Fassung:

§ 7

Härtefälle

Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden. Die Entscheidung hierüber wird in Abstimmung mit dem Leiter der Stabstelle Brandschutz getroffen.

 

Ein neuer § 8 wird eingefügt. In der Folge wird die Nummerierung der folgenden Paragraphen auf § 9 und § 10 angepasst.

§ 8

Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen

Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Gemeindegebiet/Stadtgebiet, in einem Ortsteil/Stadtteil kann der Gemeindevorstand/Magistrat das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Gemeindevorstand/Magistrat bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen der Feuerwehrgebührensatzung werden nicht geändert:

§ 1; § 6; § 8 (neu 9); § 9 (neu 10)

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.03.2021 in Kraft.

 

Rödermark, den 17. Februar 2021

Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Gebührenverzeichnis

zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rödermark vom 19.02.2014; geändert durch Satzung vom 17.02.2021

Nr.

Beschreibung

Gebühr

1

Personalgebühren

 

1.1

Brand- und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft

6,60 €/15 Min.

1.2

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

6,60 €/15 Min.

1.3

Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

2

Fahrzeuggebühren

 

2.1

Einsatzleitwagen

25,40 €/15 Min.

2.2

Mannschaftstransportfahrzeug

17,00 €/15 Min.

2.3

Kommandowagen, PKW

15,10 €/15 Min.

2.4

Hilfeleistungs- und Löschfahrzeuge

38,10 €/15 Min.

2.5

Tanklöschfahrzeuge

34,50 €/15 Min.

2.6

Teleskopmast

76,40 €/15 Min.

2.7

Schlauchwagen

26,20 €/15 Min.

2.8

Gerätewagen Gefahrgut

49,60 €/15 Min.

2.9

Gerätewagen Logistik

22,00 €/15 Min.

2.10

Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz

39,80 €/15 Min.

2.11

Wechselladerfahrzeug WLF ohne Auflage

25,20 €/15 Min.

2.12

Abrollbehälter

12,20 €/15 Min.

2.13

Flurförderfahrzeug

9,80 €/15 Min.

3

Auf Zeit überlassene Geräte und Ausrüstungsgegenstände

     

3.1

Druckschlauch D,C,B

Prüfen, Waschen, Trocknen des Schlauches gemäß 4.6 (13,20 €)

13,20 €/Tag

3.2

Saugschlauch inkl. Saugkorb

45 Min. Arbeitszeit Prüfung/Reinigung (19,80 €)

19,80 €/Tag

3.3

Kübelspritze

15 Min. Einweisung (6,60 €), 30 Min. Arbeitszeit Prüfung/Reinigung (13,20 €)

19,80 €/Tag

3.4

Tauchpumpe, Flüssiggutsauger (nur in Verbindung mit einem Einsatz)

15 Min. Einweisung (6,60 €), Prüfen von Pumpen gemäß 4.8 (26,40 €),

33,00 €/Einsatz

3.5

Edelstahlbehälter, Faltbehälter (nur in Verbindung mit einem Einsatz)

30 Min. Gerätewagen Logistik (44,00 €), 30 Min. Arbeitszeit (13,20 €),

30 Min. Prüfung/Reinigung (13,20 €)

70,40 €/Einsatz

4

Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen

     

4.1

Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung

 

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

4.2

Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen

 

Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Die Entsorgung des bei der Reinigung von Vollschutzanzügen anfallenden kontaminierten Abwassers erfolgt zu Lasten des Leistungsnehmers und wird zu Tagespreisen mit 10% Aufschlag in Rechnung gestellt. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

26,40 €/60 Min.

4.3

Reinigen, Desinfizieren und Prüfen nach Gebrauch

 

Atemschutzgeräte inkl. Lungenautomat

50 Min. Arbeitszeit (22 €), Desinfektionsmittel (1€)

23,00 €/Stk.

 

Atemschutzmaske

20 Min. Arbeitszeit (8€), Desinfektionsmittel (1€)

9,80 €/Stk.

 

Lungenautomat

20 Min. Arbeitszeit (8,80 €), Desinfektionsmittel (1€)

9,80 €/Stk.

 

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

 

4.4

Prüfen

Prüfung Atemschutzgerät gem. Herstellervorgabe (Halbjahresprüfung)

50 Min. Arbeitszeit (22 €), Desinfektionsmittel (1€)

23,00 €/Stk.

4.5

Füllen von Atemluftflaschen

 

15 Min. Arbeitszeit (6,60 €)

6,60 €/Stk.

