Sozialer Dienst - Wohnungssicherung

Die gesetzliche Grundlage für Maßnahmen der Wohnungssicherung ergibt sich aus dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Nach den §§ 6 und 11 HSOG vom 14.01.2005 ist es Aufgabe der Gemeinden, drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden. Die drohende Obdachlosigkeit zu verhindern, ist danach eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Zuständig ist die Gemeinde, in der der Mensch zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ursachen für Wohnungslosigkeit sind

  • Vollstreckung eines zivilrechtlichen Räumungsurteils und kein anderweitiges Unterkommen

  • Verlust der Wohnung durch eine Katastrophe, lebenskritische Ereignisse, wie Trennung oder Verlust des Partners

  • Fehlender Wille, einen festen Wohnsitz und damit eine Wohnung anzunehmen,

  • Wenn die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist                                    

    Viele Menschen, die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, verfügen in der Regel über kein oder kein ausreichendes Einkommen, sind überschuldet, haben eine Suchtproblematik und viele von ihnen sind physisch oder psychisch krank oder verhaltensauffällig und/oder von Gewalt betroffen. Es verlieren jedoch auch Menschen ihren Wohnraum wegen Eigenbedarfskündigungen oder Konfliktsituationen bei lebenskritischen Ereignissen.


Wegweiser Wohnungslosigkeit zum Download


Wohngeld und Rundfunkgebühren

Informationen zum Wohngeld

Seit über 40 Jahren schon hilft das Wohngeld einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet.

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Weitere Informationen zum Wohngeld:

Kreis Offenbach Wohngeld

Unterstützung bei Ihrem Antrag können Sie im Bürgerbüro im Rathaus Urberach erhalten.

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Grundsätzlich sind volljährige Bürgerinnen und Bürger beitragspflichtig. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie erstmals in einer Wohnung wohnen, nach dem Melderecht dort gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind. Wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlt, brauchen die übrigen in der Wohnung lebenden Personen keinen Beitrag zu zahlen.

Es gibt die Möglichkeit, aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beziehungsweise eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags zu beantragen.

Informationen zur Befreiung der Rundfunkbeiträge:

Befreiung Rundfunkgebühren

Wir leiten die Anträge an die Beitragsstelle weiter, von dort werden die entsprechenden Bescheide erstellt und an die Antragsteller gesandt.

Weitere Informationen

Sie suchen nach einer Wohnung, weil die;eigenen vier Wände zu groß/ zu klein oder aus anderen Gründen nicht mehr passend sind?Auf folgenden Immobilienportalen können Sie nach Wohnraum suchen:

https://www.wohnen-in-hessen.de/

www.immobilienscout24.de

www.immowelt.de

www.wg-gesucht.de

www.kleinanzeigen.de

www.wunschimmo.de

www.wohnungsboerse.net

In der Wohngemeinschafts-Börse auf der Website von WOHN:SINN - Bündnis für inklusives Wohnen finden Menschen mit und ohne Behinderung zueinander. Neben der WG-Börse für alle, die inklusiv wohnen wollen, gibt es einen Blog, in dem inklusive WGs aus ihrem Leben erzählen sowie Informationen für alle, die eine inklusive WG gründen wollen. Außerdem bietet WOHN:SINN Vorträge, Workshops und Beratung für Interessierte und inklusive WGs an.

www.wohnsinn.org

Aufgrund der gestiegenen Miet- und Nebenkosten in den letzten Jahren ist es für viele Menschen nur noch sehr schwer oder nicht mehr möglich, ihre Miete zu bezahlen. Da günstiger Wohnraum nur sehr schwierig zu bekommen ist, sind viele Menschen mit der Suche nach einer geeigneten Wohnung überfordert. Soziale und finanzielle Probleme können sehr schnell zu einem Verlust der Wohnung führen, beispielsweise familiäre Probleme und die Trennung von dem*der Partner*in.

Gleich ob Sie Mietschulden haben, bereits eine Räumungsklage erhalten haben oder Ihr*e Vermieter*in nur angedeutet hat, dass er nicht länger bereit ist, Ihre Wohnung weiter an Sie zu vermieten ist es Zeit, Konsequenzen aus Ihrer Situation zu ziehen. Im Falle von Mietschulden sollten Sie sich überlegen, mit Ihrer*m Vermieter*in über Ihre finanziellen Schwierigkeiten zu sprechen und eine Stundung der Mietzahlungen auszuhandeln.

Liegen andere Gründe für einen drohenden Wohnungsverlust vor oder Sie haben Probleme mit Ihrem*Ihrer Vermieter*in, bitten wir Sie, sich mit der Wohnungssicherungsstelle der Stadt Rödermark in Verbindung zu setzen. Die Wohnungssicherungsstelle wird überprüfen, welche Möglichkeiten bestehen, eine Räumungsklage abzuwenden und Ihnen im Bedarfsfall eine Notunterkunft zur Verfügung stellen. Zudem können weitere Hilfeleistungen vermittelt werden und überprüft werden, ob Ihnen Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, ergänzendes Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung) zustehen, die Ihnen dabei helfen können, Ihre Miete zu bezahlen.  

Umso früher Sie Hilfe aufsuchen, umso wahrscheinlicher ist es, dass eine Räumungsklage abgewendet werden kann.

Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihren Mieter*innen haben oder Mietrückstände bestehen, können Sie gerne auf uns zukommen und wir werden Kontakt zu ihren Mieter*innen aufnehmen, um gemeinsam mit Ihnen und den Mieter*innen nach einer Lösung zu suchen. Es ist wichtig frühzeitig ins Gespräch zu kommen und nicht erst vor einer Räumungsklage.

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