Amtliche Bekanntmachungen vom 11.4.2019

|   Stadt Rödermark - NEWS

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Müllabfuhr, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 2.4.2019 in Rödermark: Margarete Schleinkofer, geb. Kern, 90 Jahre, Brucknerstraße 10

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Dienstags, 15 bis 17 Uhr; freitags, 10 bis 12 Uhr

Beratungstermine

Senioren- und Sozialberatung: alle zwei Wochen montags, 9.00 bis 12.30 Uhr (15.4.)

Familienangebote

Montags, 9.30 Uhr: Offener Babytreff (1 bis 12 Monate), 14-tägig (22.4.)

Montags, 15.00 Uhr: Offener Krabbeltreff (ab 15 Monaten)

Fit im Bürgertreff

Dienstags, 9.15 Uhr: Seniorengymnastik

Dienstags, 10.00 Uhr: Seniorengymnastik

Freizeit im Bürgertreff

Dienstags, 14.00 Uhr: Kartenspielgruppe (Rommé)

Mittwochs, 14.30 Uhr: ev. Seniorenkreis

Donnerstags, 15.00 Uhr: Mutter-Vater-Kind-Gruppe

Donnerstags, 18 Uhr: Schach Jugend (SSG Rödermark-Epp.)

Donnerstags, 20 Uhr: Schach Erwachsene (SSG Rödermark-Epp.)

Quartiersgruppe

Erster Dienstag im Monat, 19.00 Uhr

MS-Selbsthilfegruppe

„Die Mosaiksteine“: vierter Mittwoch im Monat, 19.00 Uhr

 

Tanz und Sport für Senioren

Seniorentanz: montags, 16.00 Uhr, Kulturhalle, Graf-Reinhard-Saal

Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal

 

Seniorentreffs

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-353

Kaffee- und Spielenachmittag: dienstags und donnerstags, 13.30 bis 17 Uhr

Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-353

Kaffee- und Spielenachmittag: montags, 14.15 bis 17 Uhr

 

Senioren-und Sozialberatung

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinb. unter Telefon 911-352 oder -353; im SchillerHaus dienstags von 9 bis 13 Uhr und donnerstags von 8 bis 12 Uhr; im Bürgertreff Waldacker alle zwei Wochen montags von 9 bis 12.30 Uhr.

 

Beratung für anerkannte Flüchtlinge

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr, freitags nach Vereinb. unter Tel. 911-357; im SchillerHaus mittwochs von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr.

 

Veranstaltungen im SchillerHaus

Beratungstermine

Sprechstunde Quartiersmanagerin: montags, 14 bis 17 Uhr; mittwochs, 10 bis 12.30 Uhr

Senioren- und Sozialberatung: dienstags, 9 bis 13 Uhr; donnerstags, 8 bis 12 Uhr

Sprechstunde der Integrationsbeauftragten: dienstags, 10 bis 11 Uhr

Beratung für Alleinerziehende: zweiter Montag im Monat, 9 bis 12 Uhr

Beratung für anerkannte Flüchtlinge: mittwochs, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr

Berufswegebegleitung: mittwochs und donnerstags, 16 bis 18 Uhr

Beratung zu Fahrdiensten, Hausnotruf, Menüservice, Mobile Soziale Hilfsdienste der Johanniter-Unfall-Hilfe: erster und dritter Freitag im Monat beim Senioren-Frühstück

Angebote

Offener Baby-Treff (bis zum 1. Jahr): alle zwei Wochen donnerstags, 9.30 bis 11.30 Uhr (2.5.)

Krabbeltreff (ab 9 Monaten): alle zwei Wochen donnerstags, 10 bis 12 Uhr (11.4.)

Frauenfrühstück: erster Dienstag im Monat, 9.30 Uhr

Café-Treff für Frauen: dienstags, 9.30 bis 11.30 Uhr

Handarbeitskreis: in der Regel am ersten und dritten Montag im Monat, 19 Uhr (15.4.)

Café Handarbeit: zweiter und vierter Montag im Monat, 16 bis 18 Uhr

Café-Treff und Schulungen: mittwochs, 17 bis 19 Uhr

Frühstück und Literatur: an mehreren Sonntagen im Jahr, 11 bis 15 Uhr (28.4.)