4.6

Prüfen, Waschen, Trocknen von Schläuchen

 

Je Schlauch

30 Min. Arbeitszeit (13,20 €)

13,20 €/Stk.

4.7

Schlauchreparatur

   

26,40 €/60 Min.

4.8

Prüfen von Pumpen

 

Je Pumpe

60 Min. Arbeitszeit (26,40 €)

26,40 €/Stk.

4.9

Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV)

 

Anstell-, Steck-, Haken- und Klappleiter, 3-teilige Schiebeleiter

60 Min. Arbeitszeit (26,40 €)

26,40 €/Stk.

4.10

Prüfen sonstiger Geräte und Einrichtungen

 
 

Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeit-aufwand des eingesetzten Personals berechnet. Bei Reparaturen und Instandsetzungen werden die erforderlichen Ersatzteile zu Tagespreisen beschafft und mit 10% Aufschlag in Rechnung gestellt.

nach Aufwand

5

Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und –gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen

     
 

Für die entstehenden Aufwendungen werden die der Stadt in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.

nach Aufwand

     

6

Gebühren für besondere Leistungen

 

Fehlalarm Brandmeldeanlage (Pauschale)

650,00 €

Stellprobe (Pauschale)

60 Min. Teleskopmast (305,60 €), 60 Min. Arbeitszeit mit zwei Einsatzkräften (52,80 €)

358,40 €/60 Min.

An- und Abfahrtspauschale für Einsätze des Brandsicherheitsdienstes

26,40 €/60 Min. je Einsatzkraft

 

7

Missbräuchliche Alarmierung

   

Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

100% Aufschlag

 

8

Gebühren in sonstigen Fällen

     
 

Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

nach Aufwand

 

Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 318), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl S. 366), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl. S 430), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in der Sitzung am 16. Februar 2021 folgende

Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS), 3. Änderung,

beschlossen:

 

Artikel I

§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,38 EUR jährlich erhoben.

 

§ 26 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,38 EUR.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Entwässerungssatzung werden nicht geändert:

§ 1; § 2; § 3 Abs. 1 –4; § 4 Abs. 1 – 4; § 5 Abs. 1 – 3; § 6 Abs. 1 – 5; § 7 Abs. 1 – 6; § 8 Abs. 1 – 8; § 9 Abs. 1 – 7; § 10 Abs. 1 – 3; § 11 Abs. 1 –3; § 12 Abs. 1 – 6; § 13; § 14 Abs. 1 – 4; § 15 Abs. 1 – 3; § 16; § 17 Abs. 1 und 2; § 18; § 19 Abs. 1 – 4; § 20 Abs. 1 und 2; § 21; § 22 Abs. 1 – 4; § 23 Abs. 1 und 2; § 24 Abs. 2 – 6; § 25 Abs. 1 – 3; § 26 Abs. 2; § 27 Abs. 1 – 6; § 28; § 29 Abs. 1 und 2; § 30 Abs. 1 und 2; § 30 a; § 31; § 32 Abs. 1 und 2; § 33 Abs. 1 – 3; § 34; § 35; § 36 Abs. 1 – 3; § 37

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

Rödermark, den 17. Februar 2021

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Betriebssatzung Kommunale Betriebe

Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und der §§ 1 und 6 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 16. Februar 2021 folgende

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ der Stadt Rödermark, 5. Änderung,

beschlossen.

 

Artikel I

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus dem Betriebsleiter und dessen Stellvertretern.

(2) Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5

Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen.

(2) Die Vertretung erfolgt durch den Betriebsleiter oder – bei dessen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung – durch die vom Magistrat bestimmten Stellvertreter.

(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Bei verpflichtenden Erklärungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 25.000 Euro ist Unterzeichnung durch den Betriebsleiter zusammen mit dem Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter erforderlich. Im Übrigen sind Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Stadt versehen sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.

(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch besondere Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.

(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Magistrat öffentlich bekannt gemacht.

(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

(7) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der Stadt genügt die Abgabe gegenüber dem Betriebsleiter oder gegenüber den gemäß Abs. 2 bestimmten und nach Abs. 5 bekannt gemachten Stellvertretern.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen der Betriebssatzung werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1 – 3; § 2; § 3; § 6 Abs. 1 – 2; § 7 Abs. 1 – 3; § 8 Abs. 1 – 6; § 9 Abs. 1 – 3; § 10 Abs. 1 – 3; § 11 Abs. 1 – 2; § 12; § 13; § 14 Abs. 1 – 3; § 15

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.03.2021 in Kraft.

