Informationen rund um Wohnungssicherung und Wohngeld

Wer ist bei drohender Obdachtslosigkeit zuständig?

Nach dem Hessischen Gesetz über Sicherheit und Ordnung (HSOG) ist es Aufgabe von Städten und Gemeinden, bei akut drohender Obdachlosigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Zuständig ist die Gemeinde, in der betroffene Menschen zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. In Hessen wird sich diesbezüglich an der letzten Meldeadresse orientiert. Ordnungsrechtlich betrachtet ist die Verhinderung von Obdachlosigkeit durch Notunterbringung eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr.

Die Ursachen für Wohnungslosigkeit sind vielfältig:

  • Vollstreckung eines zivilrechtlichen Räumungsurteils und kein anderweitiges Unterkommen
  • Verlust der Wohnung durch eine Katastrophe, lebenskritische Ereignisse, wie Trennung oder Verlust des Partners
  • Fehlender Wille oder Fähigkeit, einen festen Wohnsitz und damit eine Wohnung anzunehmen
  • Umstände, unter denen die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist (z.B. Baufälligkeit)
  • Asylsuche und Flucht aus dem Ausland (nach positiv durchlaufenem Aufnahmeverfahren) 

Rechtzeitige Kontaktaufnahme bei drohender Wohnungslosigkeit wichtig

Im Idealfall gelingt es jedoch, durch rechtzeitiges Handeln zu verhindern, dass Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit überhaupt eintreten. Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig mit der Wohnungssicherungsstelle Kontakt aufzunehmen, wenn ein Verlust der Wohnung droht.

Wohnungssicherung hat die oberste Priorität

 Wohnungssicherung bedeutet in dem Zusammenhang zuallererst, dass bereits vorhandener Wohnraum erhalten wird, wenn es noch irgendwie möglich ist, oder dass noch eine neue Wohnung oder zumindest eine vorübergehende Bleibe gefunden wird, bevor der faktische Verlust der Wohnung eintritt. 

Ordnungsrechtliche Notunterbringung

Eine ordnungsrechtliche Notunterbringung auf Grundlage der Paragraphen 6 und 11 HSOG kommt nur als letztes Mittel und für Personen ohne ausreichende eigene Ressourcen in Frage. Hierbei ist auch zu beachten, dass Wohnungslosigkeit nicht automatisch Obdachlosigkeit bedeutet. Wer über genügend Einkommen oder Vermögen verfügt, kann z.B. auch vorübergehend in Hotels oder Boardinghäusern wohnen. Manchmal ist es auch möglich, eine Zeit lang bei Freunden oder Familienangehörigen einzuziehen. 

Download

Wegweiser Wohnungslosigkeit (pdf, 474 KB)

Weitere Informationen und weiterführende Links in den folgenden Themenkästchen. Bitte anklicken um das Kästchen zu öffnen


Informationen zum Wohngeld

Seit über 40 Jahren schon hilft das Wohngeld einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Unterstützung bei Ihrem Antrag können Sie bei uns im Rathaus Urberach erhalten. Kontakt und Ansprechpartner finden Sie auf dieser Seite.

Weitere Informationen zum Wohngeld: 

Kreis Offenbach Wohngeld

 

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Grundsätzlich sind volljährige Bürgerinnen und Bürger beitragspflichtig. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie erstmals in einer Wohnung wohnen, nach dem Melderecht dort gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind. Wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlt, brauchen die übrigen in der Wohnung lebenden Personen keinen Beitrag zu zahlen.

Es gibt die Möglichkeit aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beziehungsweise eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu beantragen.

Wir leiten die Anträge an die Beitragsstelle weiter, von dort werden die entsprechenden Bescheide erstellt und an die Antragsteller gesandt.

Antragsformular zur Befreiung der Rundfunkbeiträge:

Befreiung Rundfunkgebühren

 

Wohnungssuche

Sie suchen nach einer Wohnung, weil die eigenen vier Wände zu groß/ zu klein oder aus anderen Gründen nicht mehr passend sind? Auf folgenden Immobilienportalen können Sie nach Wohnraum suchen:

https://www.wohnen-in-hessen.de/

www.immobilienscout24.de

www.immowelt.de

www.wg-gesucht.de

www.kleinanzeigen.de

www.wunschimmo.de

www.wohnungsboerse.net

Wohngemeinschafts-Börde WOHN:SINN

In der Wohngemeinschafts-Börse auf der Website von WOHN:SINN - Bündnis für inklusives Wohnen finden Menschen mit und ohne Behinderung zueinander. Neben der WG-Börse für alle, die inklusiv wohnen wollen, gibt es einen Blog, in dem inklusive WGs aus ihrem Leben erzählen sowie Informationen für alle, die eine inklusive WG gründen wollen. Außerdem bietet WOHN:SINN Vorträge, Workshops und Beratung für Interessierte und inklusive WGs an.

www.wohnsinn.org 

Maßnahmen bei drohendem Wohnungsverlust

Wenn Sie Mietschulden haben, bereits eine Räumungsklage vorliegt oder der Vermieter signalisiert, dass er nicht länger bereit ist, Ihre Wohnung weiter an Sie zu vermieten, ist es Zeit zu handeln. 

Im Falle von noch überschaubaren Mietschulden sollten Sie sich überlegen, den Vermieter über Ihre finanziellen Schwierigkeiten bzw. persönliche Lage zu informieren. Manchmal lassen sich gemeinsam individuelle Lösungen finden, um Mietrückstände auszugleichen – Möglichkeiten für Arbeitnehmer, um Mietschulden zu tilgen, sind z.B. Weihnachtsgeld oder Steuerrückerstattungen.

Liegen tiefergreifende Gründe für einen drohenden Wohnungsverlust vor oder ist das Verhältnis mit dem Vermieter bereits problematisch geworden, bitten wir Sie, sich mit der Wohnungssicherungsstelle der Stadt Rödermark in Verbindung zu setzen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation realistisch zu bewerten und mögliche Handlungsoptionen umzusetzen. So kann z.B. überprüft werden, ob Ihnen Sozialleistungen wie Wohngeld, ergänzendes Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung zustehen, die Ihnen dabei helfen können, regelmäßig Ihre Miete zu bezahlen. In speziellen Fällen können auch einmalige Hilfen in Form zinsfreier Darlehen beim Sozialleistungsträger beantragt werden.

Die Wohnungssicherungsstelle wird überprüfen, welche Möglichkeiten bestehen, eine Räumung zu verhindern. Umso früher Sie Hilfe suchen, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine Räumungsklage abgewendet werden kann

Wenn Sie tatsächlich unfreiwillig obdachlos werden, besprechen wir mit Ihnen, welche Wohnmöglichkeiten Sie haben, bis Sie wieder eine eigene Wohnung gefunden haben. 

Unterstützung für Vermieterinnen und Vermieter

Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihren Mieterinnen und Mietern haben oder Mietrückstände bestehen, können Sie gerne auf uns zukommen und wir werden Kontakt zu ihren Mieterinnen und Mietern aufnehmen, um gemeinsam mit allen Beteiligten nach einer Lösung zu suchen. Es ist wichtig frühzeitig ins Gespräch zu kommen und nicht erst vor einer Räumungsklage.

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