Angebote für Jugendliche

Offener Treff: donnerstags, 15 bis 20 Uhr; freitags, 15 bis 21 Uhr

Angebote für Kinder von 6 bis 12 Jahren

Offener Treff: mittwochs, 14 bis 17 Uhr

Hausaufgabenhilfe: montags bis freitags, 14 bis 16 Uhr

Leseclub: dienstags bis freitags, 15 bis 17 Uhr

Angebote für Senioren

Senioren-Bingo: letzter Dienstag im Monat, 15 bis 17 Uhr (30.4.)

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 15. April

Bezirke B und C: Dienstag, 16. April

Bezirk A: Mittwoch, 17. April

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Dienstag, 23. April

Bezirke B und C: Mittwoch, 24. April

Bezirk A: Donnerstag, 25. April

Altpapier

Bezirk E: Donnerstag, 18. April

Bezirk A: Freitag, 26. April

Gelber Sack

Bezirk 1: Mittwoch, 24. April

Bezirk 2: Donnerstag, 25. April

 

Sonderabfall

In Zusammenarbeit mit der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) bieten die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark Termine zur Entsorgung von Sonderabfällen aus privaten Haushalten an. Das Umweltmobil steht zur Annahme bereit

am Dienstag, dem 16. April, von 10.30 bis 15.00 Uhr in Urberach, Festplatz, und von 16.00 bis 17.30 Uhr in Ober-Roden, Seligenstädter Str./Bolzplatz.

Detaillierte Informationen können dem Abfallratgeber entnommen werden. Weitere Auskünfte erteilen die RMA unter Tel. 069 80052-140, -142 oder -144 oder die Kommunalen Betriebe Rödermark im Rathaus Urberach, Tel. 06074 911-956.

 

Öffentliche Fäkalschlammabfuhr

Nach den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt Rödermark sind Grundstückskläreinrichtungen (Sammelgruben/Kleinkläranlagen) mindestens zweimal jährlich durch die öffentliche Fäkalschlammbeseitigung entleeren zu lassen.

Die Fäkalschlammabfuhr wird von Montag, dem 06.05., bis einschließlich Donnerstag, dem 16.05., in der Zeit von 07.30 bis 15.30 Uhr im Auftrag der Stadt Rödermark durchgeführt. Die betroffenen Grundstückseigentümer wurden hiervon bereits in Kenntnis gesetzt.

Bei Fragen zur Durchführung der Abfuhr wenden sich die Grundstückseigentümer bitte an Herrn Weber, Rathaus Urberach, Tel. 06074 911-962.

 

Abfuhr von Gartenabfällen

Kompostierfähige Gartenabfälle aus Haushaltungen lassen die Kommunalen Betriebe auch in diesem Frühjahr wieder vor der Haustür abholen. Folgende Termine sind vorgesehen:

Bezirke A und B: Montag, 15. April

Bezirke C, D und E: Dienstag, 16. April

Grundsätzlich werden alle kompostierfähigen Gartenabfälle mitgenommen, nicht aber Wurzelstümpfe und Äste mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm. Äste sollten nicht länger als 1 m sein und sind gebündelt auf dem Gehweg oder äußersten Fahrbahnrand bereitzustellen. Laub, Gras und sonstige Kleinmaterialien dürfen nur in Papiersäcken bereitgestellt werden.

Der Grünschnitt muss ab 6 Uhr an der Straße bereitstehen!

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Kern, Bürgermeister

 

ANSTALTSSATZUNG

Die

Gemeinde Alsbach-Hähnlein, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Stadt Babenhausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Gemeinde Bickenbach, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadt Dieburg, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Stadt Dietzenbach, Landkreis Offenbach, Gemeinde Egelsbach, Landkreis Offenbach, Gemeinde Eppertshausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Gemeinde Fischbachtal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Stadt Griesheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Stadt Groß-Bieberau, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Stadt Groß-Umstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Gemeinde Groß-Zimmern, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Gemeinde Hainburg, Landkreis Offenbach, Stadt Langen (Hessen), Landkreis Offenbach, Gemeinde Mainhausen, Landkreis Offenbach, Gemeinde Messel, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Gemeinde Modautal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Stadt Mühlheim am Main, Landkreis Offenbach, Gemeinde Mühltal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Gemeinde Münster (Hessen), Landkreis Darmstadt-Dieburg, Stadt Ober-Ramstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Obertshausen, Landkreis Offenbach, Gemeinde Otzberg, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Reinheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Stadt Rödermark, Landkreis Offenbach, Stadt Rodgau, Landkreis Offenbach, Gemeinde Roßdorf, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Gemeinde Schaafheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Gemeinde Seeheim-Jugenheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Seligenstadt, Landkreis Offenbach, Stadt Weiterstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg,

vereinbaren aufgrund der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I1 S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618)i.V.m. § 126 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), unter Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde die Gründung einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), die den Namen

Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR trägt.

