Wer ist bei drohender Obdachtslosigkeit zuständig?
Nach dem Hessischen Gesetz über Sicherheit und Ordnung (HSOG) ist es Aufgabe von Städten und Gemeinden, bei akut drohender Obdachlosigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Zuständig ist die Gemeinde, in der betroffene Menschen zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. In Hessen wird sich diesbezüglich an der letzten Meldeadresse orientiert. Ordnungsrechtlich betrachtet ist die Verhinderung von Obdachlosigkeit durch Notunterbringung eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr.
Die Ursachen für Wohnungslosigkeit sind vielfältig:
- Vollstreckung eines zivilrechtlichen Räumungsurteils und kein anderweitiges Unterkommen
- Verlust der Wohnung durch eine Katastrophe, lebenskritische Ereignisse, wie Trennung oder Verlust des Partners
- Fehlender Wille oder Fähigkeit, einen festen Wohnsitz und damit eine Wohnung anzunehmen
- Umstände, unter denen die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist (z.B. Baufälligkeit)
- Asylsuche und Flucht aus dem Ausland (nach positiv durchlaufenem Aufnahmeverfahren)
Rechtzeitige Kontaktaufnahme bei drohender Wohnungslosigkeit wichtig
Im Idealfall gelingt es jedoch, durch rechtzeitiges Handeln zu verhindern, dass Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit überhaupt eintreten. Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig mit der Wohnungssicherungsstelle Kontakt aufzunehmen, wenn ein Verlust der Wohnung droht.
Wohnungssicherung hat die oberste Priorität
Wohnungssicherung bedeutet in dem Zusammenhang zuallererst, dass bereits vorhandener Wohnraum erhalten wird, wenn es noch irgendwie möglich ist, oder dass noch eine neue Wohnung oder zumindest eine vorübergehende Bleibe gefunden wird, bevor der faktische Verlust der Wohnung eintritt.
Ordnungsrechtliche Notunterbringung
Eine ordnungsrechtliche Notunterbringung auf Grundlage der Paragraphen 6 und 11 HSOG kommt nur als letztes Mittel und für Personen ohne ausreichende eigene Ressourcen in Frage. Hierbei ist auch zu beachten, dass Wohnungslosigkeit nicht automatisch Obdachlosigkeit bedeutet. Wer über genügend Einkommen oder Vermögen verfügt, kann z.B. auch vorübergehend in Hotels oder Boardinghäusern wohnen. Manchmal ist es auch möglich, eine Zeit lang bei Freunden oder Familienangehörigen einzuziehen.
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Wegweiser Wohnungslosigkeit (pdf, 474 KB)
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