Amtliche Bekanntmachungen vom 16. Dezember 2021

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Bekanntmachungen

 

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 05.12.21 in Mainhausen: Margarete Ricker, geb. Weber, 76 Jahre

am 10.12.21 in Rödermark: Heinz Sulzmann, 74 Jahre, Darmstädter Str. 78

am 11.12.21 in Offenbach: Rosemarie Falter, geb. Krönung, 84 Jahre, Bahnhofstr. 37

am 11.12.21 in Rödermark: Maria Mieth, geb. Gruber, 99 Jahre, Borngasse 10

am 11.12.21 in Seligenstadt: Renate Lerch, geb. Hopfenblatt, 79 Jahre, Breidertring 39

am 12.12.21 in Rödermark: Maria Löbig, geb. Malsi, 99 Jahre, Ober-Rodener Str. 7

am 12.12.21 in Frankfurt: Achim Rau, 57 Jahre, Mainzer Str. 32 A

am 13.12.21 in Groß-Umstadt: Klaus Staudt, 61 Jahre, Adalbert-Stifter-Str. 5

 

Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch

Für alle Verwaltungsangelegenheiten können die Rödermärkerinnen und Rödermärker montags bis donnerstags durchgehend von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr in die Rathäuser kommen. Es müssen aber telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Vereine, Ehrenamt (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) sowie die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720). Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Beratungsangebote Soziale Dienste

Die Beratungsangebote der städtischen Fachabteilung „Senioren, Sozialer Dienst“ (Senioren- und Sozialberatung, Beratung für anerkannte Geflüchtete, Beratung Wohnungssicherung) finden im Rathaus Urberach statt. Allerdings nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter 3101220. Die Besucher werden gebeten, unter Einhaltung der geltenden Abstandsregelungen vor dem Eingang des Rathauses zu warten. Sie werden zum Termin von den jeweiligen Sachbearbeitern persönlich abgeholt. Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Montags und donnerstags von 14 bis 16.30 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 94852

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 20. Dezember

Bezirke B und C: Dienstag, 21. Dezember

Bezirk A: Mittwoch, 22. Dezember

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 27. Dezember

Bezirke B und C: Dienstag, 28. Dezember

Bezirk A: Mittwoch, 29. Dezember

Altpapier

Bezirk E: Donnerstag, 23. Dezember

Bezirk A: Donnerstag, 30. Dezember

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 28. Dezember

Bezirk 2: Mittwoch, 29. Dezember

Bezirk 3: Freitag, 31. Dezember

 

Änderung der Entschädigungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 07.12.2021 folgende

Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Rödermark, 2. Änderung,

beschlossen:

Artikel I

§ 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

§ 2

Fahrkosten

(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück.

§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3

Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Monat/pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ausländerbeirates, des Seniorenbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EURO 40,00.

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

- die oder den Vorsitzenden der

Stadtverordnetenversammlung 125,00 €

- Ausschussvorsitzende 40,00 €

- Fraktionsvorsitzende 125,00 €

- ehrenamtliche Stadträtinnen

und Stadträte 60,00 €

- die oder den Vorsitzenden

des Ausländerbeirates 50,00 €

- des Seniorenbeirates 50,00 €

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden.

(3) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4) Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von EURO 40,00.

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

§ 4

Fraktionssitzungen

(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 45 pro Jahr begrenzt.

§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

§ 5

Dienstreisen

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordneten-versammlung herbeizuführen. Dienstreisen von Stadträten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Entschädigungssatzung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1 – 5; § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2; § 4 Abs. 1; § 5 Abs. 1; § 6 Abs. 1 – 2; § 7

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung bekannt gemacht. Sie tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Rödermark, 08.12.2021

 

Städtebauförderprogramm

Richtlinien des Anreizprogramms der Stadt Rödermark für das Städtebauförderprogramm Wachstum und Nachhaltige Erneuerung „Ober-Roden“

Präambel

Im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“ (vormals Stadtumbau in Hessen) dient das Anreizprogramm als Instrument, private Haus- und Grundstückseigentümer im Fördergebiet „Ortskern Ober-Roden“ aktiv bei der Verbesserung und Aufwertung des Stadtbildes, des Klimaschutzes und somit der Wohn- und Lebensqualität miteinzubeziehen. Neben den kostenintensiven städtischen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Neugestaltung von Straßen, Plätzen und Gehwegen, bietet das Anreizprogramm Hauseigentümern und Gewerbetreibenden die Möglichkeit, kleinere bauliche Maßnahmen im Sinne der Städtebauförderung umzusetzen.