Aufgrund der §§ 5, 51, 126a der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) und der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618), haben die

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein in ihrer Sitzung am ……….

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Babenhausen in ihrer Sitzung am ……..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach in ihrer Sitzung am ………………….

  • Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am ……..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in ihrer Sitzung am ………………..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dietzenbach in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Egelsbach in ihrer Sitzung am ………………….

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Fischbachtal in ihrer Sitzung am ………………..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim in ihrer Sitzung am ………………..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in ihrer Sitzung am ………………..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Groß-Zimmern in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Hainburg in ihrer Sitzung am ………………..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langen (Hessen) in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Messel in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in ihrer Sitzung am ………………..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlheim am Main in ihrer Sitzung am ……………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) in ihrer Sitzung am ………………..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt in ihrer Sitzung am ………………..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Otzberg in ihrer Sitzung am ………………….

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in ihrer Sitzung am ………………..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 2.4.2019

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim in ihrer Sitzung am ………………..

  • Gemeindevertretung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim in ihrer Sitzung am ………………..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt in ihrer Sitzung am ………………..

  • Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weiterstadt in ihrer Sitzung am ………………..

die Errichtung der AöR und die Anstaltssatzung beschlossen.

Präambel

Die beteiligten Kommunen wollen ihr Engagement im Bereich einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Kommunalwälder als Element der Daseinsvorsorge für ihre Bevölkerung und die Öffentlichkeit aufrechterhalten und vertiefen.

Im Rahmen einer multifunktionalen Waldwirtschaft sind Elemente der Erholungsangebote, der Landschaftspflege, des Natur- und Biotopschutzes, des Arbeitsplatzerhalts und Bereitstellung des nachwachsenden Rohstoffes Holz zu beachten.

Fast jegliche forstliche Maßnahme der Waldpflege ist mit dem Anfall von Holz als Rohstoff, mit Holzerntemaßnahmen und dem Erfordernis einer fachlich qualifizierten personellen Betreuung behaftet.

Um diese Maßnahmen dauerhaft sicher zu stellen, organisiert das Holzkontor DarmstadtDieburg-Offenbach AöR den Abfluss und die Vermarktung der anfallenden Hölzer durch eigenes Personal und/oder Beauftragung Dritter.

Zu diesem Zweck wird das Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR gegründet. Die Gründungskommunen sind die:

Gemeinde Alsbach-Hähnlei, Stadt Babenhause, Gemeinde Bickenbach, Wissenschaftsstadt Darmstad, Stadt Diebur, Stadt Dietzenbach, Gemeinde Egelsbach, Gemeinde Eppertshausen, Gemeinde Fischbachtal, Stadt Griesheim, Stadt Groß-Bieberau, Stadt Groß-Umstadt, Gemeinde Groß-Zimmern, Gemeinde Hainburg, Stadt Langen (Hessen), Gemeinde Mainhausen, Gemeinde Messel, Gemeinde Modautal, Stadt Mühlheim am Main, Gemeinde Mühltal, Gemeinde Münster (Hessen), Stadt Ober-Ramstadt, Stadt Obertshausen, Gemeinde Otzberg, Stadt Reinheim, Stadt Rödermark, Stadt Rodgau, Gemeinde Roßdorf, Gemeinde Schaafheim, Gemeinde Seeheim-Jugenheim, Stadt Seligenstadt, Stadt Weiterstadt

§ 1

Name, Sitz, Stammkapital, Anstaltsträgerinnen

  1. Die Anstalt führt den Namen Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.

  2. Die Anstalt hat ihren Sitz in Groß-Umstadt.

  3. Trägerinnen der Anstalt sind die:

    Gemeinde Alsbach-Hähnlein

    Stadt Babenhausen

    Gemeinde Bickenbach

    Wissenschaftsstadt Darmstadt

    Stadt Dieburg

    Stadt Dietzenbach

    Gemeinde Egelsbach

    Gemeinde Eppertshausen

    Gemeinde Fischbachtal

    Stadt Griesheim

    Stadt Groß-Bieberau

    Stadt Groß-Umstadt

    Gemeinde Groß-Zimmern

    Gemeinde Hainburg

    Stadt Langen (Hessen)

