Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelungen des Bauturbos ist, dass es sich bei dem Gegenstand des jeweiligen Bauvorhabens um die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit bzw. zusätzlicher Wohneinheiten handelt. Ist lediglich die Erweiterung der Grundfläche einer bereits bestehenden Wohneinheit bzw. der Grundflächen bestehender Wohneinheiten Gegenstand des jeweiligen Bauvorhabens, scheidet die Anwendung grundsätzlich aus.
Die Zustimmung nach § 36 a Baugesetzbuch kann zudem regelmäßig nicht erteilt werden für:
- Wohnungsbauvorhaben, welche keinen signifikanten Beitrag zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums leisten. Dieses wird insbesondere unterstellt bei: Ferienwohnungen, Kleinstwohnungen bzw. Mikroapartments, welche vor allem auf eine jeweils eher temporäre Inanspruchnahme durch bestimmte Nutzergruppen ausgelegt sind (z.B. Monteurswohnungen) sowie der Flächenerweiterung bestehender Wohnungen.
- Wohnungsbauvorhaben innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche folgender rechtswirksamer Bebauungspläne: A 1.4 „Waldacker“, A 48 „Südlich Alter Seeweg“
- Wohnungsbauvorhaben innerhalb festgesetzter oder faktischer Gewerbegebiete (Ausnahme: Fläche ehem. „Autohaus Mieth“ innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans B5 „Pestalozzi“), Industriegebiete, Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete, Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, öffentliche Grünflächen sowie Kleingärten
- Wohnungsbauvorhaben auf Flächen im Außenbereich
Gesetzliche Vorschriften, Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, welche nicht bzw. nicht ausschließlich auf den Regelungen des Baugesetzbuchs oder der Baunutzungsverordnung fußen, bleiben unberührt. Hierzu zählen z.B. auch die Stellplatzsatzung, Freiflächen- und Begrünungssatzung oder die Zisternensatzung der Stadt Rödermark.