Die Aktivierungswirkung des Anreizprogramms liegt in der Vielzahl von kleineren Maßnahmen, die in den räumlich definierten Fördergebieten (Stadtumbaugebieten) stattfinden und dadurch auch Auswirkungen auf angrenzende Gebiete haben können.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

§ 2 Ziel und Zweck der Förderung

§ 3 Organisation des Anreizprogramms

§ 4 Zuwendungsempfänger

§ 5 Grundsätze der Förderung

§ 6 Fördergegenstände

§ 7 Art und Umfang der Förderung

§ 8 Antrags- und Bewilligungsverfahren

§ 9 Ausschluss eines Rechtsanspruches

§ 10 Rückforderung der Förderung

...... Inkrafttreten

...... Anlagen

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Gefördert werden nur Projekte und Maßnahmen, die innerhalb des abgegrenzten und durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Städtebaufördergebietes gemäß § 171 b Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) liegen. Das kartographisch abgegrenzte Städtebaufördergebiet ergibt sich aus der Anlage A, die Bestandteil dieser Förderrichtlinie ist.

§ 2 Ziel und Zweck der Förderung

(1) Ziel des Anreizprogramms ist es, die Eigeninitiative der Anwohner innerhalb des Fördergebietes anzuregen, um auf diese Weise nachweislich eine Steigerung der Attraktivität des gesamten Städtebaufördergebietes zu erreichen. Hierzu zählen der Erhalt und die Weiterentwicklung der Nutzungsvielfalt von Wohnen, Dienstleistung, Einzelhandel, Gastronomie und Kultur wie auch die energetische Verbesserung der Gebäude im Sinne der Klimaanpassung. Zusätzlich sollen im Zuge einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Stadtentwicklung Begrünungs- und Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen gefördert werden, um eine Verbesserung der klimatischen, hydrologischen sowie biologischen Verhältnisse zu erreichen. Ein weiteres Ziel der Förderung ist der Erhalt von vorhandener, historischer Bausubstanz.

(2) Um all dies zu erreichen, sollen gezielt private Maßnahmen angestoßen und finanziell sowie fachlich unterstützt werden. Die direkte Beantragung der Maßnahmen erfolgt bei der Stadt Rödermark.

§ 3 Organisation des Anreizprogramms

(1) Die Stadt ist zentraler Ansprechpartner.

(2) Die Stadt Rödermark hat das Büro Rittmannsperger Architekten GmbH aus Darmstadt als Stadtumbaumanager mit der Durchführung des Städtebauförderprogramms „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“ beauftragt. Der Stadtumbaumanager unterstützt die Stadt bei der Beratung von privaten Maßnahmen sowie bei der fördertechnischen Abwicklung des Anreizprogramms gegenüber dem Fördermittelgeber. Der Eigentümer der zu fördernden Maßnahme muss sich in allen die Durchführung betreffende Fragen mit dem Stadtumbaumanager ins Benehmen setzen.

(3) Die Förderung der Maßnahme bedarf der Zustimmung des Magistrats.

§ 4 Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsberechtigt sind Grundstückseigentümer, Eigentümergemeinschaften, Erbbauberechtigte mit einem Erbbauvertag ab 66 Jahren und Inhaber eines dinglich gesicherten Rechts, das so beschaffen ist, dass die Maßnahme dauerhaft sichergestellt ist.

(2) Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Eigengesellschaften und -betriebe der Stadt Rödermark sowie Siedlungsgenossenschaften.

§ 5 Grundsätze der Förderung

(1) Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen, die dem Ziel und Zweck des Anreizprogramms nach § 2 entsprechen und nachweislich die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Grundlage der Förderung sind ferner die Richtlinien der Städtebauförderung in Hessen (RiLiSE) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere Nr. 7.4, 7.7 und Nr. 9 (Weitergabe und Einsatz von Fördermitteln, zuwendungsfähige Fördergegenstände).

(2) Die bewilligende Stelle entscheidet entsprechend nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel, wobei die Finanzierungsmittel stets zusätzliche Hilfen sind. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss sichergestellt sein.