    Gemeinde Mainhausen

    Gemeinde Messel

    Gemeinde Modautal

    Stadt Mühlheim am Main

    Gemeinde Mühltal

    Gemeinde Münster (Hessen)

    Stadt Ober-Ramstadt

    Stadt Obertshausen

    Gemeinde Otzberg

    Stadt Reinheim

    Stadt Rödermark

    Stadt Rodgau

    Gemeinde Roßdorf

    Gemeinde Schaafheim

    Gemeinde Seeheim-Jugenheim

    Stadt Seligenstadt

    Stadt Weiterstadt

    (im Folgenden als Anstaltsträgerinnen bezeichnet).

    (4) Das Stammkapital beträgt 50.000,00 Euro. Es wird durch die Städte und Gemeinden mit den gleichen Anteilen erbracht. Im Falle eines Austritts bzw. der Aufnahme einer Anstaltsträgerin in die Anstalt gemäß § 11 dieser Satzung, ist der Anteil entsprechend anzupassen.

    § 2 Aufgaben der Anstalt

    (1) Die Anstalt hat die Aufgabe, den Holzverkauf des durch die Forstbetriebe bzw. die Dienstleister der Anstaltsträgerinnen bereitgestellten Holzes vorzunehmen. Dazu haben die Forstbetriebe bzw. Dienstleister die notwendigen Waldwirtschaftsplandaten zu liefern, um der Anstalt die Vertragsdisposition und -abschlüsse im Vorgriff auf die Holzernte zu ermöglichen.

    Das Nähere regeln entsprechende Geschäftsanweisungen und – bedingungen, die vom Vorstand zu erlassen sind.

    § 3 Organe

    (1) Organe der Anstalt sind

    1. der Vorstand (§ 4) 2. der Verwaltungsrat (§ 5).

    (2) Für die Mitglieder der Organe der Anstalt mit Ausnahme der Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten gelten die Bestimmungen über ehrenamtlich Tätige nach §§ 21-27 HGO entsprechend.

    Die Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsrat sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber dem eigenen Magistrat/Gemeindevorstand bzw. der eigenen Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung. Sie gilt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen fort.

    § 4 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, dessen/ deren Stellvertreter/ Stellvertreterin und drei weiteren Mitgliedern.

  2. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Er bestellt den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter und lädt zu der konstituierenden Sitzung des Vorstandes ein. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Das Amt wird ehrenamtlich wahrgenommen.

  3. Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand ist berechtigt, unter Beachtung des § 126a Abs. 5 und § 71 Abs. 2 HGO Personal anzustellen, aus diesem Kreis einen Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter zu benennen und den Geschäftsführer bzw. Stellvertreter mit Aufgaben in Vertretung des Vorstands zu bevollmächtigen.

  4. Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden. Für die Vertretung der Anstalt findet § 71 Abs. 2 HGO sinngemäß Anwendung, wobei an die Stelle des Bürgermeisters der Vorstandvorsitzende der Anstalt und an die Stelle des Mitglieds des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Vorstandes tritt.

  5. Der Vorstand hat den Anstaltsträgerinnen auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.

  6. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten laufend zu unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

  7. Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat mehrmals jährlich über den Stand des Vollzugs des Wirtschaftsplans und unverzüglich über absehbare wesentliche Verschlechterungen des Jahresergebnisses.

  8. Der für die Anstalt geltende Wirtschaftsplan und die vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien sind einzuhalten.

    § 5 Der Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus den amtierenden Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen einer jeden Anstaltsträgerin zusammen. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder entspricht der Anzahl der Anstaltsträgerinnen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von ihren Stellvertretern im Amt vertreten.

  2. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden entspricht der Amtszeit des Vorstandes nach § 4 Abs. 2.

  3. Die Stimmrechte sind für jede Anstaltsträgerin gleich.

    § 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

  1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch über die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

  2. Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen.

