Wichtige Hinweise und Empfehlungen bei privaten Bauarbeiten im Stadtgebiet von Rödermark

Vor Baubeginn und bei baurechtlichen Fragestellungen stehen Ihnen die Kollegen der Stadtplanung gerne beratend zur Seite. Oftmals kann ein kurzes Telefonat schon kostspielige Fehler vermeiden. Daher sollten offene Fragen stets vor dem eigentlichen Baubeginn geklärt werden. 

Allgemeines

Sie beabsichtigen Bauarbeiten auf einem Privatgelände durchzuführen, oder haben möglicherweise bereits schon mit den Arbeiten begonnen.

Oft reicht jedoch der Platz auf dem Grundstück nicht aus und/oder die angrenzende Gehweg-Straßenfläche muss mit in Anspruch genommen werden. Hier ist  Ihnen die Stadt Rödermark behilflich. Der Vorgang erfordert jedoch die Beachtung und Einhaltung einiger nachfolgend aufgeführter Regeln.

Verkehrsrechtliche Anordnung/Sondernutzungserlaubnis

 

Sobald Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen erfolgen, bzw. Geräte oder Materialien gelagert werden, ist eine „verkehrsrechtliche Anordnung“ oder Sondernutzungserlaubnis zu beantragen.

Dies ist auch der Fall, wenn im Gehweg- oder Fahrbahnbereich aufgegraben werden muss. Bitte stellen Sie den „Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung“ sowie „Sondernutzungserlaubnis“ mit ausreichender Vorlaufzeit beim Fachbereich „Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abt. Verkehr unter rsa@roedermark․de

Bei Fragen können Sie unsere Kollegen unter Tel. 06074 911-805 oder -806 erreichen. Dies gilt auch für den von Ihnen beauftragten bzw. bevollmächtigten Unternehmer oder Planer/Architekten.

Hier werden der Umfang der Absicherung und Beschilderung für die Baumaßnahme festgelegt.

 

Kautionsstellung

 

Da es durch die Inanspruchnahme mitunter zu Schäden an den städtischen Verkehrsanlagen kommen kann, ist darüber hinaus die Stellung einer Kaution (die Kaution kann bar hinterlegt oder überwiesen werden) in Höhe von derzeit 50 € je qm beanspruchter Fläche erforderlich. Diese Kaution dient der etwaigen Absicherung der Stadt. Nach gemeinsam durchgeführter mängelfreier Abnahme wird Ihnen die Kaution zinsfrei wieder ausgezahlt. Kautionen werden z.B. für das Stellen von Schnellbaukränen und bei Einrichtung von Materiallagern verlangt.

Ansprechpartner ist der Fachdienst Tiefbau.

 

Beweissicherung von Gehweganlagen und Fahrbahn (Straße) vor Ihrem Anwesen

Vor Beginn der Baumaßnahme hat ein gemeinsamer Termin mit dem Fachdienst Tiefbau der Stadt Rödermark zu erfolgen, um den Zustand von Gehweg und Fahrbahn vor Baubeginn zu dokumentieren (Bestandsaufnahme).

Ob ein Termin notwendig ist, kann vorab in einem Telefonat geklärt werden.

Nach Abschluss der Bauarbeiten findet auf jeden Fall ein Abnahmetermin (gemeinsamer Termin mit dem Bauherrn oder einem von Ihm bevollmächtigten Bauleiter, Architekt ggf. Nachunternehmer) statt. Hier besteht eine Rückmeldepflicht Ihrerseits. Bei diesem Termin wird wie bereits am Termin vor Baubeginn der Zustand von Straße und Gehweg dokumentiert.

Danach werden evtl. Reparaturarbeiten festgelegt oder die einwandfreie Inanspruchnahme der Fläche attestiert.

Sobald Ihnen der Bau- sowie Abrisstermin bekannt wird, ist dieser unverzüglich mit dem Fachdienst Tiefbau der Stadt Rödermark zu kommunizieren. Sie haben nach Zustellung dieses Schreibens einen Monat Zeit sich mit der Tiefbauabteilung der Stadt Rödermark Kontakt auf zu nehmen.   

 

Schäden durch Wurzeln

Wenn die Wurzeln von Bäumen, Büschen und Hecken, die auf Privatgrundstück stehen, unter der Grenze zur Straße bzw. zum Gehweg hindurch gewachsen sind, führt dies oft zu Schäden am Belag in diesem Bereich. Ebenso können Versorgungsleitungen unter der Befestigung betroffen und gefährdet sein.

In diesem Fall ist nach dem „Bürgerlichen Gesetzbuch“ (BGB) und dem „Hessischen Straßengesetz“ der Eigentümer für die Beseitigung der Schadensursache und für den Schaden verantwortlich. Da jedoch Arbeiten am Straßenkörper und an den Leitungen nicht von dem privaten Grundstückseigentümer durchgeführt werden dürfen, ist hierbei eine Regelung mit der Stadt oder dem Versorgungsunternehmer zu vereinbaren.

Hinweis: Beachten Sie bei Neu-Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern § 38 Nachbarrechtsgesetz Hessen 

Oberflächenentwässerung

Nach § 37 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz soll Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden, wenn wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Sofern weder eine Versickerung oder Verwertung erfolgt, ist das anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) der öffentlichen Abwasseranlage unmittelbar zuzuführen. Bei einer beabsichtigten Versickerung ist nicht nur auf die Sickerfähigkeit des Bodens zu achten, sondern es können auch nachbarschaftliche Belange beeinträchtigt werden. In diesen Fällen ist das Hessische Nachbarrechtsgesetz zu beachten.

Gemäß § 26 Hessisches Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962 müssen bauliche Anlagen so errichtet werden, dass kein auf dem Baugrundstück anfallendes Niederschlagswasser vom Baugrundstück auf offene Flächen geleitet wird.

Sorgen Sie also durch entsprechendes Gefälle, Drainpflaster, Punktabläufe oder Entwässerungsrinnen dafür, dass anfallendes Oberflächenwasser nicht auf öffentliche Flächen abgleitet wird.

Kontaktieren Sie hierzu am besten vor Beginn der Arbeiten den Fachdienst Abwasser.