 

Rödermark, den 17. Februar 2021

Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Bebauungsplan A 67 „Dieburger Straße Süd“

Vorhabenbezogener Bebauungsplan A 67 „Dieburger Straße Süd“ im Stadtteil Ober-Roden; hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat in ihrer Sitzung am 16.02.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan A 67 „Dieburger Straße Süd“ im Stadtteil Ober-Roden einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen zur Wiedernutzbarmachung einer kontaminierten innerstädtischen Gewerbebrache sowie zur Schaffung des dringend benötigten Wohnraums im Stadtteil Ober-Roden.

Das Plangebiet befindet sich in Rödermark und liegt südlich der Raiffeisenstraße und westlich der Dieburger Straße innerhalb des Stadtteiles Ober-Roden. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst konkret folgende Grundstücke in der Gemarkung Ober-Roden: Flur 19, Flurstücke Nr. 590/3, Nr. 592/2, Nr. 592/3, Nr. 751/2 (teilweise) sowie Nr. 775/1 (teilweise). Der Plangeltungsbereich hat eine Gesamtgröße von ca. 0,26 ha. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in einer Plandarstellung gekennzeichnet, die man hier herunterladen kann.

Räumlicher Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes A 67„Dieburger Straße Süd“ im Stadtteil Ober-Roden (unmaßstäblich)

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bestehend aus der jeweiligen Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zum dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB und der BauNVO sowie bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 HBO) sowie der Begründung mit den Anlagen ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Satzungsunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan können bei der Stadtverwaltung im Rathaus der Stadt Rödermark, Dieburger Straße 13-17 in 63322 Rödermark, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie 14:00 bis 16:00 Uhr

Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass der Publikumsverkehr im Rathaus der Stadt Rödermark aktuell aufgrund der Corona-Pandemie bis auf weiteres eingeschränkt ist. Eine Einsichtnahme ist dabei während der genannten Zeiten ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung (06074 911-219 oder -716) möglich. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie u.a. die aktuell geltenden Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind, das Tragen einer medizinischen Maske erforderlich ist sowie eine Erfassung der Kontaktdaten erfolgt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtlicher Bauvorschriften) in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rödermark unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hingewiesen wird:

a) auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 bis 42 BauGB, sowie

b) auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

 

Rödermark, den 25.02.2021

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter , Bürgermeister

 

Bebauungsplan B 5.1 „Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße“

Vorhabenbezogener Bebauungsplan B 5.1 „Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße“ im Stadtteil Urberach; hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat in ihrer Sitzung am 16.02.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan B 5.1 „Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße“ im Stadtteil Urberach einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau von zwei Wohngebäuden in Form von Reihenhäusern auf dem Anwesen Darmstädter Straße 80 in Urberach geschaffen werden.

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Urberach und umfasst die Anwesen Darmstädter Straße 78/ 78 A und 80 sowie angrenzende Verkehrsflächen der Darmstädter Straße. Der Geltungsbereich umfasst im Einzelnen die Flurstücke Gemarkung Urberach Flur 2 Nr. 248 und 249 sowie die Flurstücke Nr. 94/1, 98/2 teilweise und 98/3 teilweise.

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in einer Plandarstellung gekennzeichnet, die man hier herunterladen kann.

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans B 5.1 „Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße“ im Stadtteil Urberach (unmaßstäblich)

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bestehend aus der jeweiligen Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und zum dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB und der BauNVO sowie bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 HBO) sowie der Begründung mit den Anlagen ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Satzungsunterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan können bei der Stadtverwaltung im Rathaus der Stadt Rödermark, Dieburger Straße 13-17 in 63322 Rödermark, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr

Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass der Publikumsverkehr im Rathaus der Stadt Rödermark aktuell aufgrund der Corona-Pandemie bis auf weiteres eingeschränkt ist. Eine Einsichtnahme ist dabei während der genannten Zeiten ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung (06074 911-219 oder -716) möglich. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie u.a. die aktuell geltenden Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind, das Tragen einer medizinischen Maske erforderlich ist sowie eine Erfassung der Kontaktdaten erfolgt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtlicher Bauvorschriften) in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

4. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

5. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

6. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rödermark unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hingewiesen wird:

a) auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 bis 42 BauGB, sowie

b) auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

 

Rödermark, den 25.02.2021

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter , Bürgermeister

 