  3. Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:

  1. Grundsätze der Geschäftspolitik und Ziele der Anstalt,

  2. sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt,

  3. Beitritt weiterer Träger,

  4. den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen, sowie die notwendigen Fehlbeträge oder Umlagen, gemäß § 9 Abs. 2,

  5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

  6. die Ergebnisverwendung,

  7. die Entlastung des Vorstands,

  8. den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung,

  9. die langfristigen Planungen.

  1. Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. In diesem Fall gilt § 58 Abs. 7 HGO entsprechend.

  2. Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.

    § 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

  1. Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronisch erfolgende Einladung des Vorsitzenden Mitglieds zusammen. Die konstituierende Sitzung nach Gründung erfolgt durch Einladung des Verwaltungsratsmitglieds mit dem höchsten Lebensalter. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und ist öffentlich bekannt zu machen. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.

  2. Der Verwaltungsrat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung und ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des zur Verhandlung zu stellenden Gegenstandes verlangt und die Verhandlungsgegenstände in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fallen.

  3. Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und übt das Hausrecht aus.

  4. Für die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats gilt § 53 HGO entsprechend.

  5. Für Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 54 HGO entsprechend, mit Ausnahme der Beschlüsse, die gemäß §29b Absatz 6 Satz 2 KGG der Zustimmung aller Anstaltsträgerinnen bedürfen.

  6. Die Befugnis der Anstaltsträgerinnen, nach § 29b Abs. 4 KGG ihrem Verwaltungsratsmitglied Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt bestehen.

  7. Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

    § 8 Wirtschaftsplanung; Wirtschafts- und Haushaltsführung

    (1) Die Wirtschaft der Anstalt ist im Rahmen der Vermögensverwaltung der Forstflächen ihrer Trägerinnen und des in der Präambel dargestellten öffentlichen Zwecks so zu planen und zu führen, dass die sparsame, stetige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. § 121 Abs. 7, Abs. 8 HGO gilt entsprechend.

  1. Grundlagen für die Wirtschaftsführung der Anstalt sind ausschließlich die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), insbesondere die Spezialregelungen des §126a HGO und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO).

  2. Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach §112 HGO innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen

  3. Die Feststellung des Jahresabschlusses soll durch den Verwaltungsrat innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen. Der Verwaltungsrat hat dabei über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes (§ 9 Abs. 2) und die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.

  4. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 104 HGO darf die Anstalt nicht tätigen.

    §9 Kostenverteilung

  1. Für die Aufgabenerfüllung haben die Anstaltsträgerinnen die notwendigen Kosten zu erstatten.

    Hierfür werden für die Aufgaben des Holzkontors die Kosten wie folgt aufgegliedert und verteilt:

    1. 50% gemäß der Verteilung der kommunalen Forstbetriebsflächen gemäß der aktuellen Forsteinrichtungen der jeweiligen Forstbetriebe

    2. 50% gemäß der vermarkteten Festmeter Holz.

      Die Festlegungen erfolgen gemäß eines vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplanes und werden im Folgejahr im Ist abgerechnet.

  2. Überschüsse und Fehlbeträge werden grundsätzlich in das folgende Wirtschaftsjahr vorgetragen und sind dort auszugleichen. Ist der Ausgleich von Fehlbeträgen nicht möglich kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine zu erhebende Umlage von den Anstaltsträgerinnen festsetzen.

    § 10 Vermögensverwaltung, Rechnungsprüfung, laufende Verwaltung

  1. Für Erwerb, Verwaltung und Veräußerung des Vermögens der Anstalt gelten die §§ 108, 109 HGO entsprechend.

  2. Die laufende Verwaltung der Anstalt wird durch eigenes Personal/Geschäftsstelle gemäß § 4 Abs. 3 und 4, sowie § 8 übernommen.

  3. Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts nach § 128 ff HGO werden vom Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg wahrgenommen.

    § 11 Aufnahme und Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen

  1. Es ist weiteren Städten bzw. Gemeinden möglich, der AöR beizutreten. Hierfür gelten die Regelungen des § 29b KGG.

  2. Der zu erwerbende Anteil / Anteil am Stammkapital bestimmt sich nach der Anzahl der Trägerinnen nach dem Beitritt. Durch den Beitritt erhöht sich nicht die Summe der Einlagen in der AöR, sondern es verringert sich der Anteil der bereits an der AöR beteiligten Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Beteiligung. Die von der Verringerung ihrer Anteile betroffenen Gebietskörperschaften haben einen Anspruch auf einen Ausgleich in Geld gegen die erwerbende Gebietskörperschaft in Höhe des verlustig gegangenen Wertes des Anteils. Weitere Einzelheiten können durch eine separate Aufnahmevereinbarung festgelegt werden.