(3) Die Einhaltung der Förderrichtlinien und das Vorliegen notwendiger behördlicher Genehmigungen sind Voraussetzung für die Förderung. Die zu fördernden Projekte und Maßnahmen müssen auch die Anforderungen der gemeindlichen Satzungen sowie gemeindlichen Richtlinien im öffentlichen Raum erfüllen, und dürfen weder öffentlichem und privatem Recht noch öffentlichen Interessen/Bedenken entgegenstehen.

(4) Die Weitergabe von Fördermitteln an den Antragssteller ist in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Darin werden die Zweckbindung, der Umfang der Leistung und die Höhe der Förderung geregelt.

(5) Zweckbindungsfristen sind einzuhalten. Für private Gebäudemodernisierungs- sowie Freiflächengestaltungsmaßnahmen, deren Förderbetrag unter 20.000 € liegt, beträgt die Zweckbindungsfrist 10 Jahre (RiLiSE Nr. 11.1 und 11.2).

(6) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Falle einer Veräußerung, Übertragung oder Vererbung seines Eigentums, die aus der Förderung entstehenden Verpflichtungen auf die Rechtsnachfolger zu übertragen.

(7) Die bewilligende Stelle prüft die geförderten Maßnahmen vor Ort. Hiermit verbunden ist ein Betretungs- und Prüfungsrecht durch einen mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter der Stadt oder des Stadtumbaumanagements.

(8) Gefördert werden können grundsätzlich nur Projekte und Maßnahmen, für die nicht gleichzeitig Fördermittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. Ergänzende / begleitende Förderungen durch andere Förderprogramme können nach den jeweils zugrundeliegenden förderrechtlichen Bestimmungen zulässig sein. Bei kumulativen Förderungen ist vor der Weiterleitung an den Letztempfänger die Zustimmung der Bewilligungsstelle erforderlich.

(9) Bereits begonnene oder umgesetzte Maßnahmen sind nicht förderfähig. Als begonnen gilt eine Maßnahme dann, wenn bereits ein Liefer- oder Leistungsauftrag durch den Antragsteller unterschrieben worden ist.

§ 6 Fördergegenstände

(1) Förderfähig sind gemäß Förderrichtlinie Maßnahmen und Projekte, sofern sie zu einer Verbesserung und Aufwertung des Stadtbildes, des Klimaschutzes, der Regenwasserbewirtschaftung, der biologischen Vielfalt und somit der Wohn- und Lebensqualität führen. Eingeschlossen darin ist auch eine nachhaltige Verbesserung der Rahmenbedingungen für Dienstleistung, Einzelhandel, Gastronomie und Kultur.

(2) Förderfähige Maßnahmen sind:

Modernisierung und Instandsetzung von Wohn- und Nebengebäuden sowie Geschäftsflächen und Gastronomie

· Erneuerungsarbeiten oder energetische Sanierungen, einschließlich der Kosten für Abbruch und Entsorgung,

· Fassadenerneuerungen, Fassadeninstandsetzungen, Fassadendämmungen, Fassadenanstriche,

· Erneuerung oder Aufarbeitung von Fenstern, Haustüren, -toren,

· Dacheindeckungen, Dachdämmung, einschließlich erforderlicher Arbeiten am Dachstuhl,

· Dachbegrünungen, Fassadenbegrünungen einschließlich erforderlicher vorbereitender Konstruktionen (Rankgerüste, Rankhilfen),

· Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit (z. B. Neugestaltung des Haupteingangs, Schwellenabbau, Stütz- und Haltesysteme, ohne temporäre Einbauten),

· Erneuerung baugeschichtlicher, wertvoller Bauteile,

· Rückbau bzw. Erneuerung von z. B. Schaufensteranlagen, Fassadenvorbauten wie Balkone u.dgl., Markisen, Werbeanlagen und Beleuchtung.

Schaffung oder Verbesserung gebäudebezogener Freiflächen

· Entsiegelungsmaßnahmen von z. B. Hofflächen und vollständige Beseitigung von Schottergärten mit anschließender dauerhafter Begrünung,

· Austausch konventioneller (z. B. Asphalt, Pflaster) durch wasserdurchlässige Beläge (z.B. Rasengitter- und Sickersteine, o. ä.),

· Pflanzung von klimaresistenten Laubbäumen (Hofbaum),

· Beseitigung ortsbildstörender oder wirtschaftlich nicht mehr sanierungsfähiger Gebäude oder Gebäudeteile zur Schaffung von Freiflächen mit anschließender Begrünung,

· Private Bepflanzung,

· Barriere reduzierende Umgestaltung privater Wege, die zu Gebäuden und Funktionsflächen hinführen (Stellplätze, Müllplätze, …).

Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Insekten, Vögel, Amphibien)

· Errichtung fest installierter Brutkästen für Nistvögel,

· Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der bestäubenden Insekten (z. B. Nisthilfen für Wildbienen),

· Bepflanzung des privaten Gartens zur Steigerung der biologischen Vielfalt (z. B. Auswahl der Pflanzen, Saatgut).

Maßnahmen zur Verbesserung des lokalen Wasserkreislaufs innerhalb des Grundstücks

· Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage (z. B. Zisterne): Rohrleitungsinstallation, Wasserfilter, Regenwasserspeicher,

· Errichtung einer bepflanzten Versickerungsanlage: Versickerungsbeet, Becken-, Rigolen- und Muldenversickerung,

· Errichtung einer Regenzwischenspeicherungs- oder Rückhaltungsanlage (z. B. Teich),

· Errichtung einer bepflanzten Retentionsfläche mit Reinigungswirkung.

 

(3) Nicht förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:

· das Anbringen von Photovoltaik und Solarthermie,

· das Anbringen neuer vollflächiger Wandverkleidungen (z. B. Faserzement- und Bitumenmaterialien, Natursteinplatten, Schiefer, Granit, Fliesen, Kunststoff Metall, Holz usw.),

· Dachflächen aus Bitumenmaterial, Wellplatten, sowie Dachflächen aus Metall (z. B. Alu-, Zink-, Kupferblechen usw.),

· Maßnahmen, die aufgrund von baupolizeilichen Anordnungen durchgeführt werden müssen,

· Instandsetzungsarbeiten, die üblicherweise kontinuierlich in Eigenleistung der

Eigentümer oder Mieter durchzuführen sind,

· Investitionen in mobile Anlagen und transportable Einrichtungen,

· Werbeanlagen, die sich in ihrer Art und baulichen Ausführung gestalterisch nicht

homogen und angemessen in die Umgebung einfügen (z. B. Leuchtreklame),

· Anschließende Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, mit Ausnahme der Fertigstellungspflege bei Dachbegrünungen, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist.

(4) Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen für Räume folgender Nutzung:

· Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen, Wettbüros, Nachtlokale, Shisha-Bars, Sexshops, Bordelle),

  • Wettannahmestellen,

· Gastronomische Betriebe, deren Zweck überwiegend der Straßenverkauf ist, z. B.
Imbiss- und Fast-Food-Betriebe, Trinkhallen),

  • 1-Euro-Shops.

§ 7 Art und Umfang der Förderung

(1) Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Anteilsfinanzierung der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme gewährt.

(2) Gefördert werden kann ausschließlich der unrentierliche Teil der förderfähigen Kosten. Die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrags erfolgt nach den Vorgaben der RiLiSE. Der Antragsteller hat sich mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 15 Prozent der förderfähigen Kosten zu beteiligen.

(3) Die anrechenbaren Kosten für die Förderung umfassen die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten der vor Baubeginn festgelegten Maßnahmen:

(a) Durch das Anreizprogramm können Zuschüsse bis maximal 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten übernommen werden. Auf die Ermittlung der nachhaltig erzielbaren Erträge kann verzichtet werden, wenn sich die Förderung auf höchstens 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezieht. Die Förderobergrenze liegt unterhalb von 20.000 Euro je Liegenschaft.

(b) Die Mindestinvestitionssumme beträgt bei Fassadenbegrünungen und Entsiegelungen 2.000 Euro. Bei allen anderen Maßnahmen beträgt die Mindestinvestitionssumme 5.000 Euro.

(c) Eigenleistungen sind nicht zuschussfähig, entstandene Materialkosten sind auf Nachweis zuschussfähig.

(d) Alle Maßnahmen müssen von entsprechenden Fachfirmen ausgeführt werden.

(e) Die Mehrwertsteuer ist nur dann Bestandteil der zuwendungsfähigen Kosten, wenn der Zuwendungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann.

(f) Die Ausgaben, die durch die Umsetzung der Maßnahme entstehen, dürfen nicht auf die Mieterinnen und Mieter sowie die Pächterinnen und Pächter umgelegt werden.