Bebauungsplan A 32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“

Bebauungsplan A 32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ im Stadtteil Ober-Roden; hier: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat in ihrer Sitzung am 16.02.2021 zur Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Entwicklung eines ca. 8,0 ha großen Gewerbegebiets beschlossen, den Bebauungsplan A 32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans enthält Teilflächen der rechtkräftigen Bebauungspläne A41 „Rödermarkring III“, A42 „Rödermarkring IV“ sowie A46 „Friedhofserweiterung Ober-Roden“. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Kappellenstraße“ ersetzt hierzu die vorgenannten Bebauungspläne in allen ihren Festsetzungen innerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden, Flur 7, Flurstücke 9, 10, 11, 107/3, 108/1, 109/2, 111/1, 112/1, 113/1, 114/1, 115/1, 116/1, 117, 118, 119, 120/1, 120/2, 121, 122, 123/1, 124/1, 126/1, 165/2, 166 (tw.), 182/3, 183/1, 193 (tw.), 198/ 2, 230/2, 246/1, 248/1, 251/1, 251/2, 252/1, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 264, 265, 266/2, 275/1 (tw.), 276, 277 (tw.), 278 (tw.), 279 sowie 280 (tw.). Die genaue Abgrenzung kann einer Abbildung entnommen werden, die man hier herunterladen kann.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan A 32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

 

Rödermark, den 25.02.2021

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter , Bürgermeister

 

Bebauungsplan A 33 „Urbanes Gebiet Odenwaldstraße“

Bebauungsplan A 33 „Urbanes Gebiet Odenwaldstraße“ im Stadtteil Ober-Roden; hier: Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat in ihrer Sitzung am 16.02.2021 zur Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Entwicklung eines ca. 6,4 Hektar großen Gebiets beidseits des südlichen Abschnitts der Odenwaldstraße beschlossen, den Bebauungsplan A 33 „Urbanes Gebiet Odenwaldstraße“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans enthält Teilflächen der rechtkräftigen Bebauungspläne A21.1 „Industriegebiet (Gewerbegebiet II)“ sowie A27 „Gewerbegebiet östlich der Odenwaldstraße“. Der Bebauungsplan „Urbanes Gebiet Odenwaldstraße“ ersetzt hierzu die vorgenannten Bebauungspläne in allen ihren Festsetzungen innerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden, Flur 19, Flurstücke 588/6, 588/7, 588/10, 588/13, 588/17, 588/19, 588/25, 588/34, 588/35, 588/36, 588/37, 588/38, 588/39, 588/40, 588/41, 588/42, 588/43, 588/44, 588/45, 588/46, 588/51, 588/52, 730/1 (tw.), 775/5 (tw.) und Flur 26, Flurstücke 1/3, 2/2, 2/5, 2/6, 2/7, 3, 5/2, 5/3, 5/4, 5/5, 7/2, 405/2 (tw.), 406, 414/1, 415, 416, 417/4, 417/5, 417/6, 417/7, 418 sowie 419. Die genaue Abgrenzung zeigt die Abbildung , die man hier herunterladen kann.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan A 33 „Urbanes Gebiet Odenwaldstraße“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

 

Rödermark, den 25.02.2021

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter , Bürgermeister

 

Bekanntmachung RP: Grundwasserentnahme Rollwald

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2020 habe ich dem Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 und 14 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die Grundwasserentnahme zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung aus der Gewinnungsanlage des Brunnens Rollwald, welcher in der Gemarkung Nieder-Roden liegt, in einer Menge von insgesamt 175.000 m³/a (davon 50.000 m³/a als Bewilligung) genehmigt.

Der Bescheid und die dazugehörigen Planunterlagen liegen zwei Wochen lang, und zwar

vom 15. März 2021 bis 29. März 2021 einschließlich,

während der üblichen Dienststunden (Mo.-Do. 08.00-12.00 Uhr/ 14.00-16.00 Uhr und Fr. 08.00-12.00 Uhr) in der Stadtverwaltung Rödermark (Rathaus Ober-Roden, Dieburger Straße 13-17, 63322 Rödermark) zu jedermanns Einsicht aus.

Eine Einsichtnahme in die Antragsunterlagen ist dabei während der genannten Zeiten ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung (06074 911-217 oder -716) möglich. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie u.a. die aktuell geltenden Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind, das Tragen einer medizinischen Maske erforderlich ist sowie eine Erfassung der Kontaktdaten erfolgt.

Je eine Ausfertigung des Bescheids wurde der Unternehmerin, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt.

Gegenüber den übrigen Betroffenen erfolgt die obige Auslegung, welche die Zustellung des Bescheids an diese ersetzt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

Darmstadt, 11. Februar 2021

Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Umwelt Darmstadt

RPDA - Dez. IV/Da 41.1-79 e 06.03/17-2020/1

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