Amtliche Bekanntmachungen vom 12. März 2020

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Müllabfuhr, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 02.03.20 in Rödermark: Andreas Fröhlich, geb. Heinze, 59 Jahre, Dieburger Str. 125

am 06.03.20 in Seligenstadt: Ruth Hies, geb. Uhr, 88 Jahre, Breidertring 106

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Der Bürgertreff bleibt vorerst bis zum 30. April geschlossen.

 

Senioren

Die Veranstaltungen für Senioren finden vorerst bis zum 30. April nicht statt.

 

Seniorentreffs

Die Seniorentreffs bleiben vorerst bis zum 30. April geschlossen.

 

Beratungsangebote Soziale Dienste

Die Beratungsangebote der Sozialen Dienste (Senioren- und Sozialberatung, Beratung für anerkannte Geflüchtete, Beratung Wohnungssicherung) im Seniorentreff Ober-Roden und im SchillerHaus finden vorerst bis zum 30. April nicht statt.

 

Veranstaltungen Mehrgenerationenhaus SchillerHaus

Das SchillerHaus bleibt vorerst bis zum 30. April geschlossen.

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 16. März

Bezirke B und C: Dienstag, 17. März

Bezirk A: Mittwoch, 18. März

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 23. März

Bezirke B und C: Dienstag, 24. März

Bezirk A: Mittwoch, 25. März

Altpapier

Bezirk E: Donnerstag, 19. März

Bezirk A: Donnerstag, 26. März

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 24. März

Bezirk 2: Mittwoch, 25. März

 

Sonderabfall

In Zusammenarbeit mit der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) bieten die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark Termine zur Entsorgung von Sonderabfällen aus privaten Haushalten an. Das Umweltmobil steht zur Annahme bereit

am Samstag, dem 14. März, von 8.00 bis 10.30 Uhr in Ober-Roden, Seligenstädter Str./Bolzplatz.

Detaillierte Informationen können dem Abfallratgeber entnommen werden. Weitere Auskünfte erteilen die RMA unter Tel. 069 80052-140, -142 oder -144 oder die Kommunalen Betriebe Rödermark im Rathaus Urberach, Tel. 06074 911-956.

 

Ortsgericht nicht besetzt

Das Ortsgericht Rödermark I ist in der Zeit vom 16. bis 24. März nicht besetzt; ab dem 25. März können unter Tel. 911-701 wieder Termine vereinbart und Informationen eingeholt werden.

 

Schiedsmann bestätigt

Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Rödermark II (Urberach)

Am 04. Februar 2020 wurde von der Stadtverordnetenversammlung Herr Axel Willmann als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Rödermark II (Urberach) wiedergewählt. Der Direktor des Amtsgerichts Langen hat die Wahl von Herrn Willmann am 7. Februar 2020 bestätigt. Die Amtszeit von Herrn Willmann endet am 2. März 2025.

Die Aufgaben des Schiedsamts bestehen in der Behandlung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, mit dem Ziel, eine gütliche und vorgerichtliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.

 

Vertretung im Schiedsamtsbezirk I – Ober-Roden

Der Schiedsamtsbezirk I (Ober-Roden) ist vom 9. März bis zum 8. April 2020 nicht besetzt. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Langen vom 5. März 2020 wird das Schiedsamt Rödermark I (Ober-Roden) noch bis zum 8. April 2020 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Schiedsamtsgesetz durch Herrn Axel Willmann als Schiedsmann des Schiedsamts Rödermark II (Urberach) mit der Vertretung beauftragt.

 

Tilsiter Straße gesperrt

Wegen Arbeiten zur Erneuerung der Wasserleitung wird die Tilsiter Straße vom 16. März bis zum 9. April für den Verkehr gesperrt. Die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge ist gewährleistet. Ein Müllsammelplatz wird an der Ecke Berliner Straße/Tilsiter Straße eingerichtet.

 

Nächtlicher Lärm wegen Bahnarbeiten

In der Woche vom 16. bis 21. März werden unvermeidbare Arbeiten in Nachtschichten auf der Bahnstrecke zwischen Bahnhof Urberach und Bahnübergang Bulauweg ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Erneuerung des Bahnüberganges Bulauweg stehen. In den Nächten ist deshalb mit Lärm zu rechnen.

 

Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Bei einer Übermittlungssperre nach §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 50 Abs. 1-3 BMG kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten

• an die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG),

• an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG),

• an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 BMG),

• aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften – Mandatsträger, Presse und Rundfunk – (§ 50 Abs. 2 BMG) und

• an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.

Von den Übermittlungssperren zu unterscheiden ist die Auskunftssperre nach § 51 BMG, die auf Antrag eingetragen wird, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Die Auskunftssperre ist besonders zu begründen und mit Nachweisen zu versehen. Vor ihrer Eintragung muss diese Sperre seitens der Meldebehörde genehmigt werden. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.

Mit der Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt allerdings nicht gegenüber Behörden und kann in begründeten Einzelfällen auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Für folgende Auskunftssperren bedarf es keines Antrages. Sie werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen:

• Bestehen eines Adoptionspflegschafsverhältnisses (§ 51 Abs. 5 Nr. 2 BMG)

• Sperren bei adoptierten Kindern (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)

• Auskunftssperren für Transsexuelle (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)

Grundsätzlich sind Übermittlungssperren bei Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Für die Beantragung können Sie beim Zentralen Bürger-Service einen Vordruck erhalten. Die Antragstellung kann jedoch auch formlos schriftlich vorgenommen werden.

Auskunftssperren, die bereits im Melderegister eingerichtet sind, behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht erneuert werden. Jedoch sollten Sie bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes auf das Bestehen einer solchen Sperre hinweisen.

Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist das

Bürgerbüro

beim Magistrat der Stadt Rödermark

Konrad-Adenauer-Straße 4-8

63322 Rödermark

Rödermark, den 09. März 2020

 

Versteigerung von Fundsachen

Am Dienstag, dem 21. April 2020, werden ab 13.30 Uhr vor der Kelterscheune, Stadtteil Urberach, Darmstädter Straße 18, Fundsachen meistbietend gegen bar versteigert. Zur Versteigerung gelangen Fahrräder aller Art, Brillen, Schmuck, Kleidungsstücke.

Gemäß § 980 BGB ergeht an alle Empfangsberechtigten (Verlierer und Finder) die Aufforderung, ihre Rechte hinsichtlich der vorstehenden Versteigerung bis Montag, den 20. April 2020, beim hiesigen Fundbüro, Rathaus Urberach, Bürgerbüro, Konrad-Adenauer-Straße 4-8, geltend zu machen.

Rödermark, den 09. März 2020

 

Sprechstunde des Bürgermeisters

Die angekündigte Sprechstunde von Bürgermeister Jörg Rotter am Mittwoch, dem 25. März, fällt aus.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

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