  3. Das Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen ist für die jeweilige Anstaltsträgerin frühesten fünf Jahre nach Beitritt bzw. Gründung der Anstalt möglich. Die entsprechende Mitteilung der Trägerin muss spätestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Trägerin ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand erfolgen.

  4. Der Anteil der ausscheidenden Anstaltsträgerin wächst den übrigen Anstaltsträgerinnen zu.

  5. Der ausscheidenden Anstaltsträgerin steht ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach den von ihr gehaltenen Anteilen gemäß § 1 Abs. 5 dieser Satzung am Stammkapital bemisst.

  6. Weitere Abfindungsansprüche entstehen nicht.

  7. Personal verbleibt bei der AöR. Im Fall des Ausscheidens einer Anstaltsträgerin ist eine Vereinbarung mit der ausscheidenden Anstaltsträgerin zu treffen, falls Nachlaufkosten für Personalaufwendungen durch das Ausscheiden entstehen.

    §12 Auflösung der AöR

  1. Die Entscheidung über die Auflösung der AöR bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträgerinnen. Im Falle ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis des gehaltenen Anteils an die jeweilige Anstaltsträgerin zurück, sofern diese nicht darauf verzichten bzw. die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung keine andere Verwendung beschließt.

  2. Beschäftigte zum Zeitpunkt der Auflösung der Anstalt fallen den Anstaltsträgerinnen nach der anteiligen Waldfläche der Anstaltsträgerinnen zu. Die Anstaltsträgerinnen, die kein Personal übernehmen, haben sich anteilig nach den Flächenanteilen an den Kosten zu beteiligen, wobei die Kostenanteile den personalübernehmenden Anstaltsträgerinnen entsprechend anteilig zufließen.

    §13 Veröffentlichungen

    Die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung der Anstalt sowie der Gründungssatzung und von Änderungen der Satzung erfolgt in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen der Anstaltsträgerinnen.

    Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen durch Veröffentlichung im „Darmstäder Echo“ und in der „Offenbach Post“.

    §14 Inkrafttreten

    Die Anstalt entsteht durch Vereinbarung ihrer Errichtung, welche am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam wird. Diese Satzung tritt am Tag nach der letzten Bekanntmachung der selbigen in Kraft.

    Für die Gemeinde Alsbach-Hähnlein am …………………..

    Für die Stadt Babenhausen am …………………..

    Für die Gemeinde Bickenbach am …………………..

    Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt am …………………..

    Für die Stadt Dieburg am …………………..

    Für die Stadt Dietzenbach am …………………..

    Für die Gemeinde Egelsbach am …………………..

    Für die Gemeinde Eppertshausen am …………………..

    Für die Gemeinde Fischbachtal am …………………..

    Für die Stadt Griesheim am …………………..

    Für die Stadt Groß-Bieberau am …………………..

    Für die Stadt Groß-Umstadt am …………………..

    Für die Gemeinde Groß-Zimmern am …………………..

    Für die Gemeinde Hainburg am …………………..

    Für die Stadt Langen (Hessen) am …………………..

    Für die Gemeinde Mainhausen am …………………..

    Für die Gemeinde Messel am …………………..

    Für die Gemeinde Modautal am …………………..

    Für die Stadt Mühlheim am Main am …………………..

    Für die Gemeinde Mühltal am …………………..

    Für die Gemeinde Münster (Hessen) am …………………..

    Für die Stadt Ober-Ramstadt am …………………..

    Für die Stadt Obertshausen am …………………..

    Für die Gemeinde Otzberg am …………………..

    Für die Stadt Reinheim am …………………..

    Für die Stadt Rödermark am 12. April 2019

    Für die Stadt Rodgau am …………………..

    Für die Gemeinde Roßdorf am …………………..

    Für die Gemeinde Schaafheim am …………………..

    Für die Gemeinde Seeheim-Jugenheim am …………………..

    Für die Stadt Seligenstadt am …………………..

    Für die Stadt Weiterstadt am …………………..

     

    Rödermark, den 03. April 2019

    Roland Kern, Bürgermeister

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