§ 8 Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Antragsberechtigt sind private oder gewerbliche Eigentümer von Gebäuden, Anlagen und Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches. Bei Anträgen von Eigentümergemeinschaften muss der Beschluss der Eigentümerversammlung vorgelegt werden.

(2) Der Förderung zu Grunde liegt eine städtebauliche und gestalterische Beratung durch den Fachbereich 6/Bauverwaltung der Stadt Rödermark oder dem beauftragten Stadtumbaumanagement vor Beginn der Maßnahme. Die Beratung ist für die Interessenten kostenfrei.

(3) Der Förderantrag muss unter der Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks der Stadt Rödermark schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist digital auf der Städtebauförderhomepage der Stadt Rödermark oder als Ausdruck in der Bauverwaltung erhältlich.

(4) Die schriftliche Antragsstellung auf Förderung – nach bereits genannter Beratung - erfolgt beim Fachbereich 6/Bauverwaltung der Stadt Rödermark bzw. beim Stadtumbaumanagement mittels der erforderlichen Unterlagen wie Antrag, Planungsunterlagen, Projektbeschreibung, notwendige behördliche Genehmigungen (Vorprüfung). Es sind mindestens drei Vergleichsangebote von fachkundigen und leistungsfähigen Bietern je Gewerk anzufordern (RiLiSe Nr. 19.2).

(5) Eine schriftliche Förderzusage mit den gegebenenfalls zu erfüllenden Auflagen erfolgt durch den Magistrat. Dieser entscheidet, in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird. Nach Vorliegen der schriftlichen Vereinbarung kann mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden.

(6) Der Abschluss einer Fördervereinbarung und die Förderzusage einer Maßnahme ersetzen keine Genehmigungen, insbesondere keine erforderlichen Baugenehmigungen oder sonstige Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z. B. städtischer Satzungen (Bebauungspläne, Vorgartensatzung etc.) oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

(7) Die Baumaßnahme muss innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen Fördervereinbarung abgeschlossen sein. Eine Verlängerung kann im begründeten Einzelfall gestattet werden.

(8) Als Förderstelle behält sich die Stadt Rödermark die Rücknahme bzw. Reduzierung der bewilligten Mittel vor, sollte die Ausführung nicht den Fördervereinbarungen entsprechen.

(9) Nach Beendigung der Baumaßnahme hat der Zuwendungsempfänger die Fertigstellung der Maßnahme anzuzeigen, zu dokumentieren und sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege der Bauverwaltung der Stadt Rödermark innerhalb von 3 Monaten vorzulegen. Der Zuschuss wird nach vertragsgemäßer Durchführung der Maßnahmen durch Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise sowie durch örtliche Begutachtung einen mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter der Stadt oder des Stadtumbaumanagements ausgezahlt. Die förderfähigen Kosten und die Höhe des Zuschusses werden nach einer Bauabnahme abschließend ermittelt.

(10) Nach der Prüfung wird die Auszahlung des Förderbetrages an den Zuwendungsempfänger veranlasst.

(11) Der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz und Dokumentation Name, Angaben des Vorhabens sowie Bildmaterial durch die Stadt Rödermark oder den Fördermittelgeber/Land Hessen veröffentlicht werden kann.

§ 9 Ausschluss eines Rechtsanspruches

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung durch die Stadt Rödermark besteht nicht.

§ 10 Rückforderung der Förderung

(1) Unter Bezug auf die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des § 38 (4) GemHVO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften wird darauf hingewiesen, dass der städtische Zuschuss ausschließlich für die vorgenannte Maßnahme zu verwenden ist, da andernfalls der Zuschuss vollständig zuzüglich der anfallenden Zinsen zurückzuzahlen ist.

(2) Die Stadt Rödermark kann die gewährte Förderung vom Zuwendungsempfänger zurückverlangen. Dieser ist zur Zurückzahlung verpflichtet, wenn:

(a) der Zuwendungsempfänger über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat,

(b) die gemäß § 5 Abs. 5 genannten Zweckbindungsfristen nicht eingehalten werden,

(c) der Zuwendungsempfänger gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat.

Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 07.12.2021 beschlossen. Vorbehaltlich eines anderen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung tritt die Förderrichtlinie spätestens außer Kraft, wenn die Stadtverordnetenversammlung das Stadtumbaugebiet aufhebt.

Fördergebiet „Ortskern Ober-Roden“

Eine Karte des Fördergebiets "Ortskern Ober-Roden" findet man hier